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IS an baarem Gelbe hatte, da- hat er brüderlich mit mir ge° theilt, ihm sechs Kreuzer, mir sechs Kreuzer. — WaS ich sür eine Rächt zu Lzrmsin verlebt, fünf Stunden von den Meinen, die ich in deS Hunger- feindlicher Gewalt wußte, könnt Ihr Euch denken; vor Lag schon erhob ich mich vom Lager, — die Unruhe ließ mich nicht liegen; da- Frühstück ward bereitet, — die Beklemmung ließ mich Nicht- genießen; Freund Antofch wollte mich begleiten, — die Eile ließ mich - nicht dulden; fort, fort trieb mich zu Euch eine unsichtbare unwiderstehliche Macht." (Fortse-uag folgt.) D«S Gesetz,^ die provisorische Einrichtung de- Strafverfa hren- bei Preß- und solchen Vergehen, welche mittelst Reden in öffentlichen Versammlungen und Ver einen verübt werden, betreffend, vom 18. November 1848. II. Nachdem im vorhergehenden Abschnitte die allgemeinen Grundsätze, auf welchen der künftige Criminalproceß beru hen soll, dargelegt worden sind, wird eine Darstellung des Verfahrens, wie es das Gesetz vom 18. November 1846 vorschreibt, um so leichter zu fassen sein. Wie schon aus der Bezeichnung des Gesetzes sofort in die Augen fällt, schreibt eS ein neues Strafverfahren nicht rückfichtlich aller Ver brechen vor, sondern nur, und zwar einstweilig bis zu der in nahe Aussicht gestellten Erlassung einer allgemeinen Straf- proceßordnung, hinsichtlich derjenigen Vergehen, welche durch Preßerzeugniffe *) und mittelst Reden in öffentlichen Ver sammlungen und Vereinen verübt werden und deren Ver folgung nach den Bestimmungen deS Criminalgesetzbuches nicht von dem Anträge der verletzten Privatperson abhängig gemacht ist. Das zeitherige Stafverfahren bei Beleidigungen und Verleumdungen gegen Privatpersonen wird somit nicht abgeändert. Die Vergehen, welche nach dem neuen Straf verfahren untersucht werden sollen, im Einzelnen aufzuzäh- len, würde, da sie sehr verschiedenartig sein können, zuweit führen, es mag daher genügen, zu sagen, daß das Gesetz vorzugsweise solche Vergehen im Auge hat, welche unter den Begriff politischer Vergehungen fallen, z. B., wenn jemand aufrührerische Reden gehalten, oder Schriften auf rührerischen Inhalts veröffentlicht hat. Ausnahmsweise kann aber, wie §. 67 des Gesetzes bestimmt, jedoch nur auf be sondere Anordnung deS Justizministeriums, das neue Straf verfahren auch bei den Verbrechen zur Anwendung kom men, welche nach den Artikeln 81 bis mit 94, 96 bis mit 406, 108 bi- mit 116, 118 und 169 des Criminalgesetz buches zu beurtheilen und eben auch zu den politischen zu zählen sind. ^iiuiDa- Verfahren nun, welches da- Gesetz vorschreibt, ist im wesentliche» folgendes: In jedem der vier AppellationS- -ericht-btzirke wird LM StaatSanwalt bestellt, Letzterer theilS alS höhere Instanz, theilS alö Aufsichtsbehörde über jene. Sobald der Staatsanwalt, sei es durch die Polizeibe- hördr, sei eS durch eigene Wahrnehmung, von einem der vorgedachten Vergehen Kenntniß erhält, hat er unter ge nauer Bezeichnung desselben und Nennung der Urheber, bei de« UtttersuchungSgenchte die Einleitung der Vorun- lersu chung yr cheanttagen und die UntersuchungSbehörde durch Mittheilssug Atz ihm bekannt gewordenen, auf da- Bergehm bezüglichen Beweismittel zur: unterstütze«, Zur Führung der ÄnkekfnchUfig ist bei Vergehen, welche durch Aden verübt «ordürSr^ Gericht deS Orte-, wo da-' «ergehe» begavgm worbet bei hm mittelst der Presse ver- tere ErrundlgW« diese erfolgt find, AnklagrSammer übepfendet der Voruntersüchrmtz, sofern nicht etwa digung anzuordnen ist, über die Frage, untersuch» geschuldigten und der Zeugen, sowie die Vereidung der Letz teren, indem Beides der Hauptuntersuchung Vorbehalten bleiben soll, in der Regel nicht, sondern nur m dringenden Fällen Platz ergreifen. Sobald der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung für geschlossen erachtet, hat er die über dieselbe gehaltenen Acten dem StaaLSanwalte und dem Angeschuldigten oder dessen Sachwalter Behufs der Stell ung etwaiger Anträge vorzulegen, hiernächst aber dm StaatSanwalt unter Gestattung einer acht- bis vierzehn- tägigen Frist zu Einreichung einer Anklageschrift in doppel ten Exemplaren aufzufordern. Diese muß eine genaue Bo- zeichnung deS Vergehen-, wegen dessen die Anklage erhoben wird, ferner die Namen des oder der Angeschuldigten, sowie der Zeugen oder Sachverständigen, deren Erscheinen bei der Hauptuntersuchung der StaatSanwalt für nöthig erachtet, sowie den Anttag aüf Gchuldigerklärung und auf gesetzliche Bestrafung enthalten. > Findet der StaatSanwalt nach Ein sicht der VoruntersuchungSacten, daß zu einer Anklage kein Grund vorhanden ist, so kann er die Anklage nach vorgän giger Anzeige an den Oberstaatsanwalt fallen lassen. Da ¬ rme Exemplar der Anklageschrift wird zu den Acten genom men, daö andere dem Angeschuldigten mit der Bedeutung behändigt, daß er binnen einer acht- bi- vierzehatägigrec Frist sich über die Anklageschrift mündlich oder schriftlich -» erklären, seinen Bertheidiger zu nennen und die Beweis mittel-anzugeben habe, welche er etwa noch außer den vom GtaatSanwalte in der Anklageschrift bereits benannten sür de« Fall der Hauptuntersuchung gebrauchen wolle. Wenn nicht auf Antrag deS Angeschuldigten weitere Erkundiaun- gen eingezogen werden müssen oder wenn dies« erfolgt find, vng *er Ak» cht aber dem übten Vergehen da- Gericht deS Wohnortes de- Angeschul» digten berechtigt und verpflichtet. Gegen Lheilnehmer an dem Vergehen ist dasjenige Gericht da- zuständige, bei welchem die Untersuchung wider den Hauptangeschuldigte» zu führen ist. Weigert sich der Bezirk-staat-anwalt, auf Einleitung der Untersuchung anzuttagen, so kann jedweder, welcher ein Interesse an der Sache hat, sti dieß ein Privat mann oder eine Behörde, deßhalb Beschwerde bei dem Oberstaatsanwälte führen, und verweigert dieserj die Ein leitung oder Fortstellung des Verfahren-, so hat ans wei teren Antrag ^die Anklagekammer in letzter Instanz zu ent scheiden. ULenn auf der anderen Seite da- Untersuchungs gericht, welche- zwar in seinen Entschließungen gegenüber den Anträgen des Anaeschuldigten wie des StaatSanwalt- unabhängig und selbstständig ist, die Einleitung der Unter ¬ unabhängig und selbstständig ist, die Einleitung der Unter suchung verweigert, so hat über eine dießfallsige Appellation oder Beschwerde die Anklagekammer zu entscheiden.— Dir Voruntersuchung, welche von dem Untergerichte -u füh ren ist, findet nach den Regeln des zeithengen Untersuch ungsverfahrens Statt, nur wird die Confrontation deS An- anwaltt bezeichnetm, sei «S wegen eine- andrven, «WS ld« Acten sich ergebenden Verbrechen- in Anklagestand zu ver setzen sei; sowie darüber schließlich, weiche Lmgen oder an- Lere Beweismittel von Gerichtswegen zur H» ung hekbeizuschaffen ftien. Gegen die Entschefl klagekammer kann Vicht appelutt werden, es H werden die Acten, auch wenn der Angeschuldigte sich bi«- ven der ihm gestellten Frist nicht erklärt haben sollte, Her AnklageSammer übersendet.— Eine AwklaHeckaM«er be geht bei jede« AppellatiottSaerichte au- mindesten- drei fei net Mitglieder. Diese Behörde entscheidet über Appellatio nen und Beschwerden, welche gegen da- Verfahren deS Un tersuchungsrichter- von dem GtaatSanwalte oder von do« Angeschuldigten oder won anderen Betheiligten, z. B. ewck Zeugen erhoben worden find, und sodann nach BeendLgrmtz