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Adlige mit der Herkunftsbezeichnung von Stolpen, 15 die entweder Ministeriale oder Burgmannen waren (Schieckei 1956, S. 147). Im Verlaufe des 13. Jh. erfolgte ein weiterer Ausbau der Burg durch den Bischof, so daß im Bereich der neuen Siedlungen ein fester Stützpunkt geschaffen wurde, der zugleich als Ver waltungsmittelpunkt diente (Jänecke 1923, S. 108). Der Ausbau der Burg Stolpen ergab sich notwendig auch aus militärisch strategischen Gesichtspunkten, da die Grenzlage des bischöflichen Territoriums zwischen der Mark Meißen und Böhmen sowie der Oberlausitz wiederholt zu Auseinandersetzungen geführt hatte. Konflikte mit dem König von Böhmen gehen aus der schon erwähnten Urkunde von 1228, einer weiteren des gleichen Jahres (CDB 2, 311) und der Oberlausitzer Grenzurkunde hervor. Mit dem Markgrafen von Meißen wurde 1252 (CDS 11, 1, 162) eine Vereinbarung getroffen, die aber vor allem die Niederlausitz betraf. Bezüglich Stolpen wurde dem Bischof die volle Gerichtsbarkeit in diesem Gebiet zugesichert: „...in iurisdictione sua circa Ztolp et alibi ipsum nolumus impediri...“ (CDS II, 1, 162). Dieser Sach verhalt wird in ähnlicher Weise mit den Askaniern, den Landesherren der Oberlausitz, 1272 (KWR 10, 18) festgelegt. In dem Vertrag bestätigte man dem Bischof von Meißen Recht und Gericht „...innerhalb des Landes Bautzen, so wie es der Böhmenkönig ihren Vorfahren gegeben hatte...“. Diese Aussage läßt sich an den Festlegungen der Oberlausitzer Grenzurkunde von 1241 (CDB 4.1, 4) nachvollziehen. Sie widerspiegelt Verhältnisse, die wahrscheinlich schon zwei Jahrzehnte früher vorhanden waren (Jecht 1919, S. 63ff.; Jänecke 1923, S. 109). Inwieweit diese Festlegungen auch eingehalten wurden, ist eine andere Seite. Die Durchsetzung der Gerichtsbarkeit erscheint für die innere Konsolidierung der Landesherrschaft von Bedeutung. Daß Vogteien dabei auch für den Bischof eine nicht unerhebliche Rolle spielten, zeigt der frühe Rückkauf der Vogteirechte in Stolpen. Eine allgemeine Vogtei für alle bischöflichen Gebiete läßt sich nicht nachweisen (Schlesinger 1973, S. 41). Insgesamt bedürfen die Fragen der bischöflichen Vogtei, ihre Entstehung und Ausübung einer Klärung. Ansprüche auf bischöflichen Besitz wurden von verschiedenen Adligen geltend gemacht; so von den Burggrafen von Dohna und Hugo von Wolkenburg. 16 Die Durchsetzung des Bischofs trug zur Festigung seiner Macht in diesem Gebiet bei. Vorübergehend gelang es ihm sogar, seine Herrschaft bis Pirna auszudehnen. Er kaufte Stadt und Burg 1291 (CDS II, 1, 302) vom Meißner Markgrafen, mußte aber beides im Jahre 1300 (CDS II, 1, 334) an König Wenzel von Böhmen abtreten. Neben der strategischen Bedeutung Pirnas bildeten Zoll und Elbhandel eine wichtige Einnahmequelle. 15 Um 1276 (CDS 11,1,242). 16 Papst Urban IV. beauftragte 1261 (CDS 11,1,190) den Propst zu St. Thomas in Leipzig, die Beschwerde des Bischofs von Meißen über Eingriffe Heinrichs von Dohna und anderer Adliger in die bischöflichen Tafelgüter zu entscheiden. Bischof Heinrich von Merseburg verglich 1262 (CDS 11,1,191) den Bischof Albrecht von Meißen und Hugo von Wolkenburg wegen gewisser Lehensansprüche des letzteren.