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1152 PAPIER-ZEITUNG Nr. 29 Pfändbarkeit von Anteilen einer G. m. b. H. Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Die Geschäftsanteile einer G. m. b. H. können nach einem Urteil des Reichsgerichts vom 2. Januar 1909 (Warneyer, Recht sprechung, S. 220) auch dann im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet werden, wenn ihre Abtretung nur mit Genehmigung der Gesellschaft zulässig ist. Gemäß § 85t ZPO kann auch eine nach § 399 BGB nicht übertragbare Forderung insoweit ge pfändet und überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist, während im allgemeinen aller dings eine Forderung der Pfändung nur insoweit unterworfen ist, als sie übertragbar ist. Dadurch hat die Gefahr vermieden werden sollen, daß der Schuldner durch vertragsmäßige Aus schließung der Uebertragbarkeit seiner Forderung diese dem Zugriffe seiner Gläubiger entzieht. Die Vorschrift erstrebt also die Wahrung der Gläubigerrechte. Auf derselben Absicht be ruht auch die Bestimmung des § 857 Abs. 3 ZPO, nach der un veräußerliche Rechte in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen werden, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Geschäftsanteile eines Gesellschafters sind nun freilich, wie das Reichsgericht schon früher festgestellt hat, keine Forderungen desselben an die Ge sellschaft, sie stellen vielmehr seine Anteilsrechte dar. Des halb findet die oben wiedergegebene Bestimmung des § 857 ZPO auf sie keine direkte Anwendung. Die Bestimmung ist indessen nach § 857 Abs. 1 ZPO auf die Zwangsvollstreckung in Ver mögensrechte, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, entsprechend anzuwenden. Zu diesen Vermögensrechten gehören Geschäftsanteile, auch für sie gilt daher entsprechend die zum Schutz der Gläubiger bei ge pfändeten Forderungen gegebene Bestimmung; sie können also, sofern sie nur an sich übertragbar und damit nach § 1274 BGB verpfändbar sind, nicht durch bloße Parteiabrede dem Zugriff der Gläubiger des Gesellschafters entzogen werden. Für ver äußerlich und abtretbar aber sind die Geschäftsanteile in § 15 G. m. b. H.-Ges. ausdrücklich erklärt. Daß durch den Gesell schaftsvertrag die Abtretung beschränkt und von der Ge nehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden kann, daß also im Gesetz eine Vereinbarung, wie sie hier getroffen, ausdrücklich vorgesehen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es würde der Absicht des Gesetzes, die Gläubigerrechte zu schützen, widersprechen, Satzungen der Gesellschaft weiter gehende Bedeutung einzuräumen, als sie das Abkommen zwischen Gläubiger und Schuldner über die Unübertragbarkeit einer Forderung hat. Konkurrenzklausel und Leipziger Messe Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Zwei Solinger Kaufleute waren Inhaber der Stahlwaren firma O. G. in Solingen. Nach Auflösung des Gesellschafts verhältnisses übernahm der eine das Geschäft mit Aktiven und Passiven und fand den andern durch Geldzahlung ab. Letzterer verpflichtete sich bei einer Konventionalstrafe von 10000 M. für jeden Zuwiderhandlungsfall, gewisse Teile Deutschlands »auf 5 Jahre weder zu besuchen, noch bereisen zu lassen, ebenso in kein Konkurrenzgeschäft einzutreten, wo diese Provinzen in Betracht kommen«. Als der Ausgetretene dann ein Konkurren?geschäft gegründet hatte, entstand zwischen ihm und dem Uebernehmer Streit darüber, ob der Erstgenannte, ohne der Vertragsstrafe zu ver fallen, Aufträge ausführen darf, die er auf der Messe zu Leipzig — einem erlaubten Ort — von Kunden aus dem verbotenen Be zirk angenommen hat. Seine Klage, die begehrt, daß die Auf träge aus diesem Bezirk der Vertragsstrafe nicht unterliegen, wurde vom Landgericht wie vom Oberlandesgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz abgewiesen. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte der Kläger Revision beim Reichsgericht eingelegt. Der I. Zivil senat dieses Gerichtshofes erkannte auf Zurückweisung der Revision. Einmal werde von der Revision mit Unrecht an genommen, daß Konkurrenzklauseln niemals ausdehnend inter pretiert werden dürfen. Das Reichsgericht habe schon oft aus gesprochen, daß ein solcher Rechtssatz nicht bestehe. Auch bei Vertragsstrafen komme es darauf an, ohne Haften an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks den wirklichen Willen zu erforschen und die Bestimmung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen (BGB §§ 133, 157). Sodann werde das oberlandesgerichtliche Urteil aber schon durch seine Schlußfeststellung getragen, die dahin geht, daß dem Kläger anfangs schlechtweg jeder Wettbewerb untersagt gewesen und erst auf seinen Protest hin eine Abschwächung erzielt worden war. (I. 181/08.) K. M., L. 19 XI .L AaaT. In Rollen — Nene Muter KlSelKahtem Patent'"“"Ä'Ts 6. 5 Immer noch die Besten Radiermittel sind: Radifix für Blei und Kohle Raditint für Tinte Raduplex für Blei und Tinte Tafelrein für die Schiefertafel 13917 a] Alleinige Fabrikanten Akt.-Ges. Metzeler & Co., München Verlangen Sie von Ihren Grossisten die obigen Original Marken und weisen Sie alle Imitationen strikte zurück ■ Für Taxationen, Beffutachtungen aller Art der Holzstoff- und Papler-Fabrikatlon, empfiehlt sich J. Wilh. Gebhardt, Ingenieur und Papier-Fabr.-Dlrektor a. 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