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1026 PAPIER-ZEITUNG Nr. 26 Arbeitsmarkt im Februar 1909 Aus dem Reichs-Arbeitsblatt Die Berichte aus der Papier-Industrie lauten verschieden artig. Wesentliche Veränderungen gegen den Vormonat werden im allgemeinen nicht gemeldet. Das Buchgewerbe war flott beschäftigt. Die Druckereien hatten durch die Herstellung der Frübjahrskataloge teilweise erhöhte Beschäftigung. In Berlin hat sich die Zahl der be schäftigungslosen Setzer und Maschinenmeister weiterhin ver mindert. Sie betrug im Durchschnitt 603 (gegen 672 im Vor monat) Von diesen wurden durch den paritätischen Arbeits nachweis im Durchschnitt wöchentlich 72 Setzer und 28 Maschinenmeister untergebracht, 36 Setzer und 9 Maschinen meister fanden direkt Beschäftigung. Auch in Leipzig ist die Zahl der Arbeitslosen weiterhin stark zurückgegangen. Von 305 beim Arbeitsnachweise für Buchdrucker angemeldeten Setzern erhielten 181 Beschäftigung, von 108 Druckern 59. Abzüglich der Abgereisten und Erkrankten blieben am Schlüsse des Monats 124 Setzer und 33 Drucker arbeitslos gegen 159 Setzer und 44 Drucker im Vormonate, 66 Setzer und 19 Drucker im gleichen Monate des Vorjahrs. In den Leipziger Buchbindereien trat dagegen eine Verschlechterung gegen den Vormonat ein. Fortbildungsschulpflicht von im väterlichen Gewerbe tätigen Söhnen Kammergerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Väter, die einen Sohn bei sich in der Lehre haben, pflegen die Ausbildung des Sohnes möglichst zu fördern, damit er in kürzester’Zeit auslerne. Der vom Gesetz vorgeschriebene Lehr vertrag wird daher zuweilen garnicht geschlossen, und der Sohn gilt als »Volontär«. Die Urteile der Gerichte darüber, ob ein dergestalt im Geschäft des Vaters tätiger Sohn fort bildungsschulpflichtig sei oder nicht, schwankten bisher. Folgende vor kurzem ergangene Entscheidung des I. Strafsenats des Kgl. Kammergerichts schafft hier für Preußen Klarheit. Angeklagt waren ein Meister und sein i6jähriger Sohn, weil letzterer die Fortbildungsschule nicht besucht hatte. Schöffen gericht und Strafkammer hatten die beiden Angeklagten frei gesprochen, indem sie etwa ausführten: »Zum Besuch der Fort bildungsschule verpflichtet seien gemäß § 126b der Gewerbe ordnung nur solche Personen unter 18 Jahren, die auf Grund eines Arbeitsvertrages als Gehilfen oder auf Grund eines Lehr verhältnisses angestellt seien. Selbständige Arbeiten führte der angeklagte Sohn hier nicht aus, er war daher kein Gehilfe. Aber er war auch kein Lehrling, da kein schriftlicher Lehr vertrag abgeschlossen war.« Das Kammergericht hat das Urteil der Strafkammer aufgehoben. Es bemerkt, ein Lehrvertrag könne auch durch mündliche Abrede Zustandekommen. § 126b der Gewerbeordnung macht es dem Lehrherrn allerdings zur Pflicht, binnen 4 Wochen nach Beginn der Lehre einen schrift lichen Lehrvertrag abzuschließen, damit sei aber das wirksame Zustandekommen eines Lehrverhältnisses auch ohne schrift lichen Vertrag keineswegs ausgeschlossen. Hier sei allerdings ein Lehrvertrag auch nicht mündlich abgeschlossen: Vater und Sohn hatten vielmehr offenbar gerade die Absicht, einen Lehr vertrag nicht zu begründen. Der Sohn ist daher nicht Lehrling im Sinne der Gewerbeordnung. Soli er aber darum von der Fortbildungsschule befreit sein, obwohl er im väterlichen Ge werbe die gleiche Stellung einnimmt wie ein Lehrling? Aller dings unterwirft die Gewerbeordnung nur Gehilfen und Lehr linge der Pflicht zum Besuch der Fortbildungsschule; unter keine dieser beiden Kategorien fällt der mitangeklagte Sohn im strengen Sinne. Zwischen Vater und Sohn lag jedoch ein tat sächlicher Zustand vor, der einem Lehrverhältnis gleicht: Der Sohn sollte dauernd im Gewerbe des Vaters unterwiesen werden. Anders wäre es, wenn der Sohn etwa nur zu seinem Vergnügen im Geschäft des Vaters mitgeholfen hätte. Das war hier aber nicht der Fall, denn der Sohn arbeitete bereits 3/4 Jahre aus schließlich bei seinem Vater, und er sollte auch einmal dessen Geschäft übernehmen. Bei dieser Sachlage erklärt das Kammer gericht den mitangeklagten Sohn für verpflichtet, an dem Unter richt der Fortbildungsschule teilzunehmen. Sch. Briefumschläge Musterbeutel und Lohntüten Anhänge-Etiketten und Mehlmarken Aktiengesellschaft [9223 > Papyrolinwerk & Couvertfabrik Konstanz (Baden) ♦ ♦ ♦ ♦ Emmishofen (Schweiz) Leipzig, Dessauerstrasse I liefern: a - Wellpappen in Rollen und 1 afeln. Kartonnagen in allen Grössen. iMdb-ee-e----0t 7/(Defafimbi Peterson, Möller & Co. Hamburg u. Düsseldorf Agenten in gebleichter u. ungebleichter Sulfit- u. 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