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SCHREIBWAREN-HANDEL VA C}e§£eSe==FSESKVHIE5 > ^ r - a8. Januar 1909 J Giftige Pastellstifte ? In zahlreichen Breslauer Geschäften werden Kollektionen von Pastellstiften geführt, wie sie seit langer Zeit zum Zeichnen benutzt werden. Bisher sind diese Stifte noch niemals be anstandet worden, bis vor einiger Zeit ein Fall den Anlaß gab, auf sie die Aufmerksamkeit der Behörden zu lenken. Irgendwo war ein Lehrer an Vergiftung erkrankt, die er sich mit einem solchen Stifte, und zwar mit einem gelben, zugezogen hatte. Daraufhin wurde mit der Untersuchung der Stifte begonnen. In einem hiesigen Geschäfte wurde eine Kollektion angekauft und dem chemischen Untersuchungsamt zur Prüfung übergeben. Dort wurde festgestellt, daß alle Stifte einwandsfrei waren. Nur bei denen von gelber Farbe ergab sich das Vorhandensein von chromsaurem Blei. Diese Stifte wurden also beanstandet und der Leiter des Geschäftes auf Grund des § 367, 3 StGB mit einem Strafmandat über 20 M. bedacht, weil ohne polizeiliche Erlaubnis Gift, soweit der Handel mit ihm nicht freigegeben ist, feilgehalten worden sein sollte. Der Strafbefehl nahm weiter auf das Giftgesetz vom 5. Juli 1887 und eine Ministerialverfügung vom 22. Februar 1906 Bezug. Gegen das Strafmandat erhob der Leiter des Geschäfts Einspruch. Die Gutachten zweier Sach verständigen über die gesetzlichen Grundlagen für das Verbot des Feilhaltens der gelben Pastellstifte gingen vor dem Schöffen gericht auseinander. Während der eine der Gutachter die Be stimmungen der Ministerialverfügung vom 22. Februar 1906 für seine Ansicht, daß die gelben Pastellstifte als giftig zu be anstanden seien, anzog, war der andere der Meinung, es sei nirgends ein Anhalt dafür vorhanden, daß diese Stifte als gift haltig verboten seien. Der Verteidiger des Angeklagten plädierte im Sinne des letzterwähnten Gutachters für Freisprechung. Als grundlegend für die Entscheidung der vorliegenden Frage nahm er das Giftgesetz vom 5. Juli 1887 in Anspruch. Dort handle ein Paragraph über Schreibwaren, als welche die Pastellstifte zweifellos anzusehen seien. Darin seien aber nur arsenhaltige •Schreibmaterialien als gifthaltig bezeichnet und zu beanstanden, von bleihaltigen sei dagegen dort keine Rede. Wenn die Mini sterialverfügung vom 22. Februar 1906 angezogen werde, so sei auch dies nicht angängig, da ein Reichsgesetz (wie es das Gift gesetz sei) nicht durch derartige Verfügungen erweitert werden dürfe. Das Gericht sprach den Angeklagten frei. Durch das Giftgesetz seien Schreibwaren nur verboten, sofern sie Arsen enthalten. Dieses Gesetz könne also im vorliegenden Falle nicht in Betracht kommen. In der Ministerialverfügung vom 22. Februar 1906, worin von Pastellstiften die Rede sei, seien die verbotenen Gifte ausdrücklich genannt, in diesem Verzeichnis befinde sich aber Blei nicht. Mithin könne auch auf Grund dieser Verfügung der Angeklagte nicht bestraft werden. (Bresl. Morgen-Zeitung) Wasserzeichen, Tinte und Siegellack als Beweismittel Am 21. Januar wurde vor der Beuthener Strafkammer ein Prozeß verhandelt, an dem der frühere Vorsteher der städtischen Sparkasse In Beuthen, Hauptrendant Josef Matyska wegen Ur kundenfälschung angeklagt war. Am 6. Februar 1904 sandte M. an das Heroldsamt in Berlin eine Adels-Rekognition, mit welcher sein Vetter seinem Groß vater bekundet, daß dieser adliger Herkunft sei. Die Re- kognition wurde jedoch für gefälscht gehalten und gegen den Angeklagten das Verfahren wegen Urkundenfälschung ein geleitet. Als Beweis für die Echtheit der Rekognition brachte der Angeklagte das dazu gehörende Anschreiben und ein Schriftstück in polnischer Sprache bei. Von der Anklage behörde wurde jedoch angenommen, daß auch diese beiden Urkunden gefälscht seien. Um die Fälschungen festzustellen, waren zwei Gerichtschemiker aus Berlin und ein Schriftsach verständiger aus Beuthen geladen, ferner war ein Universitäts professor aus Berlin anwesend. Der Angeklagte bestritt, die Urkunden gefälscht zu haben und überreichte dem Gericht einen Siegelring, der Jahrhunderte im Besitz der Familie sei. Bei einer Haussuchung in der Wohnung des Angeklagten wurde ein Papierstreifen mit sieben Siegeln gefunden. Alle Sach verständigen waren der Ansicht, daß alle Urkunden gefälscht seien. Die Rekognition ist eine alte Urkunde, auf welcher die Schriftzeichen auf chemischem Wege entfernt worden sind. Dann ist darauf der neue Text gesetzt worden, jedoch mit einer Finte, welche es z. Z. des Datums der Urkunde noch nicht gab. Der an den Siegeln verwendete Siegellack enthält einen Farb stoff, welcher der Wissenschaft erst im Jahre 1880 bekannt ge worden ist. Das Wasserzeichen des Papiers wies die Jahreszahl 1802 auf, während die Urkunde früheres Datum batte. Nach dem Gutachten des Universitätsprofessors ist der vorgelegte Siegel ring, nach seiner Zusammensetzung, höchstens 30 Jahre alt. Da die Fälschungen auf diese Weise festgestellt waren, und der Angeklagte sich auch durch Fälschung der Kircnenbücher, welche er entliehen, verdächtig gemacht hatte, konnte kein Zweifel mehr an seiner Schuld bestehen. Das Gericht ver urteilte den Angeklagten zu acht Monaten Gefängnis, g. Bestellung auf Hauptbücher Die Ausführung von Hauptbüchern und Konto-Korrent- büchern ist so verschiedenartig, daß man bei Bestellung, besonders von Sonder Anfertigungen, nicht vorsichtig genug sein kann. Ehe man die Bestellung absendet, soll man sie nochmals genau prüfen; am besten geschieht dies von zweiter Person, denn was der eine nicht sieht, sieht der andere. Häufig wird bei Bestellung von Hauptbüchern das Register übersehen, aber auch über die Einteilung der Konten fehlen oft nähere Angaben. So entstandene Fehler sind selten wieder gut zu machen und verursachen neben Zeitverlust große Kosten. Durch Benutzung nachstehender Tafel wird jeder Irr tum ausgeschlossen, da alle vorkommenden Ausführungen in ihr berücksichtigt sind. Anzahl: 1 Stück. Buchstärke oder Blattanzahl: 400 Blatt. Blattgröße (beschnitten): 24X37 cm. Vordruck: nach Vorlage. Einteilung der Konten: 200 Blatt ganze Konten. zoo „ halbe ,, 100 „ drittel „ J» .... » Register-Einteilung: A. B. C. D. E. F G. H. 1. K L. M. 1 2 1 11 222 1212 Blatt N. O, P. Q. R. S. Seb, St, T. U. V. W Z. 1 1 1 1 2 1 i 1 1 1 1 2 1 Blatt Register: mit oder ohne Lösch (weiß oder rosa). Einband: (halb Moleskin, (Leinen), gans Moleskin. Leder-Besatz: Juchtenleder Ecken. Messing-Beschlag: Messing-Kaptal. Kantenschoner: — Seitenzahlen: paginiert. Schild auf dem Deckel: Kreditoren-Konto. „ „ „ Rücken! do. Linlatur-Ausführung: rot und blau liniert mit schwarzem Texteindruck oder schwarzdruck mit blauen Qaerlinien, Heftung: mit Draht. Papiersorte: holzfrei Kanzleipapier. R. N. Undeutlich geschriebene Bestellungen Der Schiedspruch 695 in Nr. 3 S. 76 behandelt einen Irrtum infolge schlecht geschriebener und durch Kopieren verwischter Bestellung. Unter den in großen Betrieben eingehenden Briefen und Bestellungen sind täglich mehrere fast unleserlich oder durch Kopieren verwischt. Die unleserlichsten Schriftstücke werden von den Geschäftsinhabern geschrieben. Gegen Abend erledigt nämlich der Papierhändler den Briefwechsel persönlich, und da für diese Arbeit vor Gescbäftsschluß wenig Zelt vorhanden ist, werden die Briefe eilig geschrieben. Unkopiert wäre die Schrift meist noch leserlich; jedoch wird das Kopieren als geringste Arbeit fast immer dem jüngsten Lehrling übertragen, und wenn diesem hin und wieder mal diese Arbeit mißlingt, kann er nicht entscheiden, ob der Brief nochmals geschrieben werden soll. Nach dem Kopieren bekommt aber der Geschäftsinhaber oder der Gehilfe die Briefschaften nicht mehr zu Gesicht. Es ist deshalb notwendig, daß ein junger Mann die kopierten Brief schaften nochmals durchsiebt. Erhält eine Fabrik einen eiligen Auftrag mit verwischter, unleserlicher Schrift, und ist keine Zeit für briefliche Rückfrage vorhanden, so sollte sie telegraphisch Kopie des Auftrages ver langen. Die Kosten des Telegramms werden sich durch Ver melden jeden Irrtums bezahlt machen, b—