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u86 PAPIER-ZEITUNG Nr. 30 Deutsche amtliche Zolltarif-Entscheidungen und Tarif-Auskünfte im Papierfach Fortsetzung zu Nr. 1 S. 32 Die Großherzoglich Luxemburgische Zolldirektion in Luxem burg (das bekanntlich dem deutschen Zollgebiet angehört) hatte zolltarifarische Auskunft über eine Drucksache zu geben, die broschürenmäßig gefaltet war und praktische Ratschläge für die Kultur von Zierpflanzen in Gärten, Wohnungen usw. enthielt. Sie hat entschieden, daß die Drucksache als literarisches Er zeugnis anzusprechen und nach Tarif-Nr. 674 zolljrei einzulassen ist. Diese Waren werden in Belgien hergestellt und von dort nach Deutschland gebracht. Der Generaldirektor des Thüringischen Zoll- und Handels vereins hat den Patent-Zeitungshalter -^MonopoU dem Zollsatz der Tarif-Nr. 640 mit 200 M. für 1 Doppelzentner unterworfen. Der Patent-Zeitungshalter »Monopol« besteht aus zwei ungefähr 33 cm langen, 12 mm breiten viereckigen Schenkeln von lackiertem Holz, von denen der eine mit einem ungefähr II cm langen, lackierten Holzgriff und einem eisernen Haken zum Aufhängen versehen ist; der andere, zum Festhalten der Zeitung bestimmte Schenkel wird durch eine eiserne Feder und zwei Draht schlaufen aus Eisen an ersteren Schenkel* angeklemmt. In die Längsseite dieses Schenkels ist ferner eine reichlich 24 cm lange, 8 mm breite, nicht ganz 1 mm starke, mit Papier hinter klebte Platte aus Zellhorn eingelassen, welche mit der farbigen Aufschrift »Das Fachblatt, Eisenach« oder »Das Fahrzeug, Eise nach« versehen ist. Da die Ausdehnung der Zellhornverbindung als geringfügig nicht anzusehen ist, sind die Zeitungshalter wie ganz aus Zellhorn hergestellte Waren zu verzollen. Die Ware, welche in der Schweiz hergestellt und von dort eingeführt wird, dient als Reklame für Fachzeitungen. Die Königlich Preußische Oberzolldirektion für Berlin und die Provinz Brandenburg hat über die Frage, ob Pappschachteln als Umschließungen von Taschentüchern zum Reingewicht der Waren gerechnet werden dürfen, ihre authentische Entscheidung getroffen. Die Pappschachteln, deren Deckel mit Bilderpapier und am Rande mit gefärbtem, gespaltenem Stroh beklebt sind, dienen als Umschließungen für seidene Taschentücher. Sie ge hören nicht zum Reingewicht der Taschentücher, da letztere einem Zollsatz von mehr als 50 M. für 1 Doppelzentner unter liegen und die Pappschachteln nach ihrer ganzen Beschaffenheit nicht den Zweck haben, der Ware ein besseres Aussehen zu geben, hierfür auch keine besondere Ausstattung erhalten haben. Sie werden in Japan hergestellt und von dort mit seidenen Taschentüchern nach Deutschland gebracht. Der General-Zolldirektor für Hamburg hat echtes Pergament papier dem Zollsatz der Tarif-Nr. 655 mit 10 M., vertragsmäßig 6 M. für 1 Doppelzentner zugewiesen. Das zur Warenverpackung und für ähnliche Zwecke Verwendung findende Papier ist nach dem Gutachten Sachverständiger echtes Pergamentpapier. Es hat eine matte, grauweiße Farbe, ist durchscheinend und zeigt beim Zerreißen an der Reißstelle glatte faserlose Ränder; einige Zeit in kochendes Wasser gelegt, bleibt es fest und reißt erst bei kräftigem Ziehen. Das Papier ist zu verzollen. Hierbei wird vorausgesetzt, daß, wenn das Papier in Rollen eingeht, diese eine Breite von mehr als 20 cm haben. Die Ware wird in Belgien hergestellt und von dort eingeführt. Derselbe General-Zolldirektor hat für mit Seide überzogenes Papier den Zollsatz der Tarif-Nr. 659 mit 24 M. für 1 Doppel zentner festgesetzt (vergl. Nr. 86 S. 3332 von 1908 d. Bl.). Die als »Seide auf Papier« bezeichneteWareist durchUebereinanderkleben eines losen, minderwertigen Seidengewebes und einer Lage festen Papiers hergestellt. Die für Buchbinderzwecke bestimmte Ware ist nach ihrer ganzen Beschaffenheit als ein mit Gewebe überzogenes Papier anzusehen. Die Ware wird in Japan her gestellt und von dort nach Deutschland verfrachtet. Die Großherzoglich Badische Zolldirektion in Karlsruhe hat für Geschäftsbücher aus Papier und Pappe den Zollsatz der Tarif- Nr. 668 mit ip M., vertragsmäßig 12 M. für 1 Doppelzentner be stimmt. Die Ware ist ein in starke Pappe mit Leinwandrücken gebundenes Buch aus senkrecht und wagerecht in verschiedenen Farben liniiertem Papier. Die Abmessungen des Buches sind 29,5 X 20 X 0,6 cm. Am Kopfe der einzelnen Blätter des Buches ist vorgedruckt, für welche Einträge jede Spalte des Blattes be stimmt ist ; außerdem befindet sich auf der rechten Seite jedes Blattes ein Vordruck zu einer Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Auf den Innenseiten des Einbandes ist eine Gebrauchsanweisung aufgedruckt, außerdem enthält das Buch auf dem letzten Blatt noch eine Anzahl Anpreisungen von Büchern, die im Verlag des Fragestellers zu haben sind. Der Einband des Buches ist mit braun und grün gemustertem Papier überzogen. Er trägt auf der Vorderseite ein Schild aus dunkel grünem Papier mit der Aufschrift »Kassabuch der Hausfrau«; als Fabrikzeichen ist ein Haselnußzweig mit dem Kennwort »Constantia vincit«, dahinter eine Weltkugel mit den Buchstaben E E M und darüber ein fliegender Adler aufgedruckt. Aufschrift und Fabrikzeichen sind in Bronzefarbe gedruckt. Die Ware ist als Geschäftsbuch aus Papier und Pappe zu verzollen. Der Leinwandrücken bleibt nach Vorbemerkung na zum vorgenannten Warenverzeichnis für die Zollbehandlung außer Betracht. Diese Artikel werden als Haushaltungsbücher verwendet, in der Schweiz hergestellt und von dort eingeführt. Die Kaiserliche General-Zolldirektion für Elsaß-Lothringen in Straßburg hat eingerahmte Bilder auf Papier nach Tarif-Nr. 676 für zollfrei erklärt. Das Warenmuster besteht aus zugeschnittener Pappe, die mit einem Farbendruckbild auf Papier beklebt und an ihren den Rahmen des Bildes darstellenden Rändern mit Samt und kleinen Muscheln verziert ist. Die zum Aufhängen oder Aufstellen hergerichtete Ware kennzeichnet sich, da ihr das Farbendruckbild nach Aussehen und Verwendungszweck den vorherrschenden Charakter verleiht, als ein eingerahmtes zollfreies Bild. Die Waren werden in England hergestellt und von dort eingeführt. Die Königlich Sächsische Zoll- und Steuerdirektion in Dresden hat emgerahmte Farbendruckbilder auf Papier nach Tarif- Nr. 676 für zollfrei erklärt. Die vom Fragesteller als Glasbilder oder Bilder bezeichneten Proben 1 und 2 sind Farbendruck bilder auf Papier in Rahmen aus zwei aufeinandergelegten und durch gepreßtes, lackiertes Eisenblech zusammengehaltenen Pappen aus Holzstoff, von denen die obere mit buntem Papier beklebt und entsprechend der Bildergröße ausgestanzt ist, während die untere Pappe roh ist. Die mit 2 bezeichneten Proben sind überdies auf der Bildseite mit teilweise bemaltem Fensterglas überdeckt. Sämtliche Bilder haben eine Vor richtung zum Aufhängen in Gestalt von Schlingen aus ver- zwirnten Fäden oder von eisernen Kettchen. Waren von Be schaffenheit beider Proben sind als eingerahmte Farbendruck bilder auf Papier der Tarif-Nr. 676 zuzuweisen, da sie zweifellos zum Wandschmuck bestimmte Bilder darstellen und sich bei keiner der Proben der Rahmen als Hauptsache darstellt. Die bei der Probe 2 ersichtliche Bemalung des Glases ist neben sächlich und soll augenscheinlich als Teil der Umrahmung wirken. Diese Waren werden in Oesterreich verfertigt und von dort eingeführt. Die Königlich Preußische Oberzolldirektion für Berlin und die Provinz Brandenburg hat für mit Pergament überzogene Papprahmen den Zollsatz der Tarif Nr. 560 mit So M. für 1 Doppel zentner bestimmt. Die Ware besteht- in einem viereckigen, zum Aufstellen eingerichteten Rahmen, der zur Aufnahme von Photo graphien, Bildchen und dergl. dient. Der Grundstoff ist Pappe; diese ist teilweise überzogen mit einer teils ungefärbten, teils gefärbten tierischen Haut (Pergament), die mittels der Präge presse Golddruckverzierungen erhalten hat. Die Ware ist des halb der Tarif-Nr. 560 und, da das Eigengewicht des Stückes weniger als 2 kg beträgt, dem Satz von 80 M. für 1 Doppel zentner zuzuweisen. Die Ware wird in Italien hergestellt und von dort eingeführt. Dieselbe Oberzolldirektion hat mit Pergament überzogene Pappkästchen der Tarif-Nr. 668 mit jo M. für 1 Doppelzentner unterstellt. Die Ware ist ein Etui aus Pappe, das außen mit Pergamentüberzug versehen und innen mit Geweben ausgestattet ist. Diese Kästchen dienen als Briefmarkenbehälter, kommen ebenfalls aus Italien und werden dort hergestellt. Dieselbe Oberzolldirektion hat Dtucksachen zu Reklame zwecken der Tarif-Nr. 670 mit jo M. für 1 Doppelzentner zu gewiesen. Vorliegende Proben stellen auf Papier gedruckte Anpreisungen dar. Durch einen Heftdraht sind sie mit Papier umschlägen verbunden, die auf der Vorderseite farbige, ge druckte Figuren und auf der Rückseite ihre Umrisse mit ge druckten Angaben zum Ausschneiden aufweisen. Außerdem sind Anpreisungen von Nestles Kindermehl aufgedruckt. Die Verbindung mit einem Kinderspielzeug in Form sogenannter Anziehpuppen ist nur Mittel zum Zweck. Die Anziehpuppen sind lediglich deshalb aufgedruckt, um einem achtlosen Weg werfen der Reklame vorzubeugen. Als Verwendungszweck ist Reklame, daneben Kinderspielzeug angegeben. Die Ware wird in Oesterreich Ungarn hergestellt und von dort eingeführt. Der General-Zolldirektor für Hamburg hat für nicht ent wertete Briefmarken in Papierheften den Zollsatz der Tarif-Nr. 658 mit 20 M. für 1 Doppelzentner angeordnet. Die Hefte dienen Handelszwecken und sind mit Briefmarken ganz oder zum größeren Teil angefüllt. Sie sind als Umschließungen anzu sehen, die nach § 4 der Taraordnung zum Reingewicht der Marken gehören. Die Marken sind in den verschiedensten Ländern, die Hefte im deutschen Zollgebiet hergestellt. Derselbe General-Zolldirektor hat entwertete Briefmarken in Papierheften nach Tarif-Nr. 673 für zollfrei erklärt. Entwertete Briefmarken sind in größerer oder geringerer Anzahl in Papier heften von Oktav- oder kleinerem Format mit etwa 20 Blättern Inhalt leicht festgeklebt. Die Hefte sind sogenannte Auswahl hefte; sie sind von dem Fragesteller, mit Briefmarken ganz oder zum größten Teil beklebt, aus dem deutschen Zollgebiet an aus ländische Briefmarkenhändler oder Briefmarkensammler zur An sicht und Entnahme etwa zum Ankauf gewünschter Stücke der in ihnen enthaltenen Marken gesandt worden und werden mit den unverkauft gebliebenen Marken wieder eingeführt. Teils sind sie zur Aufnahme der Briefmarken durch Eindrücken von Feldern in Markengröße mit Vordruck zur Eintragung von