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Anzeiger für Riesa, Strehla und deren Umgegend. 8. Freitag, den LL. August 1851. Kirchen Nachrichten von Riesa. Am 10. Sonntage nach Trinitatis predigt in der Kirche zu Riesa: Herr Pastor öl. Weither über Ap.-Gesch. 9, 1 — 8. Verordnung, das Verbot der sogenannten freien Gemeinde betr., vpm 11. August 1851. Schon im vorigen Jahre gewann das Ministerium des Innern aus den damals eingeforderten Schriften der sogenannten freien Gemeinden, und durch Einsicht in die, von den betreffenden Polizei behörden über die Zusammenkünfte derselben gehaltenen Protokolle, die Ueberzeugung, dag die Tendenz der fre»l Gemeinden eine rein politische sei und dabei religiöse Zwecke nur vorgeschoben würden, um unter, Ml Deckmantel derselben die verborgenen politischen Tendenzen um so sicherer und ungestörter verfokK» zu können. Daö Ministerium des Innern konnte daher darüber nicht zweifeln, daß das Gesetz vom 22. November 1850, das Vereins« und Versammlungsrecht betreffend, auch auf die freien Gemeinden im Lande und deren Versammlungen anwendbar sei, und daß insbesondere die in tz. 17 jenes Gesetzes zu Gunsten von Versammlungen, welche der regelmäßigen kirchlichen Erbauung nach der Verfassung der einzelnen Confessionen gewidmet find, getroffene Ausnahmebestimmung auf die Ver sammlungen der freien Gemeinden keine Anwendung leibe. Dasselbe hat daher bereits mittelst einer unterm 30. Decembcr 1850 an die Kreisdirectionen erlassenen Verordnung eine verschärfte Beaufsich« tigung der freien Gemeinden und ihrer Zusammenkünfte angeordnet. Obschon nun seitdem eine größere Anzabl derselben sich von selbst wieder aufgelöst hat, und über haupt ihre gefährlichen und alle Religiosität untergrabenden Tendenzen nur an einige» Orten und auch da nur in geringem Umfange unter der Bevölkerung Anklang gesunden haben, so fahren doch die zur Zeit noch bestehenden freien Gemeinde», wie das Ministerium des Innern aus neuerlichen amtlichen Berichten ersehen hat, und namentlich ihre Vorsteher und Leiter, fort, die religiösen Zwecke nur als einen Vorwand zn benutzen, um destruktive politische Tendenzen zu verfolgen, den Saamen der Unzu friedenheit mit der bestehenden Ordnung der Dinge im Volke auszustreuen, dasselbe aufzuregen und für die gefährlichen Lehren der socialistischen und communistischen Propaganda empfänglich zu machen. Dieses gesetzwidrige, mit dem Staatswohle unverträgliche Gebühren darf nicht länger geduldet werden. Das Ministerium des Innern hat beßhalb nunmehr die Auflösung der sogenannten freien Gemeinden im Lande, auf Grund von tz. 20 des Gesetzes vom 22. November 1850 anzuordnen be schlossen. Es werden daher dieselben hierdurch aufgelöst und verboten; auch wird zugleich die Errichtung anderer Vereine, welche gleiche oder ähnliche Tendenzen wie sie verfolgen, hiermit ausdrück lich untersagt. Die bctheiligten Polizeibehörden aber werden angewiesen, über die pünktliche Aus führung dieser Verordnung sorgfältig zu wachen, insbesondere alle weiteren Zusammenkünfte der freien Gemeinden zu verhindern und jede etwaige Contravention, »ach Maßgabe von tz. 33 des angezogenen Gesetzes, zu bestrafen. Dresden, den 11. August 1851. Ministerium d e s I n n e r n. v. Friesen. Die Grundsteuer-Reste, welche in den Vormittagsstunden von heute und morgen nicht anhero abgeführt werden, sol len erhaltener Bestimmung zufolge, sodann excntivisch bcigetrieden werden; was nochmals hiermit be kannt gemacht wird. Steuer-Einnahme Riesa, am 22. Angnst 1851.