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Randscherbe, steingrau, feinkörnig gemagert, hart gebrannt S.: 1033/65 Abb. 20, 5 Randscherbe, gelblich grau, feinkörnig gemagert S.: 1034/65 Abb. 20, G Randscherbe, steingrau, Bruch fleckig hellgrau, stark feinkörnig gemagert, hart ge brannt S.: 1035/65 Abb. 20, 7 Drei atypische Wandscherben, steingrau, innen weiß- bzw. gelblich grau und außen steingrau — alle o. Nr. Ferner war im Jahre 1492 die Flurgrenze zwischen Grumbach und Tirschheim strittig. In der Streitschlichtung vom 22. Juni 14922 ist von den ,5 Viertel Landes (genannt) die wüsten Güter 1 in der Grumbacher Flur, ,welche die Leute von Tirschheim innegehabt hatten', die Rede, und am 13. 12. 1492 wird ,von den 5 Viertel Landes in der Grumbacher Flur liegend' berichtet 244 245 . Es handelt sich um die beiden querliegenden Flurstreifen an der Nordostgrenze der Gemarkung Tirschheim, welche nach Aussage der Flurkrokis ursprünglich zur Gemarkung Grumbach gehörten und jetzt innerhalb der Gemarkung Tirschheim liegen. Die Quellen sprechen im allgemeinen nur von wüsten Gütern ohne An gabe der Nutzungsart. Nur bei + Gaustdorf steht im EBS 1493 der Ver merk, daß die wüsten Grundstücke als Wiesen bzw. als Heufeld genutzt wurden und bei + Rotloff ist 1537 die Nutzung der Flur als Wald und zum Teil als Ackerland nachgewiesen. Nach H. Mortensen 246 bedeutet der Ausdruck ,wüst‘ nicht in jedem Fall ein tatsächliches Brachliegen der Fluren, sondern oft nur, daß der eigent lich dort ansässige Bauer die betreffenden Hufen nicht mehr selbst be wirtschaftet. Die Aufzählung der Hufen in den Lehens- und Zinsver zeichnissen stellt eine reine Bestandsaufnahme der besetzten Hufen mit Einnahmen und der unbesetzten Hufen mit geringen oder fehlenden Einnahmen dar. Entscheidend blieb für den Grundherrn, daß auch die wüsten Hufen einen, wenn auch nur hypothetischen, Wert besaßen. Der Grundherr — besonders der Landes- aber auch der Gutsherr — konnte über diese Hufen verfügen. Das belegt u. a. die Polizeiordnung Hans Caspar von Schönburgs von 1640, wenn auch berücksichtigt werden muß, daß es sich hier um Zerstörungen des Dreißigjährigen Krieges handeln kann: 244 UBS IV Nr. 1374. 245 UBS IV Nr. 1377 — vgl. auch W. Schlesinger 1935, S 55 u. S. 73, Anm. 3 (1491 und 1492 nach Schlesinger). 246 H. Mortensen 1964, S. 230 f.; vgl. auch W. Abel 1966, S. 81 mit Anm. 71.