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Nr. 37 PAPIER-ZEITUNG 1464 der Bezeichnung Sie ist mit Oel getränkt, wodurch die Außen- braun gefärbt ist. Als Glanzpappe (Preßspan) oder andere genommen haben. vorgenommene der Kaiserlichen Technischen Untersuchung bestätigt worden.) den aub aun be- Die Oberzolldirektion für die freie Stadt Bremen hat für Mache-Tiere den-Zollsatz der Tarif-Nr. 670 mit 30 M. für 1 dz an in rechteckigen Bogen (Tafeln von 90 x70 cm) eingehende Ware ist nach ihrer Brüchigkeit und Steifheit Pappe. Nach der mikroskopischen Untersuchung be steht diese aus Holzstoff, der gegautscht und in der Masse hell Gegenstand der Zollbehandlung. Diese Artikel werden Oesterreich-Ungarn eingeführt, wo sie angefertigt werden. Derselbe General-Zolldirektor hat für Schnittimister seiten der Bogen eine dunkelbraune, glänzende Färbung an Papier den Zollsatz der Tarif-Nr. 658 mit 20 M. für 1 dz stimmt. Solche Schnittmuster sind' nämlich mit den Papier- Deutsche amtliche Zolltarif-Entscheidungen und Tarif-Huskünfte im Papierfach Fortsetzung zu Nr. 36 Seite 1430 9 Die Königlich Preußische Oberzolldirektion für die Rhein provinz in Köln hat für Stempelkissen den Zollsatz der Tarif-' Nr. 633 mit 40 M. für 1 dz festgestellt. Das 10 cm lange, 5 cm bi eite und 2 cm hohe Stempelkissen besteht aus einer mit leder- Shnlichem Papier überzogenen Holzplatte, auf welche ein etwa 4 mm hohes Kissen aufgeleimt ist. Letzteres ist so hergestellt, daß ein Blatt Papier, ein Streifen dünne Pappe und drei Streifen dünner Filz durch einen mit Stempelfarbe getränkten baum wollenen Ueberzug auf einer verzinnten Eisenblechplatte über einander festgehalten werden. Das Kissen wird vor Staub ge schützt durch einen an der Holzplatte befestigten, mit Scharnieren versehenen lackierten Deckel aus verzinntem Eisen blech, welcher die Aufschrift »Bell’s Never-Smear Nr. 1 Ink Pad« trägt. Das Gewicht des Kissens beträgt 28 g, das der I lolz- unterläge mit Deckel 41,7 g. Das Kissen dient zum Färben von Kautschukstempeln betreffs Herstellung von Stempelabdrücken. Es ist als gepolstertes Kissen mit Gestell und Ueberzug aus baumwollenem Zeugstoff zu verzollen. Diese Waren werden in Belgien hergestellt und von dort bezogen. Die Königlich Bayerische General-Zolladministration in München hat für Zeichenwischer den Zollsatz der Tarif-Nr. 670 mit 15 M. für 1 dz festgesetzt. Die Ware besteht aus einem Zeichen Wischer (7,5 cm Länge und 8 mm Breite im Querschnitt), welcher aus einem Streifen grauen Löschpapiers durch festes Zusammenrollen, Ankleben des einen Streifenendes und Ein schlagen des unteren Randes hergestellt ist. Durch die spiral förmige Wicklung des Papiers läuft die Ware an einem Ende in eine feste .Spitze aus, während sie am andern Ende ausgehöhlt erscheint. Zur Fertigung des Gegenstandes ist, wie durch Ab- rollen des Papiers festgestellt wurde, ein weder bedruckter noch sonst verzierter Pappstreifen (25 X 5,5 cm) verwendet, welcher an beiden Breitseiten einen Schrägschnitt aufweist. Das Papier besitzt hiernach eine andere Form als die eines Rechtecks und ist als ausgestanztes Papier zu erachten. Die daraus hergestellten Zeichenwischer sind nicht zum Satz von 30 M. für 1 dz der Tarif-Nr. 670 zu verzollen, da die Abschrägung der Papierstreifes lediglich zur leichtern Aufrollung erfolgt ist und die fertige Ware nicht erkennen läßt, daß sic aus ausgestanztem Papier her- gestellt ist. Zeichenwischer der bemusterten Art sind dahed nach Tarif-Nr. 670 mit 15 M. für t dz zu verzollen. Die Waren .dienen zum Schattieren von Zeichnungen und werden in Frank- reich hergestellt. Der General-Zolldirektor für Hamburg hat Postkarten (be malte Ansichtskarten) dem Zollsatz der Tarif-Nr. 658 mit 20 M. für 1 dz unterstellt. Postkarten aus weißem Kartonpapier, die auf der einen Seite im Lichtdruckverfahren hergestellte, nach« Umschlägen als ausgestanztes Papier zu verzollen. Derselben Zoiibehandlung unterliegt die Ware ohne Papierumschläge. Die Papierumschläge gehören nach § 4 Absatz 3 Ziffer 9 der Tara ordnung zum Reingewicht der Ware. Die Waren werden in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt. Die Königlich Preußische Oberzoiidirektion für Hessen-" Nassau in Cassel hat y>PHit» dem Zollsatz der Tarif-Nr. 651 mit 4 M. (vertragsmäßig / M. 50 Pf.) für 1 dz zugewiesen. Die unter hochgeglättete Pappe kann die Ware mangels hoher Glättung nicht angesehen werden. In Bezug auf die Beschaffenheit (Fein heit) der Ware- ist Gleichstellung mit den mit Asphalt-, Teer oder dergleichen getränkten Pappen nicht angängig. Ebens- wenig ist sie den farbig gestrichenen oder lackierten Pappen zuzuteilen, da die dunklere, glänzende Färbung der Außenseiten nicht durch Farbe oder Lack, sondern durch Oel hervorgerufen wird. Das Tränken mit Oel hat auf die Zollbehandlung keinen Einfluß. Die Ware findet für elektrische Isolierungszwecke Ver wendung. Sie wird in der Schweiz hergestellt und von dort bezogen. (Die Richtigkeit dieser Auskunft ist durch eine von fraglich mit der Hand mehrfarbig bemalte (bunte) Abbildungen (Wintersportbilder) zeigen und auf der andern Seite mit einem Linien vordruck für die Adresse usw. versehen sind, bilden ' geordnet. Die als Mach-Tiere bezeichneten 4 bis 5 cm großen Tierfiguren (Bären in verschiedenen Stellungen) bestehen aus geformter Papiermasse (Papiermache), sind bemalt und sind als Kinderspielzeug und zur Verwendung als Nippsachen geeignet. Diese Artikel werden in Oesterreich hergesteift. Die Königliche Oberzolldirektion für Berlin und die Provinz Brandenburg hat Glasbilder nach Tarif-Nr. 676 für zollfrei erklärt. Die Proben sind Farbendruckbilder auf Papier, die auf ovale oder eckige Glasflächen geklebt sind. Die Rückseiten der eckigen Proben sind mit Deckeln, von Pappe beklebt, die in der Mitte zum Aufstellen der Bilder eingeknickt sind; die ovalen Proben zeigen Umrandungen von Messingblech mit Aufhängern und Pappscheiben, die von den Umrandungen festgehalten werden. Bei einigen Proben vorhandene schimmernde Ränder sind teils glimmer-, teils brokatartige Verzierungen, die auf die Zollbehandlung keinen Einfluß haben. Die Proben sind nur als Bilder zu verwenden. Bei der Tarifierung sind die Stich worte »Bilder- (Ziffern 1 und 8) und '•Rahmen« (Anmerkung) im Warenverzeichnis maßgebend. Diese Waren werden in Belgien hergestellt und von dort cingeführt. Die Königlich Preußische Oberzolldirektion für Berlin und die Provinz Brandenburg hat mehrere Arten Papiertapeten in Rotten nach Tarif-Nr. 660 mit 24 M., vertragsmäßig 12 M. für 1 dz verzollt. Von den Rollen war Muster 1 mit Farbe bedruckt und gauffriert, Muster 2 mit Farbe und Glimmerstaub bedruckt und ebenfalls gauffriert, und Muster 3 mit Farbe und Glimmer staub bedruckt. Der den Mustern 2 und 3 eigene Glanz ist nach dem Ergebnis der chemischen Untersuchung lediglich durch den Glimmer hervorgerufen. Da gauffrierte Tapeten zu den ge preßten gerechnet werden, sind Tapeten von Beschaffenheit der Muster 1 und 2 nach Tarif-Nr. 660 mit 24 M. für 1 dz zu ver zollen. Tapeten von Beschaffenheit des Musters 3 sind nach der gleichen Tarifnummer mit 24 M., vertragsmäßig 12 M. für 1 dz zollpflichtig. Diese Waren werden in Großbritannien her- gestellt. 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