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SCHREI BWAREN-HANDEL A6 ckg£3cVFSSKVHEE5 l Nr ‘ 3 ° *5- April 1909 ' Süddeutscher Papierverein Generalversammlung am 20. April, abends 81/ Uhr, im Hotel Deutscher Kaiser. Nürnberg. Tages-Ordnung: 1. Bericht über das abgelaufene Vereinsjahr. 2. Kassenprüfung. 3. Wahl des Vorstandes und der Ausschußmitglieder. 4. Anträge für die Hauptversammlung am 21. und 22. Mai in Eisenach und Wahl der Delegierten zur Hauptversammlung. Schutzverband für die Postkarten-Industrie General-Versammlung Donnerstag, den 29. April 1909, abends 81/2 Uhr im Papier hause, Dessauer Straße 2. Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht. 2. Kassenbericht. Entlastung des Vorstandes. 3. Vorstandswahl. 4. Wahl der Kassenprüfer. 5. Wahl des Vorstandsbeirates. 6. Wahl der Delegierten zum Zentralausschuß. 7. Erweiterung der Organisation des Schutzverbandes durch Bildung von Fachkommissionen. 8. Anträge von Mitgliedern. Um zahlreiches Erscheinen bittet der Vorstand i. A. Kraemer. Aktendecken für Gemeinde-Registraturen Aus der Pjalz Für den Regierungsbezirk B erschien vor 2 Jahren eine neue Gemeinde-Registratur-Ordnung, welche die Gemeindeakten in etwa 118 Sorten (Rubriken) einteilte. Ich befaßte mich mit der Lieferung von Aktendecken für Gemeinde-Registraturen und lieferte für jede der 118 Rubriken die Aktendecken mit dem Aufdruck der amtlich vorgeschriebenen Rubrikenaufschrift. Ich mußte somit 118 verschiedene Aktendeckensorten drucken. Die meisten Gemeinden des Landes ließen die Neuordnung ihrer Registraturen durch einen Verwaltungsbeamten vornehmen. Da jede Registratur im Umfang und Inhalt von der andern ver schieden Ist, und der Bedarf in Aktendecken für jede Rubrik nur nach erfolgter Neusortierung der vorhandenen Akten an gegeben werden kann, so konnte ich nicht gut Aufträge erhalten, bevor die Gemeinden wußten, welche Sorten und wieviel Stück Aktendecken sie benötigen. Da anderseits der Druck von 118 Sorten Aktendecken ein ziemliches Risiko bildet, so suchte Ich mir vor dem Druck neuer Auflagen eine Anzahl Bestellungen zu sichern, um das Risiko beim Druck einer so großen Anzahl Formulare zu verringern. Ich vereinbarte nun mit einer Anzahl Gemeinden die Liefe rung der Aktendecken nach der neuen Verordnung in folgender Weise: Die Gemeinden übertrugen mir die Lieferung der Akten decken, jedoch darf die Zusendung erst erfolgen, sobald die Ge meinde die Neuordnung ihrer Gemeinde-Registratur nach der neuen Verordnung vornebmen läßt. Damit sie keine unrichtigen Aktendecken erhält, und von den einzelnen Sorten nicht mehr als benötigt werden, darf ich die Aktendeckensendung nicht willkürlich, sondern muß sie so zusammenstellen, wie mir dies der Verwaltungsbeamte, der die Registratur später ordnet, angibt. Ebenso bestellt die Gemeinde auch die für die Neu ordnung erforderlichen Aktenschnüre und Fachaufschriften. Ueber den Auftrag trug ich im allgemeinen in mein Auf tragsbuch folgendes ein: Bestellschein von Gemeinde Die Aktendecken für die Neuordnung der Gemeinde- Registratur. — Aktenschnüre. — Fachaufschriften. — Zahl und Zusammenstellung nach Angabe des Aktuars, der die Registratur ordnet. Weil die Gemeinden im Voraus noch nicht wußten, welche Anzahl Aktendecken nötig sind, konnte eine Zahl nicht an gegeben werden, ebenso kein Preis, weil dieser sich, wie bei allen Drucksachen, nach der Menge richtet. Abschrift des Bestellscheines — 1t. anliegendem Muster — meist ohne Unterschrift, erhielt jede bestellende Gemeinde so fort ausgehändigt. Da ich nunmehr auf Abnahme der bestellten Aktendecken bestehe, machen verschiedene Gemeinden den Einwand, die Bestellung wäre ungiltig, da keine Anzahl und kein Preis auf dem Bestellschein angegeben ist, oder weil dieser nicht unter schrieben ist. Einige Gemeinden teilen mit, sie haben aus drücklich die Aktendecken bestellt, die mir der Aktuar angibt, der die Registratur ordnet; in einigen Fällen hatte nämlich der Aktuar die Aktendeckenlieferung einer andern Druckerei über tragen. Die Gemeinden stützen sich nun darauf, daß, wenn mir der Aktuar keine Anzahl Aktendecken angibt, ich auch keinen Anspruch auf Lieferung habe. 1. Ist die Bestellung in diesem Falle nicht giltig, wenn der Bestellschein keine Anzahl oder Preisangabe oder keine Unter schrift enthält? 2. Ist die Gemeinde nicht verpflichtet, laut der bei der Be stellung getroffenen Vereinbarung dafür zu sorgen, daß der Aktuar, der die Registratur ordnet, mir den benötigten Bedatf an Aktendecken angibt oder mir diese Angabe selber macht? 3. Welche Maßnahmen empfehlen Sie mir, um die Abnahme der bestellten Aktendecken zu erzwingen? Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Nach § 154 BGB ist, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung ge troffen werden soll, im Zweifel der Vertrag nicht ge schlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung statt gefunden hat. Hiernach hängt die Frage, ob vorliegend ein bindender Vertrag zustande gekommen ist, von der Auslegung ab. Hier scheinen überwiegende Gründe für die Verneinung der Frage zu sprechen. Das Fehlen der Unterschrift unter dem Bestellschein würde dem nicht entgegenstehen, wenn nur mündlich eine wirksame Bestellung erfolgt wäre. Die von den Gemeinden ganz allgemein übernommene Verpflichtung zur Bestellung von Aktendecken läßt aber die Bestimmung der wesentlichsten Punkte: Menge, Sorten und Preis offen und behält diese einer späteren Einigung vor. Eine Gewähr für eine solche Einigung ist in der allge meinen Verpflichtung zu bestellen nicht enthalten. Der einen oder andern Gemeinde brauchte beispielsweise der Preis nicht zuzusagen, dann konnte schon hieran eine Einigung scheitern. Wie Fragesteller nicht für verpflichtet erachtet werden kann, den beliebig von einer Gemeinde gestellten niedrigen Preisen zuzustimmen, kann auch eine Verpflichtung der Gemeinden, sich auf irgendwelche ihr nicht zusagenden Preise zu einigen, anerkannt werden Ebenso können auch Menge, Sorte und sonstige Be dingungen Streitpunkte bilden, die eine Einigung unmöglich machen. Wäre über einen oder den andern dieser wesentlichen Punkte eine Einigung erfolgt, und nur über andere, z. B. über die Menge oder über den Preis, unterblieben, so würde diese fehlende Einigung sich haben ergänzen lassen. Da aber diese Einigung über alle wesentlichen Punkte fehlt, so sind die Fragen 1 und 2 zu verneinen und zu 3 zu bemerken, daß die Abnahme »der bestellten Akten decken« im Klagewege nicht erzwingbar erscheint, weil eben Fragesteller nicht dartun kann, welche Menge und welche Arten von Aktendecken bestellt sind, und zu welchem Preise die Gemeinde zur Abnahme ver pflichtet ist Es könnte daher zur Vermeidung eines zweifelhaften Prozesses nur geraten werden, im Wege gütlicher Einigung zu^einer Verständigung zu gelangen. " Das amtliche" Leipziger Meßadreßbuch, herausgegeben vom Meßausschuß der Handelskammer Leipzig, dessen letzte Auflage rund 3500 Aussteller von keramischen, Glas-, Metall-, Holz,- Papier-, Gummi-, Korb-, Leder-, Kurz-, Galanterie- und Spiel waren, Instrumenten, Apparaten und den verschiedensten andern