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Ausnahme der Urkunde von 1218, in der nur die Vornamen erscheinen, werden sie nach den Dörfern benannt, in denen sie ansässig waren. Dazu gehören die von Schlanzschwitz (nö. Mügeln), von Schweta (nö. Mügeln), von Zeicha (ö. Mügeln), von Naundorf (nö. Mügeln) und die von Ringethai (sw. Döbeln). Man darf annehmen, daß dieser Burg- und Dienstmannschaft neben ihrem Dienst auf der Burg Mügeln auch ein Anteil am Landesausbau zukommt. Aus ihren Reihen können auch die in der Urkunde von 1241 genannten „villici" (OU 383; SchR 454) bestimmt worden sein, die wohl als erste Beamte einer eigenen Verwaltung interpre tiert werden müssen, ähnlich den „advocati, villici und bedelli" der Bischöfe und Markgrafen (Schlesinger 1953, S. 70). Auch ihre Betätigung als Kirchgründer steht im engen Zusammenhang mit der Herausbildung der Landesherrschaft. Für Sornzig ist das urkundlich nachweisbar, für Limbach und Naundorf (nordöstlich Mügeln) nahezu sicher und für die Großpfar rei Altmügeln konnte das wahrscheinlich gemacht werden. Besondere Beachtung verdient die Gründung eines Hausklosters. Da solche Grün dungen nach Eigenkirchenrecht erfolgten, 60 entstand ein kirchliches Sondervermögen, das weiterhin Bestandteil des Gesamtvermögens des Gründers blieb, aus dem er auch weiterhin einen gewissen Nutzen ziehen konnte. Daß die Herren von Mügeln zu den Adelsgeschlechtern gehörten, die als Vögte über das Reichskirchengut eingesetzt waren, ist zwar für das bischöfliche Gebiet um Wurzen 61 und auch für den bischöflichen Besitz bei und in Mügeln 62 zu vermuten, aber nicht mit Sicherheit nachzuweisen. 1252 wird ein Siegfried von Mügeln Vogt genannt. Diese Bezeichnung kann sich aber auch auf seine Funktion als Vogt des Sornziger Hausklosters beziehen. Die relativ selbständige politische Stellung der Mü gelner Edelfreien drückt sich außerdem in der Ausstellung eigener Urkunden (SchR 643), in ihrer Anwesenheit und Funktion auf dem Landding Collm, 63 ihrer vor- 60 Der Patron legte die Zugehörigkeit zu einem Orden fest und konnte auch den Propst bestimmen, wie das in Sornzig offensichtlich der Fall ist, denn der Pfarrer von Sornzig erscheint als Propst des Klosters wieder (SchR 599, 698, 699; OU 485, 563 a, 563 b). Außerdem garantierte der Patronatsherr den Schutz des Klosters und übte als Klostervogt Gerichtsbarkeit aus. 61 Schon 1154 erscheint im bischöflichen Wurzen ein edelfreier Vogt Siegfried (CDS II, 1, 50), der den Herren von Mügeln zugehörig sein könnte. Wahrscheinlich ist es, denn der Name Siegfried ist in diesem Geschlecht erblich, auch die geringe Entfernung zu Mügeln, die Standesqualität und die 1161 erfolgte Erwähnung eines Siegfried von Mügeln (CDS I, 2, 305) rechtfertigen diese Vermutung. Aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang auch, daß 1161 (ebenda), 1185 in Mei ßen (CDS I, 2, 508) und im gleichen Jahr in Collm (CDS I, 2, 510) Siegfried von Mügeln nach den Burggrafen, unmittelbar hinter dem Kirchenvogt Pribislaus (Primislaus, Prinzlaus) steht und 1185 in Meißen neben diesem sogar der einzige Zeuge des Markgrafen bei der Regelung einer kirch lichen Angelegenheit ist. 62 Nimmt man letzteres an, dann haben die Herren von Mügeln im Vogtsamt als Vorgänger der Herren von Brehna zu gelten (Schlesinger 1953, S. 66), die die Vogtei zu Mügeln vor 1278 vom Bischof zu Lehen hatten und sie im gleichen Jahr zugunsten derer von Colditz aufließen (CDS II, 1, 245). Auf diese Weise könnte auch das in der Stadtflur Mügeln gelegene, noch im 19. Jh. in Resten nachweisbare Rittergut, das ursprünglich den Herren von Mügeln gehörte, an den Bischof gekommen sein. 63 Die oftmalige Anwesenheit der Herren von Mügeln auf dem Landding Collm und ihr Auftreten in den Zeugenreihen markgräflicher Urkunden, gewöhnlich nach den Burggrafen, verdeutlicht ihre