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Vollmacht des Vertreters am Ausstellungsstand Entscheidung des Reichsgerichts vom 20. io. 08 Mit der Frage, ob der Ausstellungsstand als »Laden bezw. offenes Warenlager« anzusehen Ist, und ob demnach der auf einem solchen Ausstellungsstand tätige Vertreter gemäS § 56 HGB als zur Vornahme von Verkäufen ermächtigt gilt, hat sich das Reichsgericht aus Anlaß eines auf dem Firmenstand einer Automobil-Ausstellung getätigten Automobil-Verkaufs beschäftigt, dessen Rechtsgiltigkeit nachträglich von der ausstellenden Firma angefochten worden war. Wie die »Ständige Ausstellungs kommission für die Deutsche Industrie« mitteilt, hat das Reichs gericht mit Urteil vom 20. 10. 08 in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz in dem vorliegenden Falle die Frage bejahend ent schieden: der Verkauf bleibt zu Recht bestehen. Angesichts dieser Entscheidung ist ausstellenden Firmen bei Auswahl ihrer Vertreter entsprechende Sorgfalt besonders anzuempfehlen. Aus der Begründung ist bervorzuheben: »Ein Laden oder offenes Warenlager im Sinne des § 56 setzt nicht eine Verkaufs stätte in fester Niederlassung und ebensowenig eine Einrichtung voraus, die das Dauerhafte des Geschäftsbetriebes erkennen läßt. Vielmehr ist hierunter jedes dem Publikum zugängliche, wenn auch nur vorübergehend benutzte Verkaufslokal zu ver stehen, gleichviel ob der Geschäftsmann hierzu besonders aus gestattet ist oder nicht. Daher konnte das Berufungsgericht den von der Beklagten in der Ausstellungshalle für die Ausstellung ihrer Automobile benutzten Stand ohne Rechtsirrtum als einen Laden oder offenes Warenlager im Sinne des § 56 a. a. O. an sehen, vorausgesetzt nur, daß dieser Stand zugleich als Ver kaufslokal diente. Nun ist zwar der Revisionsklägerin zuzu geben, daß Ausstellungen im allgemeinen nicht zu Verkaufs zwecken, sondern zu Zwecken der Reklame stattlinden. Die ausgestellten Waren sollen als Muster und als Beweis für die Leistungsfähigkeit des Ausstellers dienen. Auch haben bei Ausstellungen wertvoller Gegenstände, namentlich von Waren technischer Art, die Angestellten der Aussteller gewöhnlich nur die Aufgabe, Aufsicht zu üben, Auskunft zu erteilen und allen falls Bestellungen entgegenzunehmen. Dies alles schließt aber nicht aus, daß Aussteller die Ausstellung zugleich als eine günstige Verkaufsgelegenheit betrachten und ihren Stand inner halb des Aussteifungsgebäudes als eine offene Verkaufsstätte, als einen Laden, benutzen. Mit Recht hat daher das Berufungs gericht angenommen, es hänge von den Umständen des einzelnen Falles ab, ob ein Stand auf einer Ausstellung als ein Laden oder offenes Warenlager im Sinne des § 56 anzusehen sei oder nicht. Von diesem grundsätzlich richtigen Standpunkt aus gehend, hat es den Stand der Beklagten als einen Geschäfts raum im Sinne des § 56 angesehen und diese Auffassung tat sächlich begründet. (Juristische Wochenschrift S. 721.)« Verspätete Entschuldigung Entscheidung des Berliner Kaufmannsgerichts. Nachdruck verboten Der Kläger St. war Stadtreisender bei der Beklagten, der Transportgesellschaft von L. Eines Sonnabends vormittags ent fernte er sich aus dem Geschäft und beschränkte sich darauf, dem Chef auf einem Zettel, den er aufs Pult legte, mitzuteilen, daß er wegen dringender Abhaltung fortgehe. Er blieb den ganzen Sonnabend fort, reiste am Sonntag wegen einer Teil haberschaft, die er eingehen wollte, nach Breslau und fand sich erst Dienstag wieder im Geschäft ein. Dienstag und Mittwoch war aber der Chef verreist. Erst als dieser am Donnerstag zu rückkehrte, stellte er den Kläger zur Rede, warum er sich nicht vorher, nötigenfalls telephonisch, entschuldigt hätte. Der Kläger erwiderte, er hatte dazu keine Zeit, er war zu einer Familien feier. St. erhielt darauf seine sofortige Entlassung. Der Bruder des Klägers, der als dessen Beistand auftrat, führte aus, er habe in seiner langjährigen Praxis als Prinzipal die Erfahrung ge macht, daß 75 v. H. aller Entschuldigungen von fehlenden An gestellten erst nachträglich eingehen. Es sei ihm noch nie ein gefallen, einen Gehilfen, der dringend behindert war, aus diesem Grunde zu entlassen. Zudem habe sich sein Bruder durch den Zettel auch genügend entschuldigt, auch hätte der Chef die Entlassung nicht erst nach drei Tagen aussprechen dürfen. Das Kaufmannsgericht konnte sich in keiner Beziehung den Standpunkt des klägerischen Beistandes zu eigen machen, wies vielmehr den Kläger mit seinem Anspruch auf 445 M. Rest gehalt ab. Der Chef müsse nachträgliche Entschuldigung gelten lassen, wenn ein plötzlicher Unglücks- oder Krankheitsfall das Fehlen veranlasse. In vorliegendem Falle habe der Kläger Zelt und Gelegenheit genug gehabt, vorher um Urlaub zu bitten. Das Verhalten des Klägers war nicht das dem Chef gegenüber geziemende, und das Zusammenfallen aller Momente läßt auch mildernde Umstände nicht angebracht erscheinen. Die Ent lassung konnte aber vom Chef nicht ausgesprochen werden, bevor er den Kläger gehört hatte. ( TA-Briefordner UlLU ohne Lochung ist der anerkannt beste und billigste Briefordner ohne Lochung I Hervorragendste Neuheit! Cito-Schnellhefter Cito-Skriptnrenha,lter io»2o] Praktisch! Dauerhaft! Zeiisparend! Cito-Briefordnerfabrik, Dresden-A. 16 Kreuzboilenbeutel [iC Maschinen von Blatt arbeitend, nit automatischer Fütterung Patentiert la allen Staaten Kuvertmaschinen mit selbstttiger Faconachlnssklappen- Gummierung, Spitztütenmaschinen, vom Blatt arbeitend, Tütenmaschinen mit verstellbarem Format und pulver dichter Klebung, zur Herstellung von Zigarren-, Lohn-, Samen-, Apotheker-Tüten, Ausstanzmesser unter Garantie für gleichmässigen Schnitt, empfiehlt Bernhard Eckner, Maschinenfabrik Berlin SO, Rungestr. i*. Fernspr. 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