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554 PAPIER-ZEITUNG Nr. 14 Mangelhaft ausgebildeter Lehrling Ein Lehrherr wurde von dem Vater seines Lehrlings nach Beendigung der Lehrzeit in Anspruch genommen wegen Mängel, die in der Ausbildung des letzteren angeblich hervorgetreten waren. Der Anspruch wurde durch oberlandesgerlchtliches Urteil für unbegründet erklärt. Der Lehrvertrag ist nicht den Regeln des Werkvertrages zu unterstellen, bei welchem der Unternehmer für das Werk einzustehen hat; der Lehrberr hat nicht dafür aufzukommen, daß der Lehrling am Schlüsse der Lehrzeit vollständig ausgebildet ist. Dazu, daß dies Ergebnis eintritt, ist in erster Linie erforderlich, daß auch der Lehrling seine Schuldigkeit tut und es nicht an Fleiß fehlen läßt. Bei dem Lehrvertrage, der insofern analog dem Dienstvertrage zu behandeln ist, hat der Lehrherr dem Lehrling nur die erforder liche Anleitung und Unterweisung zuteil werden zu lassen, also nur eine gewisse Tätigkeit zu entfalten. Es kann deshalb auch nicht schon ohne weiteres daraus, daß der Lehrling am Schlüsse der Ausbildungszeit nur Mangelhaftes geleistet hat, darauf geschlossen werden, daß dies seinen Grund darin habe, daß der Lehrherr es an der erforderlichen Anleitung habe fehlen lassen. J. W. B. 7^7^7^777^ 3.4 Adresse für alle Sendungen nur „Papiervoss, Hannover“ (ohnejjeden Zusatz). Löschpapiere Das „Omscript"- Glücksbuch — „Sllbermülile“ —— nur aas reiner Baumwole, beeter Ersetz für die englischen Sorten, nicht fasernd, in der Saughöhe alle ausländischen Marken schlagend (amtlich geprüfte Saughöhe 139 mm), sehr ausgiebig und fest, empfiehlt [6577 F. E. Epperlein, Elterlein i. Erzgeb. Frühstücksrecht des Stadtreisenden Entscheidung des Berliner Kaufmannsgerichts. Nachdruck verboten Der in der Luxuspapierfabrik von X beschäftigte Stadt reisende F. hatte während seiner Tätigkeit in genanntem Hause beim Kundenbesuch gewöhnlich eine Wirtschaft aufgesucht, um dort zu frühstücken. Als der Geschäftsherr davon erfuhr, ver bot er dem F. den Besuch von Wirtschaften. F. widersetzte sich aber dem Verbot und wurde nun sofort entlassen. Die Firma begründet ihr Verbot damit, daß der Stadtreisende ebenso gut wie die Geschäftsherren und die anderen An gestellten sein Frühstück von Hause mitbringen könne. Sei es ihm nicht möglich, vor Beginn seines Stadtganges zu früh stücken, so könne er doch unterwegs, etwa im Omnibus, in der Straßen- oder Eisenbahn sein Frühstück verzehren, da durch den Aufenthalt in der Wirtschaft ein guter Teil der wichtigen Vormittagsstunden verloren gehe. Nach dem Ergebnis der Be weisaufnahme hatte der Kläger in der Wirtschaft gefrühstückt, nachdem er eine große Anzahl von Kundenbesuchen bereits er ledigt hatte. Das Kaufmannsgericht sah die Entlassung als ungerecht fertigt an. Es könne einem Reisenden, der etwa um 7 Uhr morgens aufstehe und um 8 Uhr im Geschäft sei, nicht verwehrt werden, daß er zur Einnahme des zweiten Frühstücks sich in eine Wirtschaft begebe. Das Restgehalt stehe daher dem Kläger zu. per roo Stück M. 20,—, 10 Stück M. 2,50 für Wlederverkäufer. Muster gegen 40 Pf., auch In Marken franko. Verkaufspreis ä 50 Pf. — Grosser Schlager für Neujahr!