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Dienstag, / »ieGelMlich Zu Des- de». Anstalten. Gaffe Rr. S, -u haben. bezieh« durch § alle tgl. Post- Ein unterhaltendes Blatt für den Bürger und Landmann. Erscheint jeden Dienstag und Freitag früh. 16 Juni 1868 WMlMDochtilllW Skedigirt unter Verantwortlichkeit der Verlegers C. Heinrich. ! haftet der Brennereitreibende für die im tz 1 bezeichneten Personen 48 Politische Weltschau. Deutschland. -Trotzdem es zwischen Bundesrath und Reichstag noch zu keiner Einigung über die Berantwortlich^it der Bundesschulden - Beamten gekommen ist, wird «un doch aller Wahrscheinlichkeit nach eine B u n d e s a n l e > h e v o n 10 Mi l l i o n c n Thalern für die Marine zu Stande kommen, und zwar aus dem Wege des Kompromiß. Die preußische Regierung ist nämlich auf dm Gedanken gekommen, die Verwaltung der An leihe der Hauptverwaltung der preußischen Staatsschulden zu übertragen, womit sich zunächst der Bundesrath, also die übrigen Bundesregierungen, einverstanden erklärten, ^zm Reichstage be absichtigen nur die Bundesstaatlichen, d. h. die Fraktion unserer sächsischen Abgeordneten, sowie die Fortschrittspartei gegen tue neue Anleihe zu stimmen, weil noch keine Bundesbehörde ge schaffen ist, der man die Verwaltung derselben übertragen könne. Nur je drei Mitglieder werden aus dem Bundesrath und dem Reichstag für die Bundesschulden-Kommission gewählt werden, wie dies ,a all« Kammern ihren Staatsschuldenverwaltungen gegen über thuü, und die „Nat.-Ztg." hat so unrecht nicht, wenn sie sagt: „Der Bundesrath setzt sich sonach auf den Platz des Herrenhauses und wird dem Schicksal, init letzterem verglichen zu werden, von nun an nicht entgehen. Ihm wird es vielleicht noch scheinen, daß der Reichstag unter diesen Umständen zu keiner zweiten Anleihe Lust behalten werde, und insofern ist der Wieder holung von Anleihen zur Beruhigung Aller, die solche nicht lieben, für jetzt ein Riegel vorgeschoben worden. Aber eine beachtenS- werthe Erscheinung ist es doch, daß die Kleinstaaten sich dazu verstanden haben, einer preußischen Staatsbehörde Bundesgeschäfte zu übertragen, anstatt zur Besorgung dieser Geschäfte eine Bundesbe- Hörde zu bestellen. Sie beschwichtigen lieber die einzelnen Forder ungen der preußischen Regierung durch Zugeständnisse, als daß sie dem Reichstage auch nur den kleinsten Aufschwung gönnen. Der Ausbau der Bundesverfassung im parlamentarischen Sinne ist nicht ihre Sache. Sie zeigen auch dem, der es noch nicht wußte oder wissen wollte, was für ein schwieriges oder unmög liches Ding ein parlamentarischer Bundesstaat ist, der auS . Monarchieen zusammengesetzt werden soll." Würden die Bundes regierungen sich nicht so einstimmig gegen die vom Reichstage geforderte Verantwortlichkeit der Bundesschulden - Beamten er klärt und das betreffende Gesetz zurückgezogen haben, so hätten sie jetzt nicht nöthig, einer preußischen Behörde sich unterzuordnen. — Der Inhalt des neuen Anleihegesetzes ist folgender: .. 8 1 btstimmt, daß die Verwaltung der genannten Anleihe dis auf Werteres der preußischen Hauptverwaltung der Staats- schulden übertragen und von derselben nach Maßgabe des preu- ßischen Gesetzes über die Verwaltung der Staatsschulden vom gefukrr wird. Die Hauptverwaltung der wtaatsschuldey ,st dafür verantwortlich, daß eine Konvertirung der über die oben gedachte Anleihe ausgestellten Schuldver schreibungen nicht anders, als auf Grund eines dieselbe anordnen den oder zulassenden Gesetzes vvrgenommen wird. Der tz 2 be stimmt, dav o>e obere Leitung dem Bundeskamler rustekt soweit mtt der der Hauptverwaltung der Staatsschuld L -§4. Februar 1850 beigelegten Unabhängig- »rrißt-ster Jahrgang II. «iuartal. " folgendes, für den Brennerei betrieb wichtige Gesetz: h 1. Wer Brennerei treibt, haftet, was die durch die Branntweinsteuergesetzgebung verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Gewerbsgehilfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, wenn 1) diese Geldstrafen von dem, eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich 2) der Nachweis erbracht wird, daß der Brennereitreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsge hilfen oder bei Beaufsichtigung derselben, sowie der Ein gangs bezeichneten Hausgenossen, fahrlässig, d.'h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist. Als solche Fahrlässigkeit, gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Branntwein steuerdefraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsge hilfen, falls nicht die oberste Kinanzbehörde die Anstellung, be ziehungsweise die Beibehaltung eines solchen genehmigt hat. Ist ein Brennereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Branntweinsteuerdeftaudation be straft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Auswahl und Anstellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hilfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Ge schäftsmannes angewendet hat. 8 2. Hinsichtlich der infolge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Branntweinsteuer vorenthaltenen Steuer keit vereinbar ist. Der h 3 bestimmt, daß der Direktor und die Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschulden »u Proto koll zu erklären haben, daß sie den von ihnen nach h 9 des Gesetzes vom 24. Februar 1850 geleisteten Eid auch für die durch das gegenwärtige Gesetz ihnen übertragene Verwaltung als maßgebend anerkennen, und daß das betreffende Protokoll sowohl dem Bundesrathe als auch dem Reichstage vorzulegen ist. Der h 4 ordnet an, daß das Geschäft der Staatsschulden- Kommission von einer Bundesschulden-Kommission wahrgenom men wird, die aus 3 Mitgliedern des Bundesraths, aus 3 Mit gliedern des Reichstages und aus dem Präsidenten der Rechnungs behörde des norddeutschen Bundes, bis zu deren. Einrichtung aber aus dem Chef-Präsidenten der preußischen Ober-Rechnungs kammer besteht, welcher besonders für diese ihm interimistisch über tragene Verpflichtung zu beeidigen ist. Der 8 5 schreibt vor, daß der Bundesrath seine Mitglieder zur Bundesschulden-Kom mission von Session zu Session, der Reichstag die seinigen aber mit absoluter Majorität auf drei Jahre wählt. § 6 bezieht sich auf Formalien in Betreff der Geschäftsführung und ist un wesentlich. Der h 7 endlich bestimmt, daß die Bundesschulden- Kommission dem Bundesrathe und dem Reichstage gegenüber dieselben Verpflichtungen hat, welche der Staatsschulden-Kommiffion den beiden Häusern des Landtages gegenüber obliegen. In der Sitzung vom 12. d. M genehmigte der Reichstag