Volltext Seite (XML)
wird. 5 Damit werden zwei Hauptformen der Ansiedlung, unter bäuerlichen oder adligen Lokatoren, verdeutlicht (Kötzschke 1937, S. 14). 6 Parallel zu diesen Vorgängen läßt sich die Formierung bischöflicher Ministerialität verfolgen. Während in der vom Bischof ausgestellten Urkunde von 1154 noch jede Herkunftsbezeichnung der Ministerialen fehlt und nur ihre Vornamen aufgezählt werden 7 , ist 1185 eine Lokalisierung der Ministerialen in den Orten um Wurzen möglich. Die Herkunfts bezeichnungen nach Löbnitz, Lüptitz und Hohburg nennen die Schwerpunkte bischöflicher Herrschaft im Gebiet um Wurzen. Grundzüge des Kolonisationsvorganges unter bischöflicher Leitung werden in der Urkunde für Kühren deutlich. Die Ansiedler aus Flandern erhalten einen Ort in der Nähe einer eingegangenen slawischen Siedlung. Von den 18 genannten Hufen werden eine zur Kirchenausstattung und zwei für den bäuerlichen Schulzen genutzt. „Ex quibus videlicet mansis unum ecclesiae cum omni decima eiusdem mansi concessi; duos autem eorundem incolarum magistro, quem scultetum appelant, absque decima permisi.“ (CDS II, 1, 50) Die Abgaben wurden in Geld fixiert; neben pro Hufe festgelegten jährlichen Zinsen war der volle Ertragszehnt abzuliefern. Die Gerichtshaltung sollte dreimal im Jahr durch einen Vogt im Ort durchgeführt werden, während der Schulze die niederen Gerichte abhielt. Dafür stand ihm ein Drittel der Gerichtseinkünfte zu. 8 Die anderen Bestimmungen betrafen den Handel und regelten in erster Linie den Lebensmittelhandel und Bierausschank im Ort (Unger 1963, S. 20 ff.; Schlesinger 1973, S. 40). Es wird deutlich, daß der feudale Grundbesitz des Bischofs zwar den Ausgangspunkt bildete, jedoch erst durch die Rodung und Siedlung der bäuerlichen Kräfte territoriale Einheiten entstehen konnten, in denen herrschaftliche Rechte voll durchgesetzt wurden. In der Oberlausitz fehlt eine solche direkte Bezeugung eines Siedelvertrages. Daß die Vorgänge in ähnlicher Weise abgelaufen sind, beweist das Vorhandensein von Schulzen und Ministerialen in einzelnen Orten des bischöflichen Gebietes; nur liegen die Zeugnisse zeitlich etwa ein halbes Jahrhundert später. Die erste Urkunde in der Oberlausitz wird vom Bischof 1222 (CDL I, 15) in Göda ausgestellt, 9 in der er dem Domkapitel Bautzen neun Kirchen zuweist; Zeugen fehlen. Am gleichen Tag eignet er dem Kapitel in Meißen die Vogtei in drei Dörfern bei Bischofswerda bzw. Göda, die er von dem Edlen Moyko von Stolpen zurückerworben hat. Neben Moyko, dem Mundschenk Tammo und seinem Sohn folgen „Wolfgerus et Wolfgangus de 5 beneficium Hermanni ministerialis nostri ...“. Unter den Zeugen „... ministeriales nostris Hermannus de Lubaniz et frater suus Heinricus (CDS 11,1,59). 6 Die dritte Form der Ansiedlung unter Bürgern als Lokatoren läßt sich im bischöflichen Gebiet nicht nachweisen. 7 Ministeriales Aluericus, Henricus, Petrus, Henricus, Johannes, Odelricus, Conradus, Adalbertus Flans, Adalbertus Stanga, Waltherus ..." (CDS 11,1,50). 8 „... Reliqui mansi numero quindecim singulis annis triginta solidos, et pro iustitia, quae zip vocatur, triginta nummus persolvunt. Omnium rerum suarum decimam, praeter apum et lini, praefati homines dant et ter in anno advocato in placitis ... Duae partes, quae in placitis advocati vel sculteti accesserint, episcopo, tertia sculteto datur...“ (CDS 11,1,50). 9 Die Urkunde von 1221 (CDL 1,14) trägt keinen Ausstellungsort.