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Elbeblatt für Riesa, Strehla und deren Umgegend. 20. Dienstag, den 18. Mai 1852 G e n e r a l v e r o r d n u n g des Ministeriums des Innern, die Einsendung der vorschriftmaßigen Freiexemplare der in Sachsen erscheinenden Zeitschriften an daö Ministerium des Innern betr. Mit Bezugnahme auf die unterm 18. November vorigen Jahres erlassene Generalverordnung des unterzeichneten Ministeriums, und um die nach Maßgabe der letzter» von der Postanst.aU auszu- übende Controls über die rechtzeitige Versendung der nach K. 20 des Gesetzes, die Angelegenheiten , der Presse betreffend, vom 14. März 1851, an das Ministerium des Innern abzugehenden Freiexem plare von Zeitschriften möglichst zu erleichtern, werden die Herausgeber von Zeitschriften oder wer sonst nach h. 20 des erwähnten Gesetzes zu Einreichung eines Pflichtexemplars an das Ministerium des Innern verbunden ist, und von den, nach Inhalt der Generalverordnung vom 1». November vori gen Jahres eingeführten Quittungsbüchern Gebrauch machen will, auf den Wunsch des Finanzmini steriums andurch angewiesen: . 1) die Pflichtexemplare jeder Zeitschrift gesondert und einzeln zur Post aufzugehen. 2) solche zu diesem Behufe nicht sowol unter Kreuzband (zwei Papisrstreifen übers Kreuz) als vielmehr blos unter Schleife (einen Papierstrrifen) zu ^tegen, und dabei endlich 3) die Zeitschrift dergestalt zusammenzulegen, daß deren Titel, Jahreszahl und Num mer von außen ersichtlich bleibt, mithin die jedesmalige Entgegennahme derselben aus der Schleife zur Vergleichung der Einträge in dem Quittuugsbuche re., bei der Aufgabepostanstalt nicht erforderlich wird. Gegenwärtige Generalverordnung ist in Gemäßheit tz. 21 des Gesetzes vom 14. März vorigen Jahres in sammtlichen daselbst bezeichneten Zeitschriften, mit Ausnahme der in dex Stadt Dresden herauskommcnden, abzudrucken. Dresden, den 24. April 1852. M i n i st e r i u m d e s Innern, v. Friesen. Verordnung. Durch das Gesetz vom 3. Mai 1851 ist der Minimalgehalt der Volksschullehrer von 120 Thlr. auf 140 Thlr. erhöht und den Lehrern, welche ein Einkommen unter 220 Thlr haben, unter gewissen Bedingungen Anspruch auf Gehaltszulagen bis zu diesem Betrage gegeben worden. Seit Erlassung dieses Gesetzes ist ein ganzes Jahr verflossen und sicherem Vernehmen nach ent behren noch jetzt viele Lehrer der Vortheile, welche ihnen dasselbe zuspricht. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts verordnet daher an die Schulinfpectionen, da« gedachte Gesetz in Gemäßheit der Verordnung vom 5. Mai.1851 nunmehr ohne Verzug in Aus führung zu bringen, mit der Bedeutung, daß Es die Behörden, welche sich hierbei säumig erweisen, unfehlbar mit Ordnungsstrafen belegen, den Gemeinten aber, welche nach tz. 2 des Gesetzes eine Un terstützung aus Staatskassen zu erwarten hätten, für die vergangene Zejt keine Unterstützung gewähren wird, wenn sie durch ihre Saumseligkeit die Ausführung des Gesetzes verzögert haben. Diese Verordnung ist nach tz. 21 des Gesetzes vom 14. März 1851 in alle Zeitschriften deS Landes, welche auch andere, als literarische Anzeigen gegen Jnsertiousgebühren aufnehmen, unentgelt lich aufzunehmen. Dresden, am 10. Mai 1852. Ministerium deS Cultus und öffentlich en Unterrichts. Freiherr v. Beust. Schreyer, 8.