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Nr. 51 PAPIER-ZEITUNG 2011 Dickenmesserzfür örer recht maschine der Firma Walter Kellner in Barmen, mit Bild 159 ergibt Gleichheit der Maschinen. Vergleich Sie unter- Sonntagen unter Führung der Vortragenden Besichtigungen des städtischen Museums statt, die dem Verständnis der He Bild 160. Rollenschneide- und Wickelmaschine Modell B mit Laden-Abreißrollen in ihren Lagern und schwankt hin und her. Gegen dieses Hin- und Herlaufen muß in die Verbindungsgabel, in welche die Wickelstange g mit ihrem flachen Zapfen gesetzt wird, ein Keil geklemmt werden. Geschlossener ruhiger Gang der Stange g ist unbedingt erforderlich, sonst laufen trotz aller angewandten Vorsichtsmaßregeln die geschnittenen Rollen ineinander und lassen sich nachher schlecht von einander trennen. Ineinanderlaufen verursacht auch krumm gebogene Wickelstangen, welche im Laufe schlagen, und verbogene Abrollstangen. Beide Rollenstangen müssen beim Ein- und Auslegen der Papierrollen vorsichtig be handelt werden. Namentlich wenn sie schwere Rollen trägt, soll man die Abrollstange nicht in ihre Lager fallen lassen, wie man das so oft beobachten kann. Ist die Rolle zu schwer, so ziehe man einen Hilfsarbeiter hinzu und lege mit ihm gemeinsam die Rolle vorsichtig in ihre Lager, denn durch das Gewicht der Rolle wird bei unvorsichtigem Ein legen die Stange an ihren Zapfen verbogen und schlägt. Rus den Typographischen Gesellschaften Leipzig. Typographische Vereinigung. Einen umfangreichen und erschöpfenden Ueberblick über die Malerei von 1870 bis zur Gegenwart gab uns kürzlich in einem Lichtbildervortrag Fräulein Hildegard Heyne vom städtischen Museum für bildende Künste. Zur Ergänzung dieses Vortrages fanden dann an zwei förderlich waren. Ueber eine Kollektion Erfurter Drucksachen berichtete in der nächsten Sitzung Herr Zeeh. Redner sprach auch über das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und kam zu der Forderung, daß für die Drucksachenannahme ein Fach mann bestellt werde, der die verschrobenen Ideen mancher Be steller widerlegen kann. Am gleichen Abend wurde noch eine zweite Rundsendung, »Chemnitzer Drucksachen«, besprochen, die sich mit den vorgenannten nicht messen konnten. Derartige Arbeiten aus der Praxis dürfen aber nicht von der hohen Warte aus beurteilt werden, wie dies durch den Arbeitsausschuß des Kreises Leipzig geschehen ist. Eine so scharfe Kritik lähmt die Arbeitsfreude kleinerer Vereine. Am nächsten Vortragsabend sprach der Schriftsteller Herr Friedrich Bartels über »Klauß Groth als plattdeutscher Dichter«. Den Eindruck der Rede vervollständigten Gedichte aus ver schiedenen Epochen des Dichters, die der Redner gut zu Gehör brachte. Den botanischen Garten der Königlichen Universität be sichtigte die Vereinigung am Sonntag, 6. Juni, in einer Stärke von etwa 200 Personen. Für den 4. Juli ist ein Ausflug durch den Luckaer Forst, Kammerforst und Altenburg vorgesehen. Bei der Vorbewertung der aus dem Kreis Leipzig ein- Das Gleiche geschieht mit der Abwickelstange beim Heraus nehmen schwerer geschnittener Rollen. Hier mußte ich oft in den verschiedensten Betrieben sehen, wie ein Mann sich mit der schweren Rolle herumplagte, schließlich die Gewalt darüber verlor und sie mit den Stangenzapfen schwerfällig auf den Boden oder einen Klotz stieß; die Folge waren meist verbogene Zapfen und nachheriges Schlagen der Wickelstange mit ihren unangenehmen Folgen, wie Falten im Papier und Ineinanderlaufen der Rollen. Das Säumen der Rohen. Sind unbeschnittene Rollen zu verarbeiten, so müssen ihre ungleichen Ränder beschnitten werden. Hierzu wird nach Erfordernis an beiden Seiten ein Abfallstreifen k abgetrennt. Dieser wird nicht wieder mit aufgewickelt, sondern durch Abstreifer, welche neben die be säumenden Messer gesetzt werden, unter die Maschine geleitet. Alle Handhaben zur Bremse, Seitenreglung der auf laufenden Rolle, Entlastungsgewichte usw. sind vorn an der Maschine angebracht, sodaß der Rollenschneider diese alle an seinem Standorte vor der Aufwickelung bedienen kann. Bild 160 zeigt die Rollenschneide- und Umwickel scheiden sich nur unwesentlich von einander dadurch, daß jede Firma Veränderungen in der Stellung der Arbeitsteile traf, welche nach ihren Erfahrungen vorteilhaft waren. Die Behandlung beider Maschinen ist gleich. Ueberhaupt kann ein erfahrener Rollenschneider sich leicht in jedes ihm neue System einarbeiten, da die Grundgedanken aller Maschinen einander ähneln. Fortsetzung folgt. Geräusche der Druckerei bei Nachtbetrieb Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck, verboten Spediteur und Fuhrmann M. in Oldenburg klagte gegen den Nordwestdeutschen Zeitungsverlag daselbst. Die Hausgrund stücke der Parteien liegen an der Kaiserstraße in Oldenburg nebeneinander. Die Beklagte hat im September 1908 eine Zeitungsdruckerei mit einer durch einen Sauggasmotor be triebenen Rotationsdruckmaschine eingerichtet Der Kläger be hauptet, daß sich die mit dem Betrieb der Druckerei verbundenen Geräusche und Erschütterungen seinem Grundstück derart mit teilten, daß dessen Benutzung wesentlich beeinträchtigt werde, und namentlich die unmittelbar an das Haus der Beklagten stoßenden Wohnräume seines Hauses als Schlafzimmer un brauchbar würden, wenn der Druckereibetrieb die Nacht hin durch ausgeübt werde. Er begehrte deshalb im Klagewege, den Beklagten zu verurteilen, daß er sich von 9 Uhr abends bis 8 Uhr morgens jeder ferneren derartigen Zuführung von Ge räuschen enthalte. Das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht Oldenburg erkannten auf Abweisung der Klage. Das Oberlandesgericht nahm auf Grund einer von ihm selbst vorgenommenen Augenscheinnahme an, daß auf das Grund stück des Klägers lediglich nur solche Geräusche einwirkten, die von der Rotationsmaschine, nicht auch vom Gas motor der Beklagten ausgingen, und daß diese Geräusche die Benutzung des Grund stücks des Klägers, wenn überhaupt, dann jedenfalls nur ganz unerheblich beein trächtigten. Die vom Kläger gegen dieses Urteil beim Reichsgericht eingelegte Revision wurde vom V. Zivilsenat des höchsten Gerichtshofs zurückgewiesen. Der er kennende Senat legt dar, daß das Ober landesgericht rechtsirrtumsfrei die Klage abgewiesen habe. So habe es u. a. aus geführt: »Es handle sich um ein ganz gleichmäßiges, auch nach Unterbrechungen gleichmäßig wieder einsetzendes Geräusch, an das sich ein normaler Mensch leicht gewöhne und dessen Stärke zu un bedeutend sei, als daß sie eine wesent liche Störung der Bewohner des Nachbar hauses zur Folge haben könnte«, und weiter habe das Berufungsgericht aus geführt: »Entgegen den Aussagen der Zeugen sei vom Geräusch eine Störung der Nachtruhe nicht zu besorgen«. Das Berufungsgericht habe also gleich dem Landgericht alle in Betracht kommenden Verhältnisse in Erwägung gezogen, und diese tatsächlichen Feststellungen seien in der Revisionsinstanz unanfechtbar. (12. Mai 1909,"Akt.-Z. V. 408/1908.) K.\M.-L.