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herren ebenfalls davon überzeugt, daß mit diesen Groschen guthaltige Münz sorten eingewechselt werden sollten, denn Markgraf Wilhelm I. legte in seinen Bestimmungen über die neue Münze und ihr Verhältnis zur alten 1405 fest: „Were ouch, daz gebuwern adir andern luten, die sich darauff nicht vorstunden, der ungerechten grosschin von dem Eychsfelde, die der bischoff von Mencze slahen lest, eczlicher undergestossin wurde, wolde er die wider uzgebin ader vorthun, der solde man drye vor disen nuwin grosschin eynen nemen“ (CDSR I B II, S. 452, Nr. 636 vom Mai 1405). Der Fund von Goldbach umfaßt, abgesehen von den Prager Groschen Karls IV. und Wladislaus II. zwischen 1346 und ca. 1480, in seinem Hauptbestand meiß nisch-sächsische Groschen der Zeit von 1428 bis 1469. In diesen Zeitraum fallen die drei großen sächsischen Münzreformen von 1444, 1456 und 1465 30 und die Münzvereinbarungen mit Hessen (Krug 1974, S. 77, 80), die sich im Anteil hessischer Groschen im Fund widerspiegeln. In seiner Zusammensetzung läßt er weiterhin den Einfluß der Prager Groschen in Sachsen und die Gefährlichkeit der braunschweigischen Fälschungen sächsischer Groschen — wenn im Fund auch nur in einem Exemplar vertreten — erkennen (Arnold 1980). Obwohl im Fundzeitraum drei hochwertige Groschensorten (Oberwähr- groschen) ausgeprägt worden sind — die Bärtichten oder Judenkopfgroschen gemäß der Münzordnung von 1444, die Turnosengroschen Friedrichs II. und die Großgroschen Wilhelms III. 31 gemäß der Münzordnung von 1457 —, fehlen sie im Fund vollständig. Damit scheint bewiesen zu sein, daß ihre nicht sehr umfangreiche Ausprägung kaum den inländischen Geldverkehr bestimmt hat. Die in einem festen, unveränderlichen Verhältnis zum rheinischen Goldgulden ausgebrachten Oberwährgroschen waren Währungsgeld, das bei allen Zahlungen angenommen werden mußte. Im Interesse des erzgebirgischen Silberbergbaus sollten sie der Stabilisierung und Erhaltung der reinen Silberwährung dienen (Schwinkowski 1917, S. 160). Daneben wurden Beiwährgroschen gemünzt, deren Münzfuß meist wegen der Schwankungen des Goldkurses und des Ein wechselns gegen die schlechten Groschensorten der an Sachsen grenzenden Länder stark reduziert wurde, wie es vor allem mit den Schwert- und Rauten groschen geschah. Die Annahme von Krug (1974, S. 80f.), 1456 hätten Kurfürst Friedrich II. und sein Bruder Wilhelm III. eine Münzreform eingeführt, die eine Wiederholung ihrer Münzordnung von 1444 gewesen sei, ist sicherlich unrichtig (so auch Röblitz 1981). Der Erfurter Bürgermeister Hartung Cammermeister 32 hat in 30 Krug 1974, S. 80f., 83 und 92; zuletzt Röblitz 1981. Röblitz folgt in der Darstellung der Münzordnungen von 1444 und 1456 Hartung Cammermeister (Cammermeister 1896) und W. Schwinkowski (1910). 31 Wilhelms III. Großgroschen (Krug 1974, S. 168, Nr. 1305/06) sind die seltensten Meißner Groschen. 32 Ausführlich kommentiert von W. Schwinkowski (1910, S. 335 ff.).