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— das Gebiet im ehemaligen Burgwardbereich von Dolgowitz, — das Gebiet im ehemaligen Burgwardbereich von Doberschau, — der Komplex Göda—Bischofswerda —Stolpen, — der Bereich zwischen Prietitz und Kamenz (Meiche 1908, S. 145 ff.; Jänecke 1923, S. 100 ff.). Unter den Bedingungen der Geldwirtschaft erstrebte der Bischof die Errichtung einer unabhängigen feudalen Herrschaft und die Wahrnehmung seiner Rechte ohne äußere Einmischung von Seiten der Zentralgewalt. Gleichzeitig erfolgten Bestrebun gen weltlicher feudaler Kräfte zum Aufbau eigener Landesherrschaften. Der König von Böhmen und später die Askanier als Landesherren der Oberlausitz modifizierten ihre Lehenshoheit im Sinne der Landesherrschaft. Das Ringen um die Durchsetzung der Interessen unterschiedlicher Kräfte bestimmte auch die weitere Entwicklung in den bischöflichen Gebieten, in die sich die Herrensitze als eine Erscheinung einordnen lassen. Sie soll am Beispiel des Komplexes Göda —Bischofswerda- Stolpen dargestellt werden. Wie aus der urkundlichen Überlieferung hervorgeht, war Göda der Ausgangs punkt bischöflicher Landesherrschaft und frühester Verwaltungsmittelpunkt in der Oberlausitz. Noch Ende des 16. Jh. bildete Göda den Hauptort des sorbischen Kreises im bischöflich-meißnischen Besitz der Oberlausitz (Knothe 1867, S. 78). Die Ministerialen von Göda besaßen über den Ort hinausreichende Befugnisse. Das bestätigt eine Urkunde von 1228, in der der König von Böhmen dem Bischof einige Güter zurückgibt und gleichzeitig bischöfliche Rechte im Gebiet anerkennt: „...bona Goltbahc, Uikerisdorf, Giselbregtisdorf et alias, quae ministerialis vester Heinricus videlicet de Godoue de manu vestra tenuit...“ (CDB 2, 308). 13 Ob sich über die Lehen hinaus auch Vogteirechte damit verbinden lassen, besagt die Urkunde nicht. Möglich wäre diese Schlußfolgerung, da in Goldbach 1227 (CDS 11,1,102) ein Schulze bezeugt ist, dem nach einem Vergleich mit den Verhältnissen in Kühren die niedere Gerichtsbarkeit im Ort oblag, so daß dem Ministerialen von Göda darüber hinausreichende Rechte im Auftrag des Bischofs zugestanden haben könnten. Bestärkt wird diese Annahme durch die urkundlich erwiesenen Vogteirechte des Moy ko von Stolpen in den Dörfern Coblenz, Dobranitz und Cannewitz von 1222 (CDS II, 1, 93), denn die Orte befinden sich in unmittelbarer Nähe von Göda, und in Cannewitz sitzt ein bischöflicher Ministeriale. Er wird 1227 (CDS II, 1,102) in einer Urkunde des Bischofs erwähnt, die gleichzeitig über die feudalen Einkünfte bzw. Rechte des Dienstmannes Auskunft gibt. Sie reichen über die dem Schulzen in Kühren zugestandenen hinaus, wie aus dem Text hervorgeht: „...ius, quod in dominicali et duobis mansis et molendino Chanewiz a nobis sibi hactemus addicebat, et renuncians omni iuri et actioni, quod vel sibi vel heredibus suis in perpetuum in bonis competere videretur eisdem...“ (CDS II, 1, 102). Allerdings hat sie der 13 Der König von Böhmen erkannte folgende Rechte des Bischofs an: „... ipsa bona cum suis attinentibus vobis grantanter remittimus. Gratum eciam habemus, ut per terram Budeshyn in decimis novalium vobis respondeatur. Preterea volumus ut decimam mellis nostri, sicut ex antiquo predecessores vestri perceperunt, ut et vos eas similiter perciapitis ..." (CDB 2,308 ante 1228).