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Erste Jnseraten-VellKße z» Nr. 91 »er «Miße» Dorfteltmtg »o« 19. November 1872. Amttiche Bekanntmachungev. Verordnung, Maßregeln wegen der Rinderpest betreffend. Da die Rinderpest neuerdings wieder in NiederösterreiL und in Lundendurg in Mahren au-ae-rochen ist, so steht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, nach Maßgabe der Bestimmungen in §§ 1 bis 4 der Instruction zu dem Reichsgesetz vom 7, April 1869, Maßregeln gegen die Rinder pest betreffend, hiermit Folgendes anzuordnen: Bi- auf Weiteres dürfen auS Niederösterreich und Mähren, ingleichen aus Böhmen von Bodenbach östlich entlang der sächsischen Grenze nach Sachsen nicht ein- und durchgeführt werden: Rindvieh aller Art, Schafe und Ziegen, femer frische (auch gefrorene) RindShäute, Hörner und Klauen, Talg, wenn letzteres nicht in Fässern, ungewaschene Wolle, welche nicht in Sacken verpackt ist, und Lumpen. Schweine dürfen nur in Etaaenwagen eingeführt werden. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach § 328 des ReichSstrafgesetzbuchS mit Gefängniß btS zu einem Jahr beziehendlich bis zu zwei Jahren bestraft. Dresden, den 14. November 1872. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Jochim. Verordnung, den Ausbruch der Rinderpest m Böhmen betreffend. Offiziellen Mittheilungen zufolge ist der Ausbruch der Rinderpest in Khan bei Brüx in Böhmen (unweit der sächsischen Grenze) constatirt worden. In Gemäßheit der Bestimmungen § 6 der Instruc tion zu dem Retchsgefetz vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, wird daher hiermit Folgendes verordnet: 1) Bis auf Weitere- dürfen aus und durch Böhmen nach Sachsen auf der Strecke von Voiters- reuth bis Bodenbach, diese beiden Orte inbegriffen, nicht eingeführt werden: u) alle Arten von Vieh (einschließlich der Pferde und des Federviehs), b) alle vom Rinde stammenden thierischen Theile in frischem oder trockenem Zustande (mit Aus nahme von Butter, Milch und Käse), e) Dünger, Rauchfutter, Stroh und andere Strohmaterialien, gebrauchte Stallgeräthe, Geschirre und Lederzeuge, ä) unbearbeitete (bez. keiner Fabrikwäsche unterworfene) Wolle, Haare und Borsten und e) gebrauchte Kleidungsstücke für den Handel. 2) Personen, deren Beschäftigung eine Berührung mit Vieh mit sich bringt, z. B. Fleischer, Vieh händler und deren Personal, dürfen die sächsische Grenze zwischen Bärenstein und Hellendorf bei Gott leuba nur an den Orten Bärenstein, Reitzenhain, Rüdenau, Olbernhau, Deutsch-Einsiedel, Herm-dorf, Altenberg und Hellendorf überschreiten und müssen sich daselbst einer Desinfection unterwerfen. Zu diesem Behufe haben sich die Betreffevden bei den an den genannten Orten bis auf Weitere- stationir- ten Gensdarmen zu melden. 3) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach § 328 de- Reichsstrafgesetz- duchs mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beziehendlich bis zu zwei Jahren bestraft. Dresden, den 14. November 1872. Ministerium des Innern. - - v. Nostitz-Wallwitz. Jochim. Bekanntmachung. In das Handelsregister des unterzeichneten Königlichen Gerichtsamts ist am heutigen Tage laut Anzeige vom 19. October dieses Jahres auf dem neuerrichleten Folium Nr. 86 die Actiengeseüschastl „Prinzeuauer Blasewitzer Baugesellschaft" eingetragen worden und wird dabei noch bekannt gegeben, daß nach Inhalt des Statuts vom 16. October 1872 der Zweck der auf 10 Jahre abgeschlossenen Gesellschaft, welche ihren Sitz in Blasewitz hat, die Erwerbung und Verwerthung von in Blasewitzer und Dresdener Flur gelegenen Grund stücken ist, daß Actiencapital in 5500 auf den Inhaber lautenden Actien zu 100 Thlr. be steht und alle von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zweimal in dem Dresdner Anzeiger und dem Dresdner Handels- und Börsenblatt erfolgen müssen und zwar bezüglich der die Einberufung einer Generalversammlung betreffenden dergestalt, daß zwischen der ersten Insertion der zu einer solchen einladenden Bekanntmachung und der Generalversammlung selbst eine Frist von mindestens 14 Tagen inneliegen muß. Dresden, am 8. November 1872. Das Königliche Gerichtsamt. H'ink. - - Bekanntmachung. Im Erbgericht zu Lausnitz sollen deu 2. December 1872, vonVormittags9Uhran, folgende im LauSnitzer Forstreviere aufbereitete Hölzer, alS: in den Bezirken: am Torfstich, am Spieß und Mittelberg, rzahlung und unter den vor Beginn der Auction bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden versteigert werden. Wer die zu versteigernden Hölzer vorher besehen will, hat fich an den mitunterzeichneten Nedit^erwaüer zu LauSuttz zu wenden oder auch ohne Weiteres in die genannten Wald- orte zu^geben. KMgl. Forstrentamt Moritzburg und Königl. Revierverwaltung LauSuitz, am 15. November 1872. GraS. Pommrtch. , (66) r 1 tzeln und partienweise gegen sofortige weiche - erlene Rollen, weiche - und - Aeste, S» t '-t 4-.-!-'^!-«^ Privat-Bekanutmachunge«. MsillltMklttllU. Auf Anordnung de- Kö. igl. Gerichtsamts soll erbtbeilungshalber der von dem Gutsbes. Herrn Carl Gottlieb Hartmann in Deuben hinterlassene Nachlaß (mit Aus? nähme des Nachlaßgutcs), alS: Mobiliar, Kleider, Betten, Wäsche, Haus-, Wirthschafts- und Ackergeräthe, Geschirre, Wagen, Pferde, Kühe, Schweine und anderes Vieh, sowie Heu und Grummet, Stroh und anderes Futter u. s. w , nächsten Dienstag, als de« 26. Nov., von Vorm. 10 Uhr an, und folgende Tage in dem besagten Nach laßgute öffentlich gegen gleich baare Bezahlung durch die Unterzeichneten versteigert werde«. Deuben, den i6. Nov. 1872. irr. Die Ortsgerichte. Ein sehr schönes mit 47 Acker Areal, 19 Acker größtentheils schlag baren Holzbeständen, massiven Gebäuden, ge wölbten Ställen, ausgezeichnetem Viehbestände, compl. Inventar, nebst einigen Nebenbranchen, vorzügl. zur Dismembration, Anzahl. 8000 Thlr., Forderung 15,000 Thlr., kann sofort übergeben werden und ettheilt Näheres Herr E. Kehr, Dresden, Annenstr. 46. (56- LL» «nt (30) mit Kramladen, 65 Acker, mit Torf- und Waldland, an belebter Straße nahe der Bahn station, ist verhältnißhalber an thätige Land leute bei 1000 Thlr. Anzahl, zu verkaufen od. billig z. verpachten. Näh. Dresd., Ritterstr. 6,2. Gin schönes Haus ist zu verkaufen in Gävernitz Nr. 43 b. Meißen. nebst Garten ist zu verpachten in Häuichttt Rp. 24. («3)