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mittel, welche, als einflußlos, ihm aberkannt find, auf ligene Kosten zur Hauptverhandlung herbeizuschaffen. Da die Zeugen in der Voruntersuchung nur au-nahmSweise Vereidet werden, so kann die Anklagekammer ein freisprechen de- Erkenntniß davon abhängig machen, daß die Zeugen ihre Aussagen annoch eidlich bestärken. Würde hierbei nun ein Zeuge seine Aussagen wesentlich abändern oder ihnen etwas Erhebliches hinzufügen, so müssen die Acten von dem Untersuchungsrichter zur weiteren Prüfung der Anklagekam mer wiederum vorgelegt werden. — Nur erst wenn die An klagekammer ein Erkenntniß auf Versetzung deS Angeschul digten in Anklagestand au-gesprochen hat, tritt dieHaupt- unrersuchung ein. Diese hat vor der Criminalbehörde Statt, welche in jedem AppellationSgerichtSbezirke aus min destens drei Mitgliedern deS AppellationSgerichts und zwar au- solchen gebildet wird, die nicht Mitglieder der Anklage kammer gewesen find. Der Ort, an welchem die Verhand lung stattfindet, ist nicht nothwendig der Sitz deS Appella- LionSgerichts, e- kann vielmehr dazu jeder andere innerhalb deS Bezirk- gelegene ausersehen werden. Vierzehn Lage vor dem Termine der Hauptverhandlung, welcher von der Eriminalbehörde anzuberaumen ist, sind au- der Liste, welche über sämmtliche durch freie Wahl*) zum Geschwornenamte innerhalb eine- jeden Appellationsgerichtsbezirks Berufene anzufertigen ist (Urliste), von dem Appellation-gerichte in voller Sitzung 36 Namen auszuloosen, aus welchen (und darauf ist weiter unten zurückzukommen) die engere Ge- schwornenliste für den zu verhandelnden Lriminalfall gebil det wird. Nächstdem müssen für den Fall, daß von diesen 36 nicht alle am VerhandlungStage erscheinen würden, 12 Ergänzungsgeschworne, auS denen, welche am Orte der Ver handlung oder in dessen Nähe wohnen, nach der Reihen folge, in welcher fie in die Urliste eingetragen sind, bestimmt und angewiesen werden, am Lage der Verhandlung, um, ha nöthlg, sofort einberufen werden zu können, sich einhei- Misch zu halten. Die Criminalbehörde hat hierauf alsbald den Staatsanwalt, die Zeugen und die auSgeloosten Ge- fchwornen zur Hauptverhandlung vorzuladen. Auch muß bei schwereren Vergehen, bei welchen dem Angeklagten von Amts wegen ein Vertheidiger beizugeben ist, ein solcher, wenn nicht bereits der Angeklagte emen benannt hat, von der Criminalbehörde bestellt werden. Befindet sich der An geklagte nichts in Hast, so wird er unter der Verwarnung zur Hauptverhandlung vorgeladen, daß bei seinem Außen- hleiben dennoch mit der Hauptuntersuchung verfahren, ein Erkenntniß gefällt und solches bekannt gemacht werden wird. Die Vorladung deS Staat-anwaltS, der Zeugen und der Geschwornen erfolgt unter der Verwarnung, daß im Falle ehre- AußenbleibenS auf ihre eigmen Kosten ein neuer Ler- min anberaumt werde. Auch verfallen die Geschwornen, wenn fie fich nicht mit Krankheit, unaufschiebbaren Reisen, oder damit, daß fie im Laufe desselben Jahre- da- Ge- fchwornenamt bereits einmal versehen haben, entschuldi- aen, und solche- nicht bi- spätesten- drei Lage vor dem Termine bescheinigen, in eine Geldstrafe von 10 bi- 100 Lhaler, oder in eine entsprechende Gefängnißstrafe. Die Hauptuntersuchung ist öffentlich, außer in den Fällen, wo da- Gericht erkennt, daß durch die Oeffentlichkeit der Ver handlung sittliche- Aergerniß oder Störung der öffentlichen Ruhe zu befürchten sei. Die Verhandlung nlln beginnt mit der Bildung der Geschwornenbank, welche in der Maße er folgt, daß die Namen der nach der oben gedachten Weise nuf die engere Geschwornenliste gekommenen Männer (und — »» ... ,, r *) Jeder bei der Landtagewahl Stimmberechtigte ist auch bei der Wahl der Geschwornen stimmberechtigt. LU Geschworner wählbar ist über Stimmberechtigte, welcher da» 30ste Lebensjahr erfüllt bat und nicht mit solchen Fehlern an seinen Sinnen behaftet ist, welche LH» verhindern, da-, was bei der Hauptuntersuchung vockommt, mit Sicher heit wahrzunehmen. »er von diesen Wählbaren dar 70fte Lebensjahr etzreicht hat, -an» die Wahl ablehnen, sonst muß ste rin jeder mmeh««. diese find dem StaatSanwalte sowie dem Angeklagten zwei volle Lage vor dem Lermine der Hauptverhandlung be kannt zu machen) auf einzelne Zett-l geschrieben, diese in eine Urne gethan und hierauf von dem Vorfitzenden deS Gerichtshofes wiederum einzeln gezogen werden. Jever Lheil, der Angeklagte wie der Staatsanwalt, kann beim Vorlesen der auSgeloosten Namen 12 ohne Angabe eine- GrundrS ablehnen. Stehen zugleich mehre Angeklagte vor Gericht, so können diese zusammen nur 12 Geschworne ab- lehnen, so daß von den 36 zur Ausübung deS Geschwornen- amteS Vorgeladenen, weil inSgesammt nur 24 verworfen werden können, immer 12 übrig bleiben, welche die Ge schwornenbank bilden. Derjenige-von ihnen, welcher bei Ausloosung der Namen von den beiden Theilen zuerst al- Geschworner angenommen worden ist, führt alS Obmann den Vorsitz unter den Geschworenen. Nachdem diese zwölf vereidet *) und die Anklageschrift sowie das Erkenntniß der Anklagekammer verlesen worden, beginnt da- Verhör des Angeklagten (wenn er nämlich erschienen) und der Zeugen. Diese werden einzeln in den GerichtSsaal gerufen, vor ihrer Befragung vereidet und nöthigenfallS unter sich oder mit dem Angeklagten confrontirt. Letzteren, während jene be fragt werden, einstweilen auS dem GerichtSsaale abtreten zu lassen, steht dem Vorsitzenden de- Gerichtshöfe- frei, es muß derselbe aber den Angeklagten, sobald er diesen nach seiner Wiedervorführung über den in seiner Abwesenheit ver handelten Gegenstand vernommen hat, von Allem unter richten, waS inzwischen vorgegangen und verhandelt worden ist. Alle Mitglieder der Criminalbehörde sowie die Ge schwornen können unmittelbar an den Angeklagten und an die Zeugen Fragen richten, der Angeklagte sowie der Staats anwalt aber muß solche durch den Vorsitzenden des Ge richtshofes stellen lassen. Nach dem Schlüsse de- Berhör- sind der Staatsanwalt und der Angeklagte oder dessen Ber- theidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen zu hören, worauf der Vorsitzende der Criminalbehörde den wesentlichen Inhalt der Verhandlung kurz und ohne Beifügung seiner eigenen Meinung zusammenzustellen, die einschlagenden ge setzlichen Bestimmungen zu erläutern und darauf die von den Geschwornen zu beantwortenden Fragen zu stellen hat. Diese sind, wenn sich aus der mündlichen Verhandlung er- giebt, daß die dem Angeklagten in dem Erkenntnisse der An- rlagekammer zur Last gelegten Thatsachen ein andere- Ver gehen enthalten, al- in jenem Erkenntnisse angenommen ist, auf Antrag deS StaatSanwalte- und nach Gehör deS An geklagten auch auf diese- andere Vergehen, nicht minder auch auf die etwaigen erschwerenden oder mildernden, oder die Strafbarkeit gänzlich aufhebenden Umstände, insoweit solche im Criminalgesetzbuche au-drücklich anerkannt sind, zu richten. Hierauf haben sich die Geschwornen zur gehei men Berathung in ein abgesonderte- Zimmer zu begeben. Sie dürfen vor Fällung ihre- Au-spruche- diese- Zimmer nicht verlassen und mit Niemandem in Verkehr treten; nur ist ihnen gestattet, wenn sie Zweifel über den Ginn und die Bedeutung der an sie gestellten Fragen hegen, Behuf- der Aufklärung die Gegenwart de- Vorsitzenden de- Ge richtshofes zu erbitten. ES darf dieser jedoch während der -. *) Die Vereidung der Geschwornen erfolgt in der »eise: Der Gerichtsschreiber liest ihnen folgenden Sid vor: „Sie schwöre» bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, der bevorstehenden gericht lichen Verhandlung mit Aufmerksamkeit zu folgen, die AnschuldkgungS- und EdtschuldigungSdeweife gewissenhaft zu prüfen, über den zu er- theilende» Ausspruch mit Niemandem, außer mit Mitgefchworne«, fich zu vernehmen, in her Ausübung der ihnen als Geschwornen obllegeW- dev Verrichtung nicht auS Gunst, Sade, Geschenk, Kreund- o^r Feindschaft noch aus Furcht, Eigennutz oder einem sonstigen ähnliche» Beweggründe zu handeln, sonder« dadei mer Gott, die Gerechtigkeit und Wahrheit vor Augen zu haben und ihren Ausspruch nach ihre« Gewissen und der durch hir Verha»dlu«g in ihnen begründeten fteie« Überzeugung als Ehrenmänner zu getzWM" Hi«a«f h»t .jG-r der GeschworneStUNtsr .dso üblichen Aeiouttchßüt« dü WoW s HchisifMMtz« «isuGGt helfe," Mchßchp«chs^ KS 1 'N nrrum