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724 PAPIER-ZEITUNG Nr. 18 Helle Punkte In geglättetem Papier 9814. Frage: Von einer Anfertigung bläulichen Papiers senden wir einen maschinenglatten und einen kalandrierten Bogen. Letzterer zeigt in der Durchsicht, besonders gegen Sonnen oder elektrisches Licht gehalten, eine Menge mehr oder weniger großer heller Stellen. Das Papier ist hergestellt aus etwa 30 v. H. ungebleichter Zellulose und 70 v. H. Holzschliff. Die hellen Stellen können Löcher sein, entstanden durch im Holzschliff enthaltenen Sand, welcher demselben als Ab gänge vom Schleifstein oder durch das Fabrikations-Wasser zu- geführt worden ist, oder aber es können Harzstippen sein — Rohharz aus dem Holzschliff oder feine Teilchen aus dem Harz leim. (Wir haben bisher keine aus dem Harzlelm herrührende Harzstippen in unseren Papieren gefunden.) Als Füllstoff enthält das Papier Asbestine, die nicht ganz einwandfrei ist. Der maschinenglatte Bogen zeigt schräg gegen helles Licht gehalten, eine große Zahl weiß flimmernder Asbestine-Teilchen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß die hellen Stellen oder Löcher auf die Asbestine zurückzuführen sind. Wir bitten, die Bogen genau zu prüfen und uns die Ur sache der hellen Stellen mitzuteilen. Vielleicht ist Ihnen ein Mittel bekannt, um diese zu verhüten. Antwort: Die hellen Stellen im Papier sind unseres Er achtens Körnchen von Gips oder schwefligsaurem Kalk, der sich in den Sulfitstoff-Kochern während des Kochens niederschlägt und teilweise im Sulfitstoff verbleibt. Diese Gipsklümpchen sind häufig harzbaltig und werden infolge dessen beim Satinieren des Papiers durchscheinend. Ent hält der ungebleichte Zellstoff viel Harz und Gips, so bilden sich überall, wo der verdünnte Stoff mit den Wänden von Leitungen in Berührung kommt, Ablagerungen einer klebrigen Schmiere, die aus einem Gemenge von Harz und Gips besteht. Teile dieser Schmiere gelangen in den Stoff und rufen gleichfalls die geschilderten durchscheinenden Fleckchen im Papier hervor. Hilfsmittel: Verarbeitung harz- und gipsfreien Zellstoffs; Mitscherlichstoff neigt eher zur Harzausscheidung als Ritter-Kellner-Stoff. Haftung der Beamten neben dem Vorstand 9815. frage: In der Papier-Zeitung war in dem Bericht über die General-Versammlung einer Aktien-Gesellschaft fol gendes gesagt: ' »Ein Aktionär erhob den Vorwurf, daß auch die Be amten der Gesellschaft nicht voll Ihre Schuldigkeit getan haben, sonst hätten sie den Aufsicntsrat schon längst auf X’s zweifelhafte Geschäftsführung aufmerksam machen müssen. Die Angegriffenen entschuldigten sich mit dem herrischen Auftreten X’s und seiner Gewandtheit im Täuschen anderer.« Bei einer Aktiengesellschaft besteht der Vorstand aus einer Person. Sind nun der stellvertretende Direktor und der Pro kurist, die nicht dem Vorstand angehören, deren Anstellung aber vom Aufsichtsrat genehmigt sein muß und ist, verpflichtet, den Aufsichtsrat darauf aufmerksam zu machen, auch ohne gefragt zu werden, daß die Geschäftsführung des Vorstandes oft den Interessen der Gesellschaft zuwiderläuft, und daß die von den vorgenannten Beamten immer wieder versuchte Wahrnehmung der Interessen des Geschäftes durch das rechthaberische, herrische Vorgehen des Vorstandes unmöglich gemacht, Be lehrung auch nur selten angenommen wird? Kann der Vorstand ferner größere Summen ohne nähere Angabe des Zweckes aus der Geschäftskasse entnehmen und deren Buchung auf Geschäfts unkosten veranlassen, oder muß der Kassierer Belege über die Verwendung der Gelder fordern? Können die vorgenannten Beamten nachträglich oder nach ihrem Austritt (sie haben Kaution gestellt) verantwortlich gemacht werden, wenn durch einen Wechsel im Vorstande festgestellt wird, daß der jetzige Vorstand die Interessen der Gesellschaft nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr genommen hat? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Wenn der »stellvertretende Direktor« ein statutenmäßig bestellter Stellvertreter des Vorstandes ist, so steht er nach außen hin nach Entscheidungen des Kammergerichts und des Reichsgerichts dem Vorstande gleich. Im übrigen kommt die Vorschrift des § 242 HGB in Betracht, wonach die für Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften auch auf die Stellvertreter von Mitgliedern Anwendung finden. Danach ist der stellvertretende Direktor verpflichtet, ebenso wie der Vorstand gemäß § 241 HGB die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzu wenden und hierunter gehört die Pflicht, von den ihm be kannt werdenden für die Gesellschaft nachteiligen Maß nahmen des Vorstandes dem Aufsichtsrat von selbst Mit teilung zu machen. Im Falle der Außerachtlassung dieser Sorgfalt kann der stellvertretende Direktor, wenn durch sein stillschweigendes Gewährenlassen des Vorstandes der Gesellschaft Schaden erwächst, für diesen Schaden mitverantwortlich gemacht werden. Anders beim Prokuristen. -Dieser vertritt nicht den Vorstand, sondern die Gesellschaft. Auf ihn finden daher die §§ 241, 242 HGB keine Anwendung. Er haftet nur für seine eigene Geschäftsführung, er hat daher nicht die Pflicht, ungefragt dem Aufsichtsrat über die Geschäfts führung des Vorstandes Mitteilung zu machen. Das Recht hierzu kann ihm freilich nicht abgesprochen werden. Bezüglich der Entnahme von Summen seitens des Vor standes aus der Geschäftskasse und der Spezifizierung und Rechenschaftsablegung über dieselben lassen sich bestimmte Regeln nicht aufstellen. Auch hier bleibt entscheidend, ob die Entnahme mit den Grundsätzen kaufmännischer Sorgfalt vereinbar und die Buchung kaufmännisch ordnungs mäßig ist, wofür der Vorstand Sorge zu tragen hat. Den Kassierer wird man allerdings nicht für befugt halten können, von dem Vorstande, seinem Vorgesetzten, Rechenschaft und Belege zu fordern. Doch bleibt es ihm unbenommen, wenn ihm die Entnahme und Buchung Be denken erregt, auf die Bedenken hinzuweisen und, falls er damit keinen Erfolg hat, den stellvertretenden Direktor oder gar den Aufsichtsrat darauf aufmerksam zu machen. Armenrecht 9816. frage: Wir klagen gegen einen Kunden auf Abnahme der Zahlung einer Maschine, Preis 500 M. Muß derjenige mittel los sein, der in den Besitz des Armenrechts kommt, und bezahlt das Armenrecht auch die Kosten sowie unsere Forderung, wenn wir gewinnen? Oder verleiht ihm das Armenrecht nur die Rechtsanwaltskosten seines Vertreters zu seiner Verteidigung? Antwort: Nach § 114 der Zivilprozeßordnung hat auf Bewilligung des Armenrechts Anspruch, wer außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu be streiten. Nach § 117 der Zivil-Prozeß-Ordnung hat die Be willigung des Armenrechts auf die Verpflichtung zur Er stattung der dem Gegner erwachsenden Kosten keinen Einfluß. Der Staat übernimmt auch keinerlei Haftung da für, daß die als rechtsgiltig erkannte Forderung des Gegners der Armen-Partei beglichen wird. Berechnen von unbeschnittenem Papier 9817. frage: Wenn Normalpapier plano (34X43 cm) zur Ab lieferung gelangt, welches Gewicht für das plano oder für das folio beschnittene Papier kommt dann zur Berechnung? Antwort: Die Antwort eines Großhändlers auf die ähn liche Frage 9140 in Nr. 26 von 1908 lautete: Erhalten wir in unserer Eigenschaft als Großhändler einen Auftrag auf 12 kg schweres Schreibpapier folio beschnitten, so liefern wir Papier im Format 33X42 cm im Vollgewicht von 12 kg, da wir es in diesem Gewicht so vorrätig halten. Wenn wir dagegen einer Fabrik einen Auftrag auf 12 kg schweres Schreibpapier folio beschnitten erteilen, so erwarten wir, daß uns die Fabrik Papier liefert, das im Pianoformat 34X43 cm 12 kg wiegt und nachträglich auf Reichsformat 33X42 cm gefalzt und beschnitten wird, sofern wir nicht aus drücklich anderes vorschreiben. Ferner haben fachmännische Auskünfte zu ähnlichen Fragen ergeben, daß die Papierfabrik das Gewicht des un beschnittenen Papiers berechnen darf, falls bei ihr be schnittenes Papier bestellt wird. * * * Nach Empfang dieser Antwort schreibt uns der Frage steller: Der Schwerpunkt meiner Anfrage Hegt darin, daß es sich bei mir um »Normal«-Papier handelt. Nehmen wir z. B. 4a, so wiegt dieses in 34 X 43 cm 12,65 kg und in 33 X 42 cm 12 kg. Kommt dieses Papier plano — 34 X 43 cm — zur Ablieferung, Ist dann das Gewicht von 12,65 kg oder dasjenige von nur 12 kg zu berechnen? Gutachten einer Papiergroßhandlung: Es Ist Im allgemeinen üblich, bei unbeschnittenen Normal papieren das wirkliche Gewicht zu berechnen. In dem vom Fragesteller beispielsweise angegebenen Fall müßte also das Papier 34 X 43 cm (4a), welches 12,6 kg wiegt, auch so in Rechnung gestellt werden. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund ferencei, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SlVn erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29