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Städte lieferten durch Steuern und Abgaben die ökonomischen und finanziellen Mit tel, die für den weiteren Auf- und Ausbau des Territoriums gebraucht wurden: für die Ansetzung von Ministerialen 18 , für den Auf- und Ausbau der Verwaltungsorga nisation sowie die Finanzierung der mit militärischen und anderen Mitteln geführten Auseinandersetzungen, die der Festigung, Unabhängigkeit und Sicherheit des Terri toriums dienten 19 . Dabei konnten sich die Landesherrn nicht nur auf die Finanzkraft der Städte stützen, sondern deren militärisches Potential (Verteidigungsanlagen, be waffnete Städtebürger) für ihre Machtbestrebungen ausnutzen (ebenda). Die Städte im Sinne der Landesherrschaft bzw. des Territorialstaates dauerhaft einzusetzen, schloß die Notwendigkeit ein, sie in ihrer Entwicklung nachhaltig zu för dern. So wurde den meisten landesherrlichen Städten bis zum 13. Jh. in einge schränkter Form städtische Selbstverwaltung und Stadtrecht zugebilligt. Was äl tere Städte erst erkämpfen mußten, gestanden die Stadt- bzw. Landesherren von sich aus zu, denn „in Perioden einer dynamischen wirtschaftlichen Expansion, in der sich ständig neue Einnahmequellen für die herrschende Klasse eröffneten, ist diese eher zu Zugeständnissen bereit als in Phasen wirtschaftlicher Stagnation“ (Töpfer 1983, S. 140). Da die größere Städtefreiheit die weitere sozialökonomische Entwicklung der Stadt stimulierte, entstand daraus wiederum ein Vorteil für den Landesherrn. Herrmann sieht außerdem in der Verleihung eines einheitlichen Rechts, „das zum Teil für das umliegende Land mit galt“, einen Beitrag, „die landesherrliche Macht in einem geschlossenen Territorium entschiedener zur Geltung zu bringen“ (Herrmann 1974, S. 369). Somit kann man feststellen, daß das Streben der größeren Feudalherren nach Er ringung der Landesherrschaft, ihre in der Tendenz fördernde Städtepolitik und die Interessen der städtischen Bevölkerung im wesentlichen in gleiche Richtung gingen. Die progressive, auf den ökonomischen und politischen Ausbau des Territoriums ge richtete Politik des Landesherrn lag ebenfalls im Interesse der sich entwickelnden Städte und führte im 12. und 13. Jh. nur dort zu größeren Konfrontationen, wo die sozialökonomische Weiterentwicklung der Stadt behindert wurde oder diese bestrebt war, sich aus dem Territorium zu lösen und reichsunmittelbar zu werden (Beispiele bei Czok 1974, S. 108). Das bedeutet nicht, daß es keine Auseinandersetzungen zwischen Landesherrn und Städten um die Erweiterung der städtischen Autonomie gegeben hätte; es bestätigt nur, daß in diesem Zeitraum die Übereinstimmung der Interessen unterschiedlicher gesellschaftlicher Kräfte stärker war als die zwischen ihnen bestehenden Widersprüche. Nach dem 14. Jh. wandelte sich das Verhältnis zwischen Territorialfürsten und Städten grundlegend. Zusammenfassend ist festzustellen: Die Herausbildung der Landes- oder nach 18 Schlesinger sieht einen engen Zusammenhang zwischen der „Entstehung eines niederen Adels aus freien und unfreien Elementen“ und der Herausbildung der Landesherrschaft (Schlesinger 1963 c, S. 38). 19 Nach Schlesinger gab es drei Richtungen, in die sich die zur Landesherrschaft strebende Feudal gewalt durchsetzen mußte: die Emanzipation von der königlichen Macht, die Intensivierung der Herrschaftsrechte über die Untertanen, im Kampf mit den Mitbewerbern (Schlesinger 1963 c, S. 38).