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382 PAPIER-ZEITUNG Nr. 10 Zeit zum Aufsuchen einer anderen Stellung Fast regelmäßig, nachdem an den vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Terminen Kündigungen erfolgt sind, erheben sich Streitigkeiten über die dem Angestellten nach § 629 BGB zu stehenden Rechte. §629 bestimmt: Nach der Kündigung eines dauernden Dienst verhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Dienstverpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren. Der Anspruch setzt also zunächst voraus, daß ein dauerndes Dienstverhältnis vorliegt. Er steht also allen denen nicht zu, die nur vorübergehend oder »nicht dauernd« beschäftigt werden. Dauernd ist ein Dienstverhältnis zweifellos aber nur dann, wenn nicht täglich oder wöchentlich oder sonstwie kurz gegriffen der Lohn gezahlt wird, m. a. W. wenn das eingegangene Dienst verhältnis nur unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungs frist gelöst werden kann. Das wird der Fall sein: A) bei höheren gewerblichen Beamten (Betriebsbeamten, Werkmeistern oder ähnlichen Angestellten), soweit die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 133a GewO. Platz greifen; B) bei Gesellen oder Gehilfen wird man, soweit die 14 tägige oder noch kürzere Kündigungsfrist Platz greift, schwerlich von einem dauernden Dienstverhältnis sprechen können, doch ist meist in den Tarifverträgen, wie z. B. im Buchdrucker-Tarif, eine derartige Urlaubs zeit vorgesehen; C) bei Handlungsgehilfen fallen lediglich die Dienstver hältnisse »zur Aushilfe« und »zur Probe« nicht unter den Begriff dauerndes Dienstverhältnis, denn sonst be steht eben die Zwangsvorschrift, daß mindestens ein monatige Kündigung Platz greifen muß; D) bei denjenigen Personen, deren Dienstverhältnisse * allein durch die Bestimmungen des BGB geregelt werden, wird man nur dann von dauerndem Dienst verhältnis sprechen können, wenn eine Kündigungs frist von etwa 1 Monat vereinbart ist oder die be treffende Person in die häusliche Gemeinschaft auf genommen ist. Liegt ein solches Dienstverhältnis vor, hat der Dienstver- pflichtete also einen Anspruch auf das Recht des § 629 BGB, so ist dieser jedoch erst dann gegeben, wenn die Kündigung ausgesprochen ist. Von welcher Seite dieselbe erfolgte, ist gleichgiltig, ebenso ob mit oder ohne triftigen Grund. Der Dienstverpflichtete kann jedoch nicht zu jeder ihm be liebigen Zelt verlangen, daß ihm seitens des Geschäftsherrn Urlaub zum Aufsuchen anderweiterStellung gewährt wird, sondern es müssen hierbei die Interessen beider Teile billig berück sichtigt werden. Die Bestimmungen des § 242 BGB »Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistungen so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern« müssen unbedingt Anwendung finden. Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern es aber z. B., daß der Schuldner, soweit möglich, den Gläubiger vor einem Schaden bewahrt, der ihm durch Nichterfüllung seiner Verbindlichkeit erwachsen könnte. Beispielsweise wird ein Geschäftsherr seinem Verkäufer, der sich bei ihm in gekündigter Stellung befindet, den nach gesuchten Urlaub zum Aufsuchen einer anderweiten Stellung versagen dürfen, wenn derselbe gerade zu den Hauptgeschäfts- stunden Weggehen will und zu einer andern Zeit ebenfalls sich vorstellen kann, es sei denn, daß der Verkäufer zu einer be stimmten Zeit zur Vorstellung gebeten ist und zu befürchten steht, daß er zu einer andern Zeit der Aussicht auf die Stellung verlustig geht. In jedem Falle wird die Entscheidung eine Tatfrage sein und von den näheren Umständen des Falles ab hängen. Welche Zeit als angemessen zu betrachten ist, sagt das Ge setz nicht. In Kreisen der Handlungsgehilfenschaft tindet man vielfach die Ansicht vertreten, daß täglich 1—3 Stunden Ur laub gewährt werden müssen. Das ist irrig. Hätte der Gesetz geber das gewollt, so würde er die Bestimmung entsprechend genau gefaßt haben. Eine Richtschnur hierfür geben die bisher ergangenen Ent scheidungen der Kaufmanns- und Gewerbegerichte. Beispiels weise hat das Kaufmannsgericht Berlin entschieden, daß ein Prinzipal nicht berechtigt ist, einen Gehilfen sofort zu ent lassen wegen Urlaubsüberschreitung, wenn er zum Stellung aufsuchen einen Urlaub gewährt, von dem er weiß oder wissen muß, daß er viel zu kurz ist. Das gleiche Gericht hat jedoch entschieden, daß es Entlassungsgrund Ist, wenn der Angestellte einen ihm bewilligten Urlaub derartig überschreitet, daß er gleich ganze und halbe Tage wegbleibt. Dieser Entscheidung hat sich das Kaufmannsgericht Leipzig ebenfalls angeschlossen. In großen Städten, wie Berlin, nimmt man eine Zelt von 2—3 Stunden zum Aufsuchen anderweiter Stellung als an gemessen an. M. Sonntag Strohpappenfabrik Paul Niemann 1 — Westerhüsen a. 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