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Erste Juferateu-Yeilaze z« Rr. 72 der Sächsischen Dorfzettrnrg tw« 1Z. September 1872 WS AmMche Bekanntmachungen. Privat Betanntmachnnges Jentzsch, Richiec. .»8 Eckelmann. Aug. Ritsche (41) gr. Krohugasst 17, patt-rr«. // /» // 4j Wellenhundert buchenes Reißig, September 1872. ^4) Die Loreuz'schen Hrven S68 ri iss 811 erleneS kiefernes 418 882 im 15 Karauschenholz S, am Lindenberg am Wolf 24 und 25, in der ILLElLVr«L - Eine schöne SrGÄ- und ist sofort an einen zahlungsfähigen Mann Veränderung halber mit sämmtlichem Inventar in Dresden zu verpachten. Näheres btiefl ch od:r mündlich durch Vk. in Dresden, // e. 42, oberen Lockwitz 32, am Kreinberg 37, am Hirschpfuhl 41 und 42, an den Bohn-wiesen 48 und 49, im Kröten- bruch 53, 54 und 55 und^am Hohen stein 58, dm 23. September ». kieferne Nutzscheite, am Hirschpfuhl erlene gurr Brennscheite, i erlene kieferne gute Wer die zu versteigernden Hölzer vorher besehen will, hat fich an den mitunterzeichneten levicrverwalter zu Kretern zu wenden oder auch ohne Weiteres in die genannten Wald- vtte zu begeben. Kgl. Forstrentamt Moritzburg u. Kgl. Revierverwaltung Kretern, am 5. Sept. 1872. Eras. Schulze. H9) Dresden, am 10. September 1872. Kriegs-Ministerium, von Fabrice. in der Burggrafenhaide 2, 3 und 6, im Karauschrn- holz 9, am Lindenberg 15, im Pögen 21, am Weinböhlaer Teich 22, am Rabenborn 39, am Hirschpfuhl 41 und 42, im Taubenheimec Holz 46, an der Brömmerwiese 51 und 52, im Krölen- bruch 55 und am Hohenstein 58, nach dem jedesmaligen Zuschläge zu leistende Be- der Auction bekannt zu machenden Bedingungen an Bekanntmachung. 3m Gasthofe zum Auer sollen de« 23. und 24. September 1872 von Vormirtags 9 Uhr an, filzende im Kreier Forstreviere aufbereitete Hölzer, als: ^ut^-Verlüiil. Die Unterzeichneten beabsichtigen das ihnen gehörige ^»4 Cat-Nr. 16 zu Scheerau, welches in bester Lage ein Areal von 28 Acker 11 sH-Ruthen 15 Hect. 51,7 Ar, 997,21 Steuer-Einheiten umfaßt und dessen Gebäude behufs der Brandverstcherung zu 3920 Thlr tax rt stad, mit Inventar UUd etngebrachter Ernte, auszugs- und herbergssrei, zu verlausen. AlS BietungSrermin ist «k. anberaumt worden un) werden Krusiustige kingeladen, an diesim Tage bis Nachmittags 2 Uhr nn bezeichneten Gute sich einzufinden. Scheerau bei Lommatzsch, am 9. wandelb. „ i den 24. September a. e. „ Aeste, buchene gute Stöcke, „ wandelb. Stöcke, „ wandelb. „ kieferne gute „ „ wandelb. „ erlene Rollen, Auction. Auf Anordnung de- Königlichen GerichtS- amts sollen Sonnabend, den 21. September, Vormittag- 10 Uhr, im Gute Nr. 4 zu Ockerwttz folgende Gegenstände des verstorbenen Gutsbesitzer- Earl August Heyde, als 3 Stück Tische, 10 Stück Stühle, ein Glasschrank mit Kommode, ein Echreibepult, ein Kleirersibrank, einige Bettstellen, ein Backtrog, rin Kraut hobel, eine Solarö'lampe, ein Paar Schiller- geläute, em Paar Pferdemtze und verschiedene andere Gegenstände gegen sofortige Baarz-Hl. ung durch die OrtSgerickte versteigert werden. VermMnnv. Die zu Thremeudorf Stunde von der Eisenbahnstation Pulsnitz g legent SLNkKL «Asi mit französischem und deutsch-m Mahl- und Spitzgange, sowie 2 Hektar 33 Ar 36 (4 Acker 65 UM) Kkld und Wiesen, soll Montag, den 23. September d. I., Nachmittag- I Uhr, im Grundstücke auf 6 hintereinander folgende Jahre an den Meistbietenden verpachtet werden, wc-halb Pachtlustige ich ersuche, zur gedachten Ant sich an Oct und Stelle ein zufinden. Bedingungen können vorher bei mir einsesehen w rden. Pulsnitz, den 5. September 1872. 1K0 birkene Langhaufen, s 24 erlene „ 1 3 kieferne „ tinzeln und partienweise gegen so fori jahlung und unter den vor Beginn die Meistbietenden versteigert werden. 2 Raumcubikmeter 8 „ Bekanntmachung, betreffend die Vergütung von Kriegsleistungen, die auf Grund des Gesetzes wegen der Kriegs- j leistungen und deren Vergütung vo n 11. Mai 1851 in der Zeit vom 16. Juli 1870 bis zum 30. Juni 1871 erfolgt sind; vom 10. September 1872. Na<b § 21 de- durch Verordnung vom 18. ZuU 1870 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 242 noch besonders zur öffentlichen Kcnntniß gebrachten Gesetzes wegen der Kriegsleistungen und deren tzEtuna vom 11. Mai 1851 verbunden mit dem Schlußsätze der angezogenen Verordnung vom 18. )O l87O sind alle Ansprüche auf Vergütung von Kriegsleistungen, mit den nöthigen Bescheinigungen Men, bei der Bezirks»Awtshauptmann chaft innerhalb eines Jahres nach erfolgter Demob'lmachung ^melden, und sollen die bis dahin nicht anzemeldeten Ansprüche mit dreimonatlichem Präclusivtermine chmlich aufgerufen und nach Ablauf des letzteren, wenn sie auch bis dahm nicht angemeldet worden von jeder Befriedigung ausgeschlossen weiden. Rach Maaßgabe dieser Bestimmungen ergebt nun, nachdem von der vom Kriege der Zabre 1870/71 «Wen Demobilmachung (30. Juni 1871) ab mebr als Jabressrst velflossen, an alle Diejenigen, «Me aus der Zeit vom 16. Juli 1870 b s zum 30. Juni 1871 auf Grund deS Gefitzes wegen der Elitgslelsiungen und deren Vergütung vom 11. Mai 1851 (Ges.- u- Ver.-Bl. v. I. 1870 S. 244 flg.) Ansprüche auf Vergütung von Krieg-ierstungen erktben zu dürfen glauben und dieselben bis jetzt noch M angemeldet Haden, hiermit der öffentl che Ausruf, besagte Ansprüche nunmehr binnen drer Monaten und spätestens am 21. December 1872 rutt den erforderlichen Bescheinigungen versehen, bei der Amtshauptmannschaft ihres Bezirkes anzumelden, indem nach Ablauf des eben erwähnten Termmes alle bis dahin nicht angemeldeten Ansprüche von jeder Lefckdigung ausgeschlossen bleiben. Hierbei wird noch zu Vermeidung von Mißverständnissen ausdrücklich bemerkt, daß der gegenwär tige Aufruf sich nicht bezieht auf Ansprüche, die auf Gewährung von Vergütungen lür die in der Zeit vom 16. Juli 1870 bis zur völligen Demob llsirung der einzelnen Truppentherle stattgehablen Ein quartierungen nach Maaßgabe des Gesetzes vom 28. März 1872 (Ges.- u. Ver.-Bl- S. 37 fig.) haben erhoben werden dürfen, indem auf Grund des Eingangs erwähnten KriegSleistungs- Gtsetzes vom 11. Mai 1851 (§§ 1. 3), auf welchem der gegenwärtige Aufruf beruht, während der Zeit der Mobilmachung für Gewährung des Naturalquartiers für Offiziere, Militärbeamle, Mann schaften und Pferde (Einquartierungen) Vergütung aus Staatskassen überhaupt nicht erfolgt. Rücksichtlich der Vergütung dieser Einquartierungen bewendet es vielmehr allenthalben bei den Dor striften des angezogenen Gesetzes vom 28. März 1872 und der Ausführungs-Verordnung dazu von demselben Tage.