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PAPIER-ZEITUNG 1325 ist bei Kreuzbodenbeuteln die Druckfläche wegen des an- bangenden fertigen Rreuzbodens beschränkter. Die zum Beuteldruck vorhandenen Rotationsdruckpressen sind aber heute schon so vervollkommnet, daß sie den Ansprüchen des Massenverbrauchs an die Druck Ausstattung vollauf genügen. Deshalb sind bei Anfertigung von Kreuzboden- und Faltenbeuteln -und auch zum Teil von Flachbeuteln, die von der Rolle arbeitenden Maschinen den vom Blatt arbeitenden vorzuziehen. Man muß allerdings die Rollen papiere stets in den erforderlichen Rollenbreiten auf Lager halten; aber auch zum rationellen Arbeiten mit vom Blatt arbeitenden Maschinen ist es erforderlich, die verschieden sten passenden Papierformate vorrätig zu haben, aus welchen die gangbarsten Beutelsorten sich ohne Abfall schneiden lassen. Flache Beutel werden besonders zum Verpacken von Apothekerwaren, Drogen, Samen, Zigarren usw. verwendet; auch findet man noch in vielen Gegenden Deutschlands für den allgemeinen Gebrauch vorherrschend flache Beutel. Diese gaben auch den Anstoß zum Bau der vom Blatt ar beitenden Beutelmaschinen, weil sie sich hierauf in ge fälligerer Form herstellen lassen. Entwickelt hat sich diese Maschinenart aus der Briefhüllen Fabrikation, und so haben auch die Fabrikanten der Briefhüllen Maschinen die ersten vom Blatt arbeitenden Flachbeutelmaschinen gebaut. In neuerer Zeit sind jedoch vom Blatt arbeitende Flach beutelmaschinen auf den Markt gekommen, deren Bauart von den erstgenannten Maschinen vollständig abweicht und welche Beutel von 1/2 bis 20 Pfund Inhalt bersteilen. Die Ansicht des Fragestellers, daß er auf einer vom Blatt arbeitenden Maschine alle Beutelsorten vom kleinsten Apothekerbeutel aufwärts bis zum größten etwa 20 Pfund fassenden anfertigen kann, ist irrig; hierzu sind wenigstens drei Maschinen erforderlich, welche immerhin ein An schaffungskapital von 15—20000 M. beanspruchen. Es käme hier wohl hauptsächlich eine vom Blatt arbeitende Maschine in Betracht, welche flache Beutel von i h bis >0 Pfund Inhalt fertigt, wenn diese Beutelform in dem Absatzgebiet des Fragestellers vorherrscht. Für Apotheker-, Drogenbeutel usw. bis zu etwa Pfund Inhalt empfiehlt sich die Anschaffung einer von Millimeter zu Millimeter verstellbaren Flachbeutelmaschine. Wie aus Vorstehendem hervorgeht, ist die Einrichtung einer kleinen Tütenfabrik, wenn sie alle Beutelsorten rationell herstellen will, nicht so einfach. Fragesteller sollte sich mit einem in der Tüten- und Beutelfabrikation durchaus erfahrenen Fachmann in Verbindung setzen, welcher mit ihm, entsprechend der Eigenart seiner Fabri kation, die vorteilhafteste Einrichtung beraten könnte. Es empfiehlt sich, möglichst ein Sondererzeugnis herzustellen und etwa vorkommende kleinere Posten, welche außerhalb dieses Rahmens liegen, von einer andern Spezialfabrik, deren wir ja genug haben, anfertigen oder von Hand kleben zu lassen. H. Thümmes Dichtungsringe aus Gummi oder Papier? Unter dieser Ueberschrift veröffentlichte Oberarzt Dr. Sachs-Müke in Saarbrücken einen Aufsatz im Klinischen Jahrbuch, Verlag von Gustav Fischer in Jena. Er führte darin aus, daß die Gummiringe, welche zum Verschluß von Bierflaschen dienen, leicht zur Verbreitung von Krankheits keimen beitragen können, und beweist dies durch eine An zahl mitgeteilter Versuchsergebnisse. Er kommt zu folgendem Schlußergebnis: »Wenn auch unter der Voraussetzung einer streng beaufsichtigten Flaschenreinigung und bei möglichst nur einmaliger Verwendung von gutem Gummi sich gegen den Gummiverschluß vom bakteriologischen Standpunkt aus nichts einwenden läßt, so muß doch der Gebrauch der über haupt nur eine, einmalige Anwendung gestattenden Papp- ringe als Dichtung für Verschluß sowohl bakteriologisch wie chemisch als eine wichtige hygienische Neuerung bezeichnet werden, die allgemeinere Verbreitung verdient.« Wie in früheren Jahrgängen unseres Blattes mitgeteilt wurde, be müht sich Amtsrichter a. D. Walter in Rollfeld a. M., die Gummiringe an Milch- und Bierflaschen durch Ringe aus paraffiniertem Papier zu ersetzen, und hat auch hierauf Patente erhalten und Gebrauchsmuster genommen. Nachdruck von Vordrucken Entscheid uog des Lardgerichts Halle a. S. Ein Buchdruckereibesitzer in Halle a. S. war angeklagt, zwei Vordrucke für Hebeammen aus dem Verlag von Staude in Berlin widerrechtlich nachgedruckt zu haben. Der eine Vor druck ist als Beilage für den Hebeammen-Kalender heraus gegeben worden; der Kalender trägt den Vermerk: »Nachdruck, auch einzelner Teile, ist verboten«. Der andere Vordruck ist im Einzeldruck erschienen und gleichfalls mit dem Vermerk versehen: »Nachdruck verboten«. Es handelt sich um Vordrucke teils für Hebeammen-Rechnungen, teils für Einladungen von Aerzten zur Unterstützung bei der Hebeammentätigkeit. Der Buchdruckereibesitzer erklärte vor der Strafkammer, er sei vom Halleschen Hebeammen-Verein aufgefordet worden, solche Vordrucke auch für Halle und Umgegend zu drucken. Der Nach druck derartiger Vordrucke sei üblich und könne nicht gegen das Gesetz zum Schutz der Urheberrechte verstoßen, da derlei Vordrucke kein geistiges Erzeugnis seien. Ueberdies habe auf den von ihm zum Nachdruck benutzten Vordrucken der Ver merk »Nachdruck verboten« nicht gestanden. Der Staatsanwalt war der Ansicht, daß es sich in den vor liegenden Fällen um Werke der Literatur handle, und be antragte für beide Nachdrucke je 50 M. Geldstrafe. Auch der Gerichtshof kam nach längerer Beratung zu der Auffassung, daß die nachgedruckten Vordrucke in ihrer ganzen Anordnung, in der Art der Fragen, in der genauen Bezeichnung der ge leisteten Hilfe usw. ein selbständiges geistiges Erzeugnis dar stellten. Der Angeklagte habe sich daher, auch wenn er vom Halleschen Hebeammen-Verein den Auftrag zur Herstellung gleicher Vordrucke erhalten habe, vorher sorgfältig vergewissern müssen, ob er wirklich zum Nachdruck berechtigt war. Erkannt wurde antragsgemäß auf 100 M. Geldstrafe sowie auf Einziehung und Unbrauchbarmachung der Nachdrucke. Der Angeklagte erklärte erregt, diese Strafe keinesfalls annehmen, sondern Revision einlegen zu wollen. (Saale-Ztg.) Unfallgefahr an Schnellpressen Am 16. April geriet der Maschinenmeister einer Berliner Buchdruckerei mit der linken Hand zwischen die Brückenwalze und den Druckzylinder einer Schnellpresse und verlor dabei Zeigefinger undDaumen. Dieser Unfall stellt sich als Wiederholung eines Falles dar, der sich vor 35 Jahren in Rüdesheim a. Rh. ereignete. Damals wurde dem Maschinenmeister eine Hand ent setzlich verstümmelt. Während der am 16. April 1909 Ver unglückte beim Talkumieren einen Augenblick die Gefahr außer Acht ließ, hat in dem früheren Fall, soviel mir erinnerlich ist, der Drucker eine Karte retten wollen. Wie viele derartige Fälle die hier in Frage kommende ver besserungsbedürftige Einrichtung unserer Schnellpressen ver schuldet hat, darüber geben die Berichte der Berufsgenossenschaft Auskunft. Wie bekannt, ist an einer Seite der Brückenwalze ein Zahn rad angebracht, welches sich mit einem gleichen am Druck zylinder befindlichen kämmt. Diese Einrichtung hat zwang läufige Drehung der Brückenwalze zur Folge, beim Dazwischen geraten wird also die Hand erbarmungslos zertrümmert. Ich schlage vor, nicht erst zu warten, bis noch mehr Drucker ver unglücken, sondern dieser unheilvollen Einrichtung zu Leibe zu gehen, indem man die Brückenwalze lediglich durch Friktion in Bewegung setzt und dafür sorgt, daß beim Dazwischengeraten der Hand durch entsprechend angeordnete Federn die Walze vom Zylinder abrückt. Man wolle nur nicht einwenden: »was hat der Maschinen meister während des Ganges der Maschine die Hand da hinein zuhalten?«, sondern rechne mit dieser Möglichkeit. Am besten wäre es, die ganze Einrichtung des Auslegers zu verbessern, denn auch der Auslegerrechen kostete vor mehreren Jahren dem Sohn eines Berliner Buchdruckerei besitzers ein Auge. A. Kl. Mehrteilige Drucksachenkarten. Ueber unzulässige Druck sachen sind ergänzende Bestimmungen in die Anweisung für die Postämter vom Reichspostamt aufgenommen worden. Drei-,, vier- und mehrteilige Drucksachenkarten dürfen im allgemeinen ohne Umschlag oder Kreuzband nur dann versandt werden,, wenn sie mit einer leicht löslichen Verschlußeinrichtung ver sehen sind. Dieser Verschluß kann in einer Heftklammer, einer einsteckbaren Klappe, einer Umschnürung mit Gummiband,. Heftfaden oder dergleichen bestehen. Sie hat den Zweck, das Auseinanderfailen der Drucksachenkarten zu verhindern. Ohne solchen Verschluß können dreiteilige Karten ausnahmsweise zur Beförderung zugelasscn werden, wenn nach ihrer Ein richtung und Beschaffenheit ein Auseinanderklappen nicht zu befürchten ist. Dazu gehört vor allem, daß die Aufschriftseite der Karte am oberen Rande mit den übrigen Kartenteilen zu sammenhängt, und daß der dritte Teil nach innen eingeschlagen ist. Auf vier- und mehrteilige Karten findet diese Ver: günstigung keine Anwendung, solche müssen vielmehr bet offener Versendung stets mit einer leicht löslichen Verschluß einrichtung versehen sein. (Köln. Volks-Ztg.)