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DDAPIER VERARBEITUNG H BU CH GEWEIHE - Berliner Typographische Gesellschaft Vereinslokal: Berliner Buchgewerbesaal, Dessauer Straße 2, III Vorsitzender: K. Könitzer, Steglitz, Arndtstraße 35 Kassierer: C. Rinck, Schöneberg, Bahnstraße 43, link. Aufgang III Schriftführer: E. Baumeister, SW 29, Gneisenaustr. 98 Zu der am Dienstag, 4. Mai 1909, abends 9 Uhr pünktlich im Berliner Buchgewerbesaal, Dessauer Straße 2, stattfindenden Sitzung werden die geehrten Mitglieder mit der Bitte um zahl reiches Erscheinen ergebenst eingeladen. Tagesordnung: 1. Geschäftliches. Eingänge. 2. Aufnahme neuer Mitglieder. 3. Ausstellung von Schü.lerarbeitcn aus den oberen Setzer- und Druckerklassen der Berliner Buchdrucker - Fach schule. Bericht über die Organisation und den Lehr gang der Schule. 4. Führung durch die ständige Ausstellung für Papier- und Druckgewerbe im Papierhause. Die einzelnen Gruppen der Ausstellung werden von den Mitgliedern der techni schen Kommission erläutert. 5. Beschlußfassung über eine Herrenpartie am Himmel fahrtstage. Der Vorstand Urheberrecht in den Vereinigten Staaten von Amerika In den Vereinigten Staaten wird am 1. Juli 1909 ein neues Gesetz zum Schutze des geistigen Eigentums in Kraft treten, welches die bisher gewährte Schutzzeit verlängert. Die erste Schutzfrist von 28 Jahren bleibt unverändert, nach deren Ablauf ist aber eine zweite Schutzfrist von 28 Jahren statt bisher 14 Jahren vorgesehen. Der Schutz wird allen geistigen Erzeugnissen eines Ur hebers in weitem Sinne zugestanden. Als geistige Erzeugnisse sind ausdrücklich aufgeführt: mündliche Vorlesungen, Predigten und Ansprachen, dramatisch-musikalische Kompositionen, Zeich nungen oder plastische Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, Reproduktionen von Kunstwerken, Drucke und bildliche Darstellungen anstatt bisher: Stiche, Holzschnitte und Chromobilder , ferner Kunstwerke im allgemeinen an statt bisher: Gemälde, Zeichnungen und Statuen. Für musikalische Werke, die wie bisher geschützt bleiben, kommt neu hinzu, daß dem Urheber das alleinige Recht zu gestanden wird, sein Werk oder dessen Melodie in irgend ein neues Notensystem zu setzen oder in eine sonstige Form zu bringen, von der es abgelesen oder zur Aufführung gebracht werden kann. Das Verbot unbefugter Wiedergabe der Musik eines Kom ponisten durch mechanische Musikinstrumente beschränkt sich auf: 1. Kompositionen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes veröffentlicht werden; 2. die Werke am erikanischer Komponisten, so weit der Heimat staat eines ausländischen Komponisten den Bürgern der Vereinigten Staaten nicht gleichen Schutz gewährt; 3. auf solche Werke, für die der Komponist nicht bereits die Genehmigung zur Wiedergabe durch ein mechani sches Musikinstrument erteilt hat. Werke, die bereits befugterweise durch mechanische Instrumente wieder gegeben werden, können von jedermann gegen Zahlung einer Abgabe an den Urheber von zwei Cent für jedes mechanische Musikinstrument, welches sie wiedergibt, zu Gehör gebracht werden. Diese Abgabe ist vom Er bauer des betreffenden Instruments zu zahlen. Für Bücher in englischer Sprache wird Herstellung in den Vereinigten Staaten verlangt; nicht nur muß die Drucklegung im Inland erfolgen, sondern wo es sich um Herstellung des Textes auf lithographischem Wege oder in photographischen Druckverfahren handelt, muß die gesamte Herstellung innerhalb der Vereinigten Staaten vorgenommen sein. Auch das Drucken und Binden von Büchern, denen der Urheberschutz gewährt werden soll, muß im Inland erfolgen. Büchern in englischer Sprache, die im Ausland herausgegeben sind, wird, wenn von ihnen ein vollständiges Exemplar innerhalb dreißig Tagen nach ihrem Erscheinen im Ausland im Copyright Office in Washington vorgelegt ist, eine vorläufige Schutzfrist von 30 Tagen gewährt. Wird innerhalb dieser 30 läge ein in den Vereinigten Staaten gedrucktes Exemplar des Werkes vorgelegt, so steht der Schutz gewährung für die volle Dauer der gesetzlichen Frist (28 oder 56 Jahre) nichts mehr im Wege. Die Einfuhr von Abdrücken solcher Werke, die in den Ver einigten Staaten den Urheberrechtsschutz genießen, ist ver boten; einerlei, ob diese Abdrücke unbefugt oder mit Ge nehmigung des Urhebers hergestellt sind. Unberührt von dieser letzteren Bestimmung bleiben jedoch Bücher in erhabenen Lettern für den Gebrauch Blinder; aus ländische Zeitungen und Zeitschriften, auch soweit sie Abdrücke geschützter Werke mit Genehmigung des Urhebers enthalten; Bücher in fremden Sprachen, von denen nur die englische Uebersetzung zum Urheberschutze angemeldet ist; Bücher, die zum amtlichen Gebrauche für die Regierungsorgane der Ver einigten Staaten eingeführt werden; Bücher, die von einzelnen Personen zum persönlichen Gebrauch und nicht zum Verkaufe jeweils in nur einem Exemplar cingeführt werden, und soweit sie nicht gesetzlich geschützte Werke eines amerikanischen Ur hebers enthalten. Das neue Gesetz gestattet nicht nur eine Uebertragung des erworbenen Urheberschutzrechts, sondern sieht auch eine Ver pfändung und Vererbung dieses Rechtes vor. Uebertragungs- verträge eines ausländischen Urhebers bedürfen derBeglaubigung eines dazu berufenen diplomatischen oder konsularischen Ver treters der Vereinigten Staaten. (Bericht der Kaiserl. Botschaft in Washington) Fach-Vereinigung der Werkmeister der Papierverarbeitungs-Industrie und verw. Berufe Berlin und Umgegend (Deutscher Werkmeister- Verband) In der am Sonntag, 18. April, vormittags 11 Uhr, im Papierhaus stattgefundenen General - Versammlung wurde nach Verlesung des Protokolls zur Wahl des endgiltigen Vorstandes geschritten. Bis jetzt hatte der Arbeits-Ausschuß die Geschäfte der jungen Vereinigung erledigt. Bei der durch Zuruf vorgenommenen Wahl wurden die Fachgenossen Georg Eckert als 1. Vorsitzender, Carl Schulz als 2. Vor sitzender, Emil Braun als Kassierer, Friedr. Schreiber als Schriftführer, Reinh. Reich als Vertrauensmann, Paul Schneider und Eugen Tietzen als Beisitzer gewählt. Hierauf sprach Fachgenosse Reich über Konkurrenzklausel Redner gab in verständlicher Weise einen kleinen Ueber- blick über alles für die Werkmeister Wissenswerte und führte u. a. folgendes aus: Anläßlich der Anträge, welche im Reichstag über die Konkurrenzklausel eingebracht wurden, war an die Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft das Ersuchen gerichtet worden, in den Kreisen der In dustrie Rundfrage über die Ansichten der davon berührten Kreise zu veranstalten. Vor einiger Zeit waren nun die Vertreter der größeren Verbände, auch des Deutschen Werkmeister-Verbandes, von den Aeltesten der Kaufmannschaft zu einer Sitzung nach dem Börsengebäude einberufen. Zu dieser Sitzung war auch unser Vertrauensmann, Fachgenosse Reich, entsandt worden. In dieser Sitzung wurde nun empfohlen, daß in dem § 133a d er GO der Satz »gegen feste Bezüge« ge strichen werden soll. Ferner sollen Minderjährige und solche Fachgenossen, welche ein Gehalt von noch nicht 2000 M. im Jahr beziehen, nicht zur Konkurrenzklausel herangezogen werden dürfen. Bei einem Gehalt von 2000 3000 M. dürfe sich die Konkurrenzklausel unter Weiterbezug des Gehaltes auf höchstens ein Jahr und bei einem Gehalte von 3—8000 M. unter Weiterbezug des Ge haltes auf höchstens 3 Jahre erstrecken. Bei einem Gehalt über 8000 M. soll es den Fachgenossen freigestellt sein, welche Bedingungen sie mit den betr. Firmen Vereinbaren. Der Vortrag wurde mit großem Beifall aufgenommen. Beim Punkt »Verschiedenes« kam die in der Papier-Zeitung; wiederholt besprochene Schmiergelder-Vra.ge zur Aussprache. Alle Redner stimmten darin überein, daß jeder Werkmeister solche Firmen bestimmt abweisen müsse, die durch Bestechung der Angestellten ihre Ware an den Mann zu bringen suchen. Es wurde beschlossen, daß di: Sitzungen der Ver-