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Elbeblatt für Riesa, Strehla «nd deren Umgegend. 14. Dienstag, den S. April 1852. B e r o r o n u n g, das verbotswidrige Gebühren mit k. k. österreichischer Scheidemünze betreffend. Ungeachtet nach der Verordnung vom 22. August 1849 (Seite 177 deö Gesetz« und Verordnung-« Blattes vom Jahre 1849) für hiesige Lande der Umlauf der k. k. österreichischen Sechskreuzerstücke vom Jahre 1849 unbedingt verboten, der unter früherem Jahrgange ausgeprägten hingegen nur im Grenzverkehre geduldet ist, hat doch neuerdings deren Verbreitung an mehrern Orten des Lande? in bedenklicher Weise überhand genommen. Die unterzeichneten Ministerien sehen sich demnach veranlaßt, mit nachstehenden geschärften Vorschriften dagegen einzuschreiten. 8. 1. ? Bei Vermeidung der §. 1 und 2 des Münzpolizeigesetzes vom 22. Juli 1840 angedrohten Stra fen wird hierdurch das Einbringen aller und jeder Scheidemünze k. k. österreichischen Gepräges dergestalt untersagt, daß Jeder, der davon beim Uebertritt über die Grenze einen Nominalbetrag von mehr als drei Gulden österreich. bei oder mit sich führt, als Uebertreter des Gesetzes betrachtet und zur Bestra fung gezogen werden soll. ' 8. 2. Sämmtliche Zoll- und Postbehörden, ingleichen die Directioncn der Staatseisenbahnen, werden hierdurch angewiesen, im Verkehre aus dem Auslande das Einfuhren solcher Münzsorten auf das Sorg fältigste zu überwachen und überwachen zu lassen, auch die etwa betroffen werdenden verbotswidrigen Scheidcmünzbeträge und derartigen Geldsendungen , unter Anzeige deö Vorfalls, sofort an die zustän dige Verwaltungsbehörde zu Einleitung des weitern Verfahrens abzugeben. 8- 3. Es bewendet bei dem in der Verordnung vom 22. August 1849 ausgesprochenen unbedingten Verbote der k. k. ScchSkeuzerstücke mit dem Gepräge von 1849. Dagegen ist die durch dieselbe Verordnung hinsichtlich des Grenzverkehrs ausgesprochene Duldung der vor dem Jahre 1849 geprägten k. kl österreichischen Scheidemünze vom 15. April d. I. an auf den eigentlichen Grenzverkehr, d. h. auf den unmittelbaren Verkehr der Grcnzanwohncr unter sich und auch hier fvergl. 8- 21 des Gesetzes vom 21. Juli 1840) nur aussen Gebrauch als Schei demünze, d. h. zu kleineren Zahlungen zur Ausgleichung zu beschränken und daher die Verwendung auch der für den Grenzvcrkehr geduldeten Sechskreuzer außerhalb desselben, sowie im Grenzverkehr W Zahlungen über 5 SNA vom 15. April d. I. an bei Vermeidung der in 88- 1, 2 und beziehentlich 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1840 angedrohten Strafen unbedingt untersagt. Sämmtliche Obrigkeiten werden zur strengsten Handhabung dieser Bestimmungen und unnachficht- lichen Bestrafung der Kontravenienten hierdurch besonders angewiesen. 8- 4. Um hiernächst das Publicum vor größeren Verlusten zu bewahren und ihm Gelegenheit zu geben, die fraglichen Scheidemünzen zu verwerthen, ist die Königl. Münze zu Dresden ermächtigt worden, österreichische Sechskreuzerstücke, welche ihr kraneo MünzhauS angeboten werden, gegen Baarzahlung in Eourant oder Eafsenbillets zum Silberwerthe, wie er bet der Probe auskommt, bis zum 1. May d. I. in Beträgen von mindestens 100 anzunehmen. Gegenwärtige Verordnug ist in allen 8- 21 des Gesetzes vom 14. März 1851, die Angelegenheiten der Presse betreffend, bezeichneten Zeitschriften nach Maasgabe der dort ertheilten Vorschrift abzudrucken. Dresden, am 27. März 1852. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. von Friesen. Behr.