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Elbeblatt für Riesa, Strehla Md deren Umgegend. 10. Dienstag, den s. März 1852. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Bezeichnung der Druckanstalt aus gewissen nichtperiodischen Druckschriften betreffend, vom 1«. Februar 18SL. ES ist mehrfach die Bemerkung zu machen gewesen, daß bei nichtperiodischen Druckschriften, welche in einer Reihe von Heften, Stücken oder einzelnen Bogen erscheinen, ohne daß diese selbst sich als selbstständige, mit dem für die Druckschrift bestimmten Titel bezeichnete Theile eine- Werkes charakte« rifiren, erst auf dem letzten Hefte, Stücke oder Bogen, welcher von einem solchen Werke erschienen, die Angabe der Druckanstalt, aus der daS Werk hervorgegangen, enthalten war, die sämmtlichen vorausge gangenen Hefte. Stücke oder Bogen des Werkes dagegen dieser Angabe ermangelten. Um nun den Uebelständen zu begegnen, welche eine derartige verspätete Angabe der Druckanstalt bei Werken der gedachten Art mit sich führt, bestimmt das Ministerium des Innern hierdurch, daß bei nichtperiodischen Druckschriften, welche in einer Reihe von Heften, Stücken oder einzelnen Bogen erschei nen, von nun an, dem Sinne der im tz. 2 des Gesetzes vom 14. März vorigen Jahres, die An gelegenheiten der Presse betreffend, enthaltenen gesetzlichen Vorschrift entsprechend, stets auf dem ersten davon ausgcgebenen Hefte, Stücke oder Bogen die Angabe der Druckanstalt, aus welcher daS Werk hervorgeht, änzubringen, auck diese Angabe, dafern vor Vollendung der gänzlichen Herausgabe der Druck dcö Werks an eine andere Druckanstalt übergeht, in jedem derartigen Halle auf dem ersten Hefte, Stücke oder Bogen, welcher aus der neuen Druckanstalt hervorgeht, zu wiederholen sei. Sämmtliche Herausgeber, Verleger und Drucker derartiger nichtperiodischer Druckschriften haben hiernach, bei Vermeidung der in K. 5 des obgedachten Gesetzes für Kontraventionen gegen die in KH. 2—4 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften festgesetzten Strafen, sich zu achten, die Preßpolizeibehörden aber darüber, daß der vorstehenden Anordnung allenthalben uachgegangen werde, gebührende Obflcht zu führen. Gegenwärtige Verordnung ist in sämmtlichen, im K. 21 des Gesetzes vom 14. März 1851 be zeichneten Zeitschriften zum Abdruck zu bringen. Dresden, am 16. Februar 1852. M i n i st e r i u m d e S I n n e r n. von Friesen. ° Vermischtes. Dresden, 3. März. Die erste Kammer der'Standeversammlüiig hat in dieser Woche nur einige Petitionen erledigt, unter welchem die deS Landesältesten der Oberlaufltz des Herrn v. Thie« lau, die vxu den Hvpothekenbehörden an die Real- aläubiger zu erlassenden Notifikationen betref, send, die wichtigste war. Der Petent beantragt ein Gesetz oder eine Generalverordnung, worin die Hypothekenbehörden angewiesen werden, den Realgläubigern, namentlich aber der landständi schen Hypothekenbank zu Dudiffin 1) die Verän derung in der Person des Besitzers der verpfän deten Grundstücke, 2) die Zwangsversteigerung der verpfändeten Grundstücke und 3) die Eröff nung der zu dem Vermögen der Nealsckuldner au-gebrochenen Concurse anzuzeigen. Die Kam mer beschloß, diese Petition der Regierung zur Berücksichtigung zu übergeben. Wichtiger dagegen waren die Verhandlungen der zweiten Kammer. Zuvörderst mag be merkt sein, daß bei derselben wieder 36 Petitio nen um Beibehaltung der gegenwärtigen Jagdge setzgebung und um Ablehnung des bekannten Be schlusses der ersten Kammer in dieser Angelegen heit eingegangen sind, sodaß nun bereits 63 der artige Petitionen bei der Kammer vorliegen, und nicht etwa blos von einzelnen Personen, sondern stets von einer Anzahl von Gemeinden oder von einer großen Menge Neujagdberechtigter zugleich. Man wird immer gespannter darauf, in welcher Weise diese obschwebende Prinzipsrage von der Kammer entschiede» werden wird. Auch rücksicht lich der besprochenen Angelegenheit wegen Gleich-