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Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewahr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Verwertung von Geschäftsgeheimnissen 9726. trage: Ist es strafbar und unter welchem Paragraphen, wenn ein Angestellter sich während der Tätigkeit bei einer Firma Duplikate von Monatsbilanzen beschafft, mitnimmt und anderswo anzuwenden sucht? Die durch das Mitnehmen der Bilanzen seitens des Angestellten gewissermaßen ge schädigte Firma ist Aktiengesellschaft und veröffentlicht ihre Bilanzen. Hat dieser letztere Umstand Milderung der Tat zur Folge? Wem steht das Recht der Strafantragstellung in diesem Falle zu? Aniwort: Nach § 9 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs wird mit Geldstrafe oder mit Ge fängnis bestraft, wer als Angestellter ihm anvertraute oder zugängliche Geschäftsgeheimnisse während des Dienstver hältnisses unbefugt an andere zu Zwecken des Wett bewerbs oder um dem Inhaber Schaden zuzufügen, mitteilt. Ueber den Strafantrag sowie über die Zuständigkeit des Gerichts sagt § 12 des Gesetzes gegen unlauteren Wett bewerb folgendes: Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein, und die strafbare Handlung kann von den zum Straf antrage Berechtigten im Wege der Privatklage verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Oeffentliche Klage wird nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Ge schieht die Verfolgung durch Privatklage, so sind die Schöffengerichte zuständig. Die Frist zur Stellung des Strafantrags bezw. zur Erhebung der Privatklage beträgt 3 Monate von erlangter Kenntnis der Tat und des Täters. (§ 61 RStrGB) Berechtigt zu beiden Maßnahmen ist die Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand. Der Umstand, daß die Bilanzen veröffentlicht werden, kann strafmildernd wirken, je nachdem die Veröffentlichung als bald oder binnen kurzem bevorstand. Strafbar ist aber nur die wirkliche Mitteilung der Bilanzen an andere. Das bloße Sichbeschaffen und Mitnehmen derselben und der Versuch, dieselben anderen mitzuteilen, ist nicht strafbar. (§ 43 Abs. 2 RStrGB.) Flecke in lackiertem Chromopapier 9727. Frage: Ein Kunde beanstandet einen Teil von mir ge lieferter Plakate, weil sich auf denselben Flecke befinden. Die Plakate sind auf Chromopapier gedruckt und nachher lackiert, bei der Ablieferung befanden sich die gerügten Flecke nicht auf den Plakaten; ich behaupte, daß die Flecke durch Zerkratzen beim Beieisten oder beim Einrollen der Plakate entstanden sind, da sie sich hauptsächlich auf dem grünen Hintergrund befinden. Leider kann ich ein solches Plakat zur Begutachtung nicht ein senden, da mein Gegner die Hergabe eines solchen verweigert. Mein Gegner behauptet, daß diese Flecke dadurch entstanden seien, daß im Chromopapier Bläschen waren, die nach der Ab lieferung geplatzt seien. Abgesehen davon, daß bei Bläschen die Form der Flecke rund sein müßte, während es in diesem Fall senkrecht zum Plakat laufende längliche Flecke sind, halte ich die Behauptung schon aus dem Grunde für falsch, weil Bläschen beim Kalandrieren des Papiers zerdrückt werden, und auch der Kreidestrich der Bläschen beim Bedrucken der vollen Fläche auf der Platte sitzen blieb. Nach dem Lackieren können doch die Bläschen im Chromostrich nicht platzen. Ich verdrucke seit etwa 20 Jahren Chromopapier und weiß wohl, daß durch Schaumbildung in der Streichmasse sich Bläschen im Strich bilden können, daß diese aber während des Kalan drierens, Bedruckens usw. bestehen bleiben und erst nach Fertigstellung der Plakate platzen, ist mir neu. Außer dem müßte, wenn die Flecke vom Platzen der Bläschen her rührten, sich der Untergrund des Papiers zeigen, während die gelbe Farbe, die unter dem grünen Grund gedruckt war, zu sehen ist. Antwort unseres fachkundigen Mitarbeiters: Der Be schreibung in der Frage nach zu urteilen, müssen die Flecke erst nach dem Lackieren entstanden sein. Da aber der Gegner die Hergabe eines fleckigen Plakats verweigert und damit eine Untersuchung unmöglich macht, so scheint er seiner Sache nicht recht sicher zu sein und hat damit allen Anspruch verloren. In Chromopapier sind keine Bläschen enthalten, die erst, nachdem das Papier im Stein druck mit vollen Farben bedruckt und dann lackiert ist, platzen können, denn nach dem Lackieren erleidet die Chromopapierfläche keine Veränderung. Bläschen, die sich beim Streichen von Chromopapier bilden, platzen schon während des Trocknens des Striches, und dann zeigen sich ganz kleine Punkte. A. W. Schaumöl 9728. Frage: Was versteht man unter Schaumöl? Antwort: Wir nehmen an, daß unter Schaumöl ein Oel zu verstehen ist, welches man in den verdünnten Papier stoff träufeln läßt, um der Schaumbildung entgegenzuarbeiten. Mancher Holländermüller benutzt hierzu Petroleum. Näheres darüber ist uns nicht bekannt. Silberpappe 9729. Frage: Wie stellt man beifolgende maschinell gepreßte Pappe her? Wir halten das Muster für eine vor dem Pressen mit Silber gestrichene Zellstoffpappe; auf welche Weise wird der schöne matte gleichmäßige Glanz erzielt? Unsere ver schiedenen Versuche verliefen bisher ungünstig. Strichen wir die Pappe vorher und preßten sie nachher heiß, so blieb das Silber in den heißen Formen kleben. Strichen wir die Pappe nach dem Pressen, so erzielten wir ungleichmäßige und körnige Fläche, niemals aber den schönen matten Glanz, den beifolgendes Muster zeigt. Wir bitten um Ihren Rat. Antwort unseres fachkundigen Mitarbeiters: Das vor liegende Muster ist aus schwacher Stanz- oder Prägepappe hergestellt. Der vor dem Prägen aufgebrachte zweiseitige Strich scheint mit Eieralbumin gemischte Aluminium Bronze (Schliff) zu sein, welcher durch beißen Wasserdampf ge härtet, d. h. waschbar gemacht wurde, sodaß die Pappe ge feuchtet und geprägt werden kann. Es wäre auch möglich, daß die vorher mit Eiweiß (Albumin) gestrichene Pappe mit Blattsilber belegt wurde, was durch Probieren ermittelt werden muß. A. W. Metallteilchen in Pergamentpapier 9730. Frage: Beifolgend bemustertes Pergamentpapier haben wir einer Margarinefabrik zum Einschlagen von Margarine ge liefert und hören jetzt Klage darüber, daß darin winzige Stück chen von Metall enthalten seien, die Färbung der Margarine veranlassen sollen. Die Papierfabrik bestreitet entschieden das Vorhandensein irgend welcher Fremdkörper in dem Papier. Wenn die Untersuchung an amtlicher Stelle ohne große Kosten geschehen könnte, wäre uns dies sehr erwünscht. Antwort: Mitunter sind im Papier winzige Eisen- oder Bronze-Teilchen enthalten, die bei längerem Lagern größere Flecke im Papier hervorrufen. Wir druckten in Nrn. 8, 11, 12 und 13 von 1907 die Arbeit von Professor Dalen über »Flecke im Papier« ab, wo der Verfasser angibt, wie man solche Metallteilchen im Papier nachweisen kann. Sie rühren meist von den Messern des Holländergeschirrs her, das zum Mahlen des Papierstoffs benutzt wurde. Ob das uns vorliegende Pergamentpapier Metallteilchen enthält, läßt sich nur durch eingehende chemische Untersuchung feststellen. Das Königliche Materialprüfungsamt in Groß- Lichterfelde-W. führt solche Untersuchungen auf Antrag gegen feststehende Gebühren aus. Klebstoff für scharf geglättetes Pergamentersatz-Papier 9731. Frage: Mit großem Interesse habe ich in den Nummern 87 und 88 von 1908 den Aufsatz über »Kaltleimee gelesen. Vielleicht können Sie den Verfasser auch für nachstehende Frage erwärmen. Seit langer Zelt suche ich schon nach einem Kleister oder Leim zum Kleben des beigehenden Papleres »Gelatine- Ersatz« von Gebr. Schmitz, Merken. Bis jetzt sind alle Ver suche, die ich gemacht habe, fehlgeschlagen, auch Ludwigs hafen und Limmer konnten nicht helfen. Vielleicht weiß der Verfasser auch in dieser Frage Rat. Antwort: Trotz aller meiner Versuche mit den ver schiedensten Klebstoffen war es mir nicht möglich, für dieses außerordentlich schwer zu bindende »Gelatine-Ersatz« einen geeigneten Klebstoff zu finden. Ich wandte mich daher an die Klebstoff-Fabrik von Ferd. Sichel in Limmer mit der Bitte, nochmals Versuche mit dem genannten Papier zu machen. Nachstehend gibt gen. Firma über günstigen Erfolg Nachricht: »Das Papier-Gelatine-Ersatz« wurde mir bereits von anderer Seite zugestellt, ich erkannte jedoch, daß jedes Bemühen, dieses Papier zu binden, fruchtlos sei. Auf Ihren Wunsch nun habe ich nochmals Anstrengungen gemacht und kann Ihnen einen erfreulichen Erfolg melden: Das Papier wird, wie die Einlage (Klebmuster) beweist, völlig dauerhaft und fest gebunden mit »Limmer Pflanzenleim Na Extra«, wovon ich Ihnen mit gleicher Post eine Probe zustelle, damit Sie die Versuche wiederholen können. Magerer Aufstrich genügt nicht, der Klebstoff muß un verdünnt und nicht zu fein verstrichen aufgetragen werden.« Das Muster ist völlig festgeklebt, die Klebstelle etwas dunkler als das Papier. H. Thüntmes