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richs des Reichen war der III. dieses Namens und verwaltete Weida, er war der „Ältere“ bis zu seinem Tode, etwa 1224. Der zweite Sohn Hein richs des Reichen, Heinrich IV., wurde der Mittlere genannt, aber nach dem Tode seines älteren Bruders bekam er die Bezeichnung „der Ältere“. Er trat jedoch besitzrechtlich nicht an die Stelle seines Bruders, denn die Vogtei Weida bekam im Jahre 1237, als er mündig geworden war, der Sohn des verstorbenen Heinrich III. Der in der genannten Urkunde be zeichnete Heinrich der Ältere war also der ehemals Heinrich der Mittlere genannte Heinich IV., der 1238 als Vogt von Gera auftritt und 1241 in den Deutschen Ritterorden aufgenommen wird. Wir müssen nun anneh men, daß Heinrich IV. bei seinen Verhandlungen mit der Quedlinburger Äbtissin Gertrud nur seinen Neffen Heinrich VI., den Sohn seines Bru ders, vertrat. Die Brakteaten, mit denen wir es hier zu tun haben, sind natürlich nicht erst seit 1237, dem Jahr der offiziellen Teilung, geprägt worden, sie müs sen, wie auch W. Schwinkowski in bezug auf die Weidaer bemerkt, min destens von 1209 an, nach dem Tode Heinrichs des Reichen, von den Vög ten ausgegangen sein, wobei zuerst an Heinrich III. und bald danach an Heinrich IV. zu denken ist. Die Landesteilung muß faktisch auch schon vor 1237 bestanden haben, das wird klar durch das verschieden geformte Familiensymbol, das wir jetzt auf den unterschiedlichen Brakteaten er kennen können. Wenn also die Landesteilung, die 1237 erst urkundlich fixiert worden ist, schon von Heinrich dem Reichen für seine drei Söhne festgelegt worden war 24 , dann ist von ihm gewiß auch Näheres über den Verbleib der Münz stätte in Gera, beim Stammhaus Weida, bestimmt worden. Die Nachkom men Heinrichs des Reichen haben sich insgesamt bis 1237 nur als Vögte von Weida bezeichnet, aber das besagt nicht, daß sie etwa das ganze Ge biet ihres Vaters gemeinsam verwaltet hätten. Man wird eine gewisse Gemeinsamkeit nur dort annehmen können, wo es sich um Beziehungen zu den Lehnsherren und um Belange mit den Nachbarn gehandelt hat. In internen Angelegenheiten wird das später den Brüdern zugespro chene Gebiet schon vorher selbständig von ihnen verwaltet worden sein. Im Jahre 1209 war nur der Älteste der Brüder mündig, aber schon im nächsten oder übernächsten Jahr kann diese auch vom zweiten Bruder erlangt worden sein. Vom Jahre 1219 ab, dem Zeitpunkt, an dem der Älteste in den Deutschen Orden eintritt, muß sogar der Zweitälteste, also Heinrich IV., entweder allein oder zusammen mit seinem Bruder, Hein rich V., alle Verantwortung getragen haben; denn der Sohn des Ältesten 24 K. A. L i m m e r 1825-1828, S. 312; W. L u d w i g 1957, S. 31.