und 13. Jh. die Zeugenreihen eine große Rolle. Sie erscheinen als schriftliche Haupt quelle zum niederen burgenbauenden Adel. Wir können generell davon ausgehen, daß der Aufschwung und die Entfaltung der Reichsministerialität, der markgräflichen und bischöflichen Ministerialität dem Trend der Urkundenkurve von 1140 bis 1288 entsprechen, daß diese Entwicklung sich spezifisch in den Zeugenreihen widerspie gelt, die in diesem Zeitraum an Länge und Aussagefähigkeit die Zeugenreihen davor wie dahinter übertreffen. 16 Der Begriff der Ministerialität verschwindet im Laufe des 14. Jh. aus den Quellen, die dahinterstehende Menschengruppe wird in die ehr bare Mannschaft der Distrikte, der werdenden Ämter, eingegliedert. Sie verliert damit an politischem Einfluß, wird einseitiger nach Besitz und Stand ländlich grund herrlich. Das zeichnet sich in einer Reduzierung der Zeugenreihen auf einen kleineren Kreis von Hofämtern und anderen im Dienste der landesherrlichen Verwaltung Stehenden ab. Eine Reihe von früher als Zeugen regelmäßig auftretender Adels geschlechter bleibt außerhalb des landesherrlichen Beurkundungsvorgangs oder tritt viel sporadischer auf. 17 Dieser Rückgang der Zeugenreihen nach Umfang und Be deutung kann sich in einem Urkundendiagramm zu Burg und Feudalgesellschaft viel stärker bemerkbar machen als in einem Diagramm nach Aussteller und Kanzlei. Die erwähnte systematische Erfassung der Urkunden in der ersten Hälfte des 14. Jh. und ihre Verbindung mit den politischen Zielstellungen des Landesherrn zeigt eine neue Qualität der sozialen Entwicklung, die schlagwortartig mit begin nender Formierung des Ständestaates bezeichnet werden kann. Sie wird durch ein Anwachsen der schriftlichen Verwaltung nach Quantität und Qualität charakterisiert. Dabei wird die Urkunde eingeordnet. Daneben entstehen neue schriftliche Quellen gattungen, die im Arbeitsgebiet im Lehnbuch Friedrichs des Strengen (1348/50) (Lippert/Beschorner 1903) und im Registrum Dominorum Marchionum Misnensium (1378) (Beschorner 1933) sich beispielhaft vorstellen und im Umfang, in der distrikt mäßigen Einteilung und in der Informationsdichte, neue Maßstäbe setzen. Sie bauen gleichermaßen auf der neuen institutioneilen verwaltungsmäßigen Organisation auf wie die genannten Urkundensammlungen und -dorsierungen. In den Beteverzeich nissen treten die neuartigen schriftlichen Quellen bereits in der ersten Hälfte des 14. Jh. auf, die großen Zusammenstellungen bedurften längerer Vorbereitung (Lip pert/Beschorner 1903, Einleitung; Beschorner 1933, Anhang S. 380 ff.). Auf dieser Grundlage wird die Urkunde in einer neuen Qualität in den schrift lichen, institutionell neu organisierten, staatlichen Rechtsverkehr eingeordnet. Ihre 16 Schieckei 1956, S. IX f., 73 ff. VgL die Reihung der Urkunden in den einschlägigen Publikatio nen, die sich weitgehend entsprechen, wie CDS 1,1-3, UBA, UBN, UBV. Die Zeit der Haupt bedeutung der Zeugenreihen entspricht etwa der Zeit der Wirksamkeit des Landdings von Collm von 1185 bis 1259. 17 Dieser Sachverhalt zeichnet sich bei knappen Zusammenstellungen, wie den Verzeichnissen I und II bei Schieckei 1956 oder den Verzeichnissen der Wehranlagen der Bezirke bei Hoffmann 1980, Buchner 1982 und Ehrentraut 1982, nicht oder nur ungenügend ab. Es bedarf der Erfas sung aller urkundlichen Zeugnisse der mit Burgen verbundenen Geschlechter und des Vergleichs dieser Reihen mit den Zeugnissen der Adelsfamilien mit Stammorten ohne Befestigungen. Auf der Grundlage der Urkundenkartei (vgl. Anm. 8) wurden solche Listen aufgestcllt und ausge wertet. Die Endsummen der zahlenmäßigen Auswertung vgl. Text S. 381 f.