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nähme, ausdrücklich begründet worden. Die Steinkreuze sind durchweg ohne zeitliche Begrenzung enthalten und machen die Traditionen bis in die Gegenwart sichtbar - das jüngste von 1933 für Mord (Heringen, Katalog 187), das von Apfelstädt (Ka talog 54) von 1898 für Unfall. Wenige Grab-Steinkreuze sind ebenfalls einbezogen. Andere Steindenkmäler, noch in der Veröffentlichung Köbers zu finden, schieden mit Nennung und Begründung aus. Verschwundene Stücke ihrer Art wurden nur dann aufgenommen, wenn sie im Rahmen des Katalogschemas noch beschrieben werden konnten. Mit dieser Ein schränkung ist berechtigt eine Grenze gesetzt, da sonst das Material mit vielen Un sicherheiten gebläht worden wäre. So aber sind stichhaltige Nachweise gleichwertig eingereiht auffindbar. Auch unter vorhandenen Steinen, die der Katalog aufführt, findet man gelegentlich Hinweise auf verschwundene - Schmerbach (Katalog 96/15), Guderslebcn (Katalog 185/15), Tonndorf (Katalog 289/15). Natürlich muß im Laufe des Geschehens über die Jahrhunderte mit einer unschätzbar hohen Verlustquote ge rechnet werden. Das Ziel der Arbeit ist weitsichtig ausgelegt, und alle Erkenntnisse der Sachfor schung hat der Autor, dessen überragende Kenntnisse auf diesem Gebiet hier sicht bar werden, berücksichtigt. Der Haupttitel des Bandes drückt jedoch den Umfang des Gebotenen nur eingeschränkt aus - der Band enthält Steinkreuze, Kreuzsteine und Bildstöcke! Die Beschreibung der 308 Denkmäler im Katalog erfolgt nach 16 einheitlichen Ge sichtspunkten, die dem Steinkreuzinventar Sachsens im wesentlichen entlehnt sind, hier gestrafft wurden und einige Inkonsequenzen der sächsischen Aufnahme von 1977 bis 1980 vermieden. 4 Jedes Denkmal wird außerdem durch mindestens eine Abbildung im Tafelanhang belegt, wie das heute gefordert werden muß, doch in ähnlichen Inventaren nicht überall verwirklicht ist. 5 Die Bearbeitungskriterien sind ihrem Inhalt nach ausführlich erläutert und forschungsgeschichtlich und denkmal- kundlich in ihrer Gesamtheit gerechtfertigt. Die systematische Ordnung der beschriebenen Denkmäler erfolgt nach Verwal tungskreisen, innerhalb dieser nach Orten. Bei der Ortszuweisung wird von der Standortzugehörigkeit zur jeweiligen Ortsgemarkung ausgegangen, der kleinsten historisch faßbaren und abgrenzbaren Siedeleinheit, da die kleine Einheit die histo rische Beziehung zum standortgebundenen historischen Objekt aufrecht erhält. Die Gemarkung hat als unveränderliche Komponente außerdem voranzustehen, um Ver wirrungen im ständigen Prozeß von Ein-, Aus- und Umgemeindungen auszuschlie ßen, die bei Voranstellung des Gemeindesitzes unvermeidlich sind. Für historische Fragen sind heutige Verwaltungsgegebenheiten, die schon morgen keine mehr sind, bedeutungslos. Die Hauptorte können, wenn schon für nötig erachtet, in Registern 4 Besprechung durch F. Störzner. In: Alt-Thüringen 19, 1983, S. 188-191. 5 Unvollständige Abbildungsteile haben die vergleichbaren Inventararbeiten von H. Riebeling, Stein kreuze und Kreuzsteine in Hessen. Dossenheim-Heidelberg 1977; R. H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz. Regensburg 1977; B. Losch, Sühne und Gedenken - Steinkreuze in Baden-Würt temberg. Stuttgart 1981.