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und Obergruna keine Nachrichten vorliegen, besaßen die Nossener Ritter für die Dörfer Klein- und Großvogtsberg und Großschirma von den Bischöfen Bruno und Gerung Urkunden, die wahrscheinlich den Besitz dieser Dörfer bestätigten, aber 1224 für ungültig erklärt wurden (CDS I, 3, 332 u. 334). Auch die Strehlaer Edelfreien, von denen die Nossener möglicherweise abstammen bzw. mit denen sie verwandt sind, suchten südlich der Mulde noch vor dem Einsetzen einer um fassenden Besiedlung des Erzgebirges neue Besitzrechte zu erwerben, da sie im Altsiedelgebiet ihre ökonomische Basis weitgehend verloren hatten und ihr Stammgebiet nur noch bei Dörschnitz vermutet werden kann. Bis um die Mitte des 12. Jh. gelang es beiden Herrengeschlechtern recht gut, Herrschaftsansprüche südlich der Freiberger Mulde geltend zu machen. Entscheidende Veränderungen ergaben sich, als das Gebiet um 1150 zum Brennpunkt des politischen Interesses wurde. Diese setzten mit der Gründung des markgräflichen Klosters 1162 (CDS I, 2, 308) ein, und bei der Grenzziehung für Altzella nutzte der Bischof die beginnende Lehnsherrschaft über den Nossener und Strehlaer Besitz aus, um auf Kosten beider Familien die Tauschansprüche des Markgrafen zu befriedigen. So überließ er dem vom Markgrafen gegründeten Kloster das Gebiet des ehe maligen Mönchsklosters „Alte Zelle“ (gegründet als Eigenkloster der Herren von Strehla) und zwang die Herren von Nossen, das östliche Ufer der Pietzsche und einen Uferstreifen nördlich der Mulde ohne Entschädigung an das mark gräfliche Kloster abzutreten. Auch die übrige Grenzziehung von 1185 (CDS I, 2, 510) scheint sich auf Kosten der Nossener vollzogen zu haben. Nachdrücklicher als die Strehlaer Edelfreien nahmen die Herren von Nossen den Kampf um ihre Rechte auf und gerieten in einen Jahrzehnte währenden Streit mit dem Kloster Altzella. Als Peter und Johann von Nossen 1197 die Grenzziehung von 1185 anfochten, legte ein kaiserliches Schiedsgericht fest, daß die Nossener auf alle Ansprüche an einem Teil Wald zu verzichten hätten, während das Kloster ein Stück Feld abtreten mußte (CDS I, 3, 22). Die nächste Generation der Nossener nahm vor 1223 (AZR 60) einen Wald mit den Dörfern „Vogilsberg et Minori Vogilsberg et Scirmena et omnibus, que eiusdem nemoris terminis concluduntur" (CDS I, 3, 332) gewaltsam in Besitz, wurde dafür exkommuniziert und in Acht getan. Sie mußten auf alle Ansprüche an diesen Gütern verzichten, Schadenersatz leisten und die Urkunden, die ihnen bestimmte Rechte auf dieses Gebiet bestätigten, für nichtig erklären (s. o.). Da ausdrücklich auf den Grenzentscheid von 1197 Bezug genommen wird, kann man vermuten, daß es sich um das gleiche Gebiet handelte, für das Peter und Johann von Nossen mit einer Entschädigung abgespeist worden waren, die dem tatsächlichen Umfang des verlorenen Besitzes nicht entsprach (AZR 78). 1228 wurden sie von der Acht des Königs freigesprochen. 35 35 Interessant ist aber, daß das Kloster in der gleichen Angelegenheit verpflichtet wird, dem Domkapitel zu Meißen jährliche Einkünfte von 15 Mark Silber auf bestimmte Güter anzuweisen (Dob. II, 2169). Damit hätte das Meißener Domkapitel den eigentlichen Nutzen aus diesem Streit gezogen. 15* 227