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Getreide- und Splrtwspretse. Eingrs a ndl. Dresden, vea 21. Februar, pro 1000 Kilo,r.: Wel»ea werh 230—236 brau» 215—23 Mark. Roggen 210—215 Mart. Amtliche Bekanntmachungen l l52l Schubert. TanzerlaubnißscheimS, von daS Tanzlokal lassen, gleichzeitiger theilweiser dem ersten 2) 3) dem vorher ¬ einschließlich 5) die Für die von Hierzu ein- ^t-^erat-n-Bailag, der der es zu 18 19 25 50 auf Grund der 1840 an dem 2) 3) 4) 5) am an am jur am die die Namen der Orte. 9 10 Mark an die OrtSarmen- jedenfalls vor Beginn deS werden Oktober von der zu, die Tanzmusik noch vor Ablauf der gesetzten Zeit aufhören zu schließen und Polizeistunde zu gebieten. Z Mark an die Ortsarmenkasse zu entrichten, welche spätestens 24 Stunden vor Beginn Tanzmusik adzuführen ist. in § 1 gedachten, und im Voraus festzusetzenden Tagen öffentliche Tanzmusik abhalten zu können, bedarf eS eine- AlS 1». 1874 Oeffentliche Tanzvergnügungen dürfen nur in den dazu durch die Königliche AmtS- hauptmannschaft ein- für allemal oder für einen besonderen Fall berechtigten Tanzstätten sowie durch die hierzu von der genannten Behörde mit Koncesston versehenen Personen und zwar in der Regel lediglich an folgenden Tagen abgehalten werden: FastnachtS-Oienstage; dem zweiten Feiertage der drei hohen Feste: Ostern, Pfingsten und Weihnachten; Sonntage des Erntefestes; Kirmes an einem, wo herkömmlich an 2 Tagen derselben; ersten und dritten Sonntage in jedem Monate, dafern dieselben nicht in die geschlossene Zeit fallen. der Tanzmusik dem Bürgermeister beziehentlich Gemeindevorstande und in selbstständigen GutSbrzirken dem Gut-vorsteher spätestens 24 Stunden zuvor zu melden. um dle bisher bezogene Unterstützung gekommen und harrt nun del Ernährers. — München. Am 14. d. M. fand im Pfarrhof hei St. Ludwig dir Taufe deS israelitischen Arzte- Dr. Weil nebst Frau und Kind statt; für ersteren fungirte Prinz Ludwig al- Path«, für Frau vr. Weil hatte Prinzessin Ludwig und für daS Kind Prinzessin Therese die Pathenstrll« übernommen. — Der UrtheilSspruch eine- Richter-, durch welchen ein Mann, der seine Krau ermordet hat, wegen diese- Verbrechen- «ur zu 4 Tagen Gefängntß verurcheilt wurde, erregt in der englischen Hauptstadt große- Aussehen. Namentlich ist e- der weibliche Theil der Londoner Bevölkerung, der über diese auffallend milde Sentenz sich entrüstet zeigt und dieser Ge sinnung auch unverhohlen Au-druck giedt. Allerding- war die Ermordete nicht- weniger als ein Muster von Weiblich keit, ja e« wurde sogar durch Zeugen erhärtet, daß sie durch ihren lüdrrltchen Lebenswandel ihren Mann di- an den Rand der Verzweiflung gebracht hat. Nichtsdestoweniger findet man da- dem Letzteren zuerkannte äußerst gelinde Strafmaß geradezu ungerecht. Finanz-Ministerium. Freiherr von Könneritz. nicht miuber »msaugreichen K atal og folgen lasten, der bi« werth- voll« vllcherfammlung de- vor 2 Monaten in Berlin verstorbene» Seh. Ju-izrathe- Prof. Vr. L. S. Brun« enthalten wird. veuuzen Pirn« «»tzmein Nasesurs Cdemnty oder gänzlicher Entziehung der demselben persönlich ertheilten Tanzbefugniß mit einer Strafe von 15 bi« 60 Mark geahndet. Ueberdem werden bei Zuwiderhandlungen in den h 5 ge dachten Fällen auch die Eltern der betreffenden Kinder, die Lehrherren oder sonst gesetzlichen Vertreter derselben, sowie nach Befinden die Kinder selbst und zwar mit Geldstrafe bi- zu 30 Mark bestraft. h 16. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diese- Regulativ- Bestimmung in h 140 der Allgemeinen Armen-Ordnung vom 22. Tanzwirthe und zwar im Wiederholungsfälle nach Befinden unter h 19. Gegenwärtige- Regulativ tritt vom 1. März 1881 an in Kraft und ist in einem von der Königlichen Amt-Hauptmannschaft abgestempslten Exemplare in jeder öffentlichen Tanzstätte fortwährend au-zuhängen. König!. Amtshauptmannschaft Dresden-Altstadt, am 5 Februar 1881. (l^. 8.) 1)r. Schmidt. h 7. D«r Tanzwirth ist — abgesehen von der Bezahlung de- Tanzmusikgelde- — berechtigt, jedem in da- Tanzlokal Einlrrtendrn ein von dem Ersteren selbst festzustellende- Entrse, MiMiht Staatspapierr, Landwttthschaftl. 4°/o und 4'/,"/« Pfandbriefe, sowie alle andern Effekten verkaufen und kaufen wir jederzeit zu günstigen Koursen. Auch lösen wir sämmt- liche Koupon- ein und sehen die Berloosung aller Werthpapiere nach; alle- auch auf schriftlichem Wege. Koppel k Co., Bankgeschäft, Schlotzstratze 19, Ecke der Sporergaffe. LegitimationS-Scheines, . welcher durch Vermittelung der Königlichen Amtshauptmannschaft bei.,^Königlichen Kreis« hauplmannschaft auSzuwirken und vom Tanzwirth zu jederzeitig -ff». H 9. weiter Z»7 Abhaltung öffentlicher Tanzmusik in einzelnen Fällen an anderen, al- an den im Tanzregulativ dazu bestimmten Tagen, oder zur Ausdehnung de- Tanze- über die regulativ mäßige Zeit hinaus bedarf eS besonderer Erlaubniß, welche nur von der Königlichen AmtS- hauptmannschaft oder der etwa die-fallS mit besonderem Auftrage versehenen OrtSbehörde erthellt werden kann. Serste 160-175 Mark. Hofer 144—156 Mart. Auf de« Markte, pro Hektoliter: Hafer 7 Mark — Pf. bi« 8 Mark 75 Pf. «anofieln 6 Mark 50 Pf. bi« 8 Mark — Pf. Stroh per Schock 26 Mark — Pf. bi« 28 Mark — Pf. Heu pro Ltr. 3 Mark - Ps. bi« 3 Mark 80 Pf. O. Allgemeine, die öffentlichen wie nicht öffentlichen Tanzvergnüg ungen angehende Bestimmungen. h 15. Bei verkommenden Unordnungen und Excessen hat die zur Aufsichtssührung verpflichtete Ort-polizeibehörde sofort einzuschreiten. Den Organen dieser Behörde, sowie den etwa anwesenden sonstigen Polizeiorganen steht Gemeindevorstande, oder dem GutSvorsteher, unter Verweis de- der Tanzveranstaltung Anzeige zu machen. tz 14. Auch von diesen Tanzbelustigungen ist eine Abgabe von 3 kasse zu entrichten, die bei Vorweiü deS ErlaubnißscheineS und Tanzes adzuführen ist. h 10. Der Aufsichtsführung bei den öffentlichen Tanzbelustigungen und der Ueberwachung der pünktlichen Befolgung der gegebenen Bestimmungen hat sich die OrtSbehörde zu unterziehen. » Nichtöffentliche Tanzvergnügungen. Bom Bücherttsche.. Di« Firma Weiß Sc Reumeifter, Buchhandlung für Recht«- und StaalSwiffenschasteu iu Leipzig, welche im ver- gaugeneu Jahre die große von WSchter'sche Bibliothek in den Handel gebracht hat, wird im Laufe de« nächsten Monat« einen h 2. geschlossene Zeiten (vergl. Verordg. vom 11. April 1874 Gesetz- u. VerordgS.-Bl. pax. 41) gelten: Bußtage und deren Vorabende; nach h 1 freigegebenen Tanzabende bedarf eS der Auswirkung eine- besonderen brlaubnißscheine- nicht, dagegen ist der Inhaber de- Tanzlokale- verpflichtet, die Abhaltung Dre«deu: 2 Mark 20 Pf. bi« 2 Mark 60 Pf. Piraa, 1 Mart 80 Pf. bi« 2 Mark 20Pf R«ß»«t»r 1 Mark 92 Ps. bi« 2 Mark 8 Pf. Bautzen: 1 Mark 80 Pf. bi- 2Mark 10 Pf. Ehrm uitz: 2 Mark 20 Ps.M 2 Mart 70 Pf. Leip»i,:2 Mar» 40 Pf. bi« 2 Mart 80 P M«tz«rur4, Haidekorv 13 Mark 50 Pf. bi- 14 Mark — P«. Brrlt«, den 22. Februar, pro 1000 Kiloai!.: Weireu 170—2NMark Roggen 190-209 Mark. »erste 145—LOO Mark. Hafer 150-170 Mk «rbfea. XoLwaare 178-215 Mart, Futterwaare 162-177 Mart. Rüb», 52,9 Mark. LeiuSl 65 Mark. Petroleum 28H «. Spirttu« pra 10,000 Lttervraeent 55 M.8 Pf — 5b K. 9 Pf. Bekanntmachung. Da- Finanz-Ministerium bringt die zu thunlichster Beförderung de- WiederanbaueS abgeholzter Flächen getroffene Einrichtung, wonach waldbesitzenden Gemeinden und Privaten auf Verlangen eine Unterstützung bei Au-führung der Kulturen durch Unterweisung und Anleitung Seiten der Etaatsforstbeamten gegen Gewährung der gesetzlichen Auslösungen zu Theil wird, soweit die- die Geschäfte in den Staat-waldungen gestatten, und in solchen Fällen die erforderlichen Pflanzen um den Selbstkostenpreis abgegeben werden, erneut mit dem Be merken zur öffentlichen Kenntniß, daß Diejenigen, welche hiervon Gebrauch machen wollen, sich an den ihnen zunächst wohnenden Revierverwalter zu wenden haben. Dresden, den 19. Februar 1881- Zeit vom Montag nach dem Sonntag RLtaro bis zu und mit Osterfeiertage; erste Pfingstfeiertag und der vorhergehende Sonnabend; zur Feier des LodtenfesteS bestimmte letzte Trinitati-sonntag nebst gehenden Sonnabend; letzte Woche vor Weihnachten, vom ersten WeihnachtSfeiertage, desselben, zurückgerechnet. h 3. Die Dauer der öffentlichen Tanzmusiken erstreckt sich Jahr aus Jahr ein auf die Zeit von 5 Uhr AbcndS bis spätestens 12 Uhr Nacht-. S b Kindern und jungen Männern vor dem vollendeten 17- Lebensjahre sowie Mädchen vor dem vollrndeten 16. Lebensjahre ist selbst in Begleitung ihrer Eltern die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzvergnügungen nicht gestattet. Die Wegmessung derselben liegt ebenso dem Tanzwirthe wie den anwesenden Aufsichtsorganen ob. « § 6. Von jedem öffentlichen Tanzvergnügen ist vom Tanzwirth neben den etwa ortsüblichen ««deren Abgaben und außer einer je nach den OrtSverhältniffen durch die OrtSbehörde fest- zustellenden Gebühr für das nach h 10 die Aufsicht führende Mitglied derselben, eine Abgabe Nichtöffentliche Tanzvergnügungen in Gast- und Schankstätten bedürfen der jedesmaligen Erlaubnlß-Einholung. h 12. Die Erlaubniß zu dieser Gattung von Tanzbelustigungen ist bei der Königlichen AmtS- hauptmannschift auszuwirken und wird schriftlich erthellt werden. Es bleibt Vorbehalten, einzelne behördliche und polizeiliche Organe im Bezirke zu der D Ausstellung solcher Erlaubnißscheine zu ermächtigen. § 13. ) Jedenfalls hat der Tanzwirth noch vor Beginn der Tanzmusik dem Bürgermeister, resp. / vreSd««, den 21 Februar, Spiritu« pro 10M) Literprocrv: 54 Mark — Pf Leipzig, de» 22 Februar, pro 1000 Kilogr.: Weizen 220—225 geringer 160 - 200 M. Roggen 214—218 M. fremder — M. »erste 160—180 Mark. Hafer 140-158 Mark. Leipzig, deu 22 Februar. Spiritu» pro 10,'X)0 Ltterprocem 54 Mark 40 Pf. Bekanntmachung. Seiten der Königlichen Fabriken-Inspektion ist bei den Revisionen von Mahlmühlen, Schneidemühlen, Färbereien rc. wahrgenommen worden, daß den Bestimmungen des ReichS- gesetzes vom 17- Juli 1878, die Abänderung der RelchSgewerbeordnung betr., der dazugehörigen Ausführungsverordnung deS Königlichen Ministeriums des Innern vom 15 November 1878, der Bekanntmachung vom 23. April 1879, die Glashütten bett., und der Bekanntmachung vom 20. Mai 1879, die Spinnereien bett., nicht allenthalben entsprochen wird. Die nach h 22 der citirttn AuSführungSveiordnung vom 15. November 1878 zur Ueberwachung der gesetzlichen Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken rc. berufenen Herren Gemeindevorstände werden zur strengeren Aufsicht für die Zu kunft hiermit angewiesen und insbesondere darauf aufmerksam gemacht, daß nach h 107 de- obgedachten ReichSgesetzes alle in gewerblichen Etablissements beschäftigten Personen unter 21 Jahren — mit alleiniger Ausnahme der in h 3 d>r Verordnung vom 15. November 1878 genannten — mit Arbeitsbüchern versehen sein müssen. Königl. Amtskauptmannschaft DreSden-Neustadt, am 7 Februar 1881. f49j v. Metzsch. Ludwig. Bekanntmachung. Die unterzeichnete Königliche Amlshauptmannschaft hat unter Zuziehung de« ihr beige ordneten Bezirksausschusses, in Erwägung, daß sich die Acnderung einiger Bestimmungen deS für den Bezirk der vormaligen Königlichen Amtshauptmannschaft Dreeden unterm 21. Januar 1877 erlassenen und für den Bereich der unterzeichneten Königlichen AmtS- hauptmannschaft bis jetzt in Geltung gewesenen Tanzregulativ- nöthig gemacht hat, da- letztere einer Umarbeitung unterzogen. Das hiernach abgeänderte Regulativ wird nachstehend zur Nachachtung für Alle, die es angeht, mit dem Bemerken zum Abdruck gebracht, daß je ein Exemplar dieses Regulativ- in Plakatform in jedem öffentlichen Tanzsaale deS Bezirkes zu Jedermanns Kenntnißnahme au-gehängt werden wird. Königl. Amtskauptmannschaft Dresden-Altstadt, am 5 Februar 1881 s37) I)r. Schmidt. Tiuy-Regulativ für den Bezirk der Königl. Amlshauptmannschaft Dresden-Altstadt. Oeffentliche Tanzvergnügungen. h 17- Bei Epidemien, Nothständen, sowie sich wiedwholenden Excessen tritt für die betreffenden Tanzstätten Tanzsperre ein. h 18. Wegen der Abhaltung von Maskenbällen bewendet eS bet den hierüber geltenden be sonderen Bestimmungen. welches jedoch den Betrag von 50 Pf- nicht übersteigen darf, zu erheben, h S. Um an Tanzstätten in der nächsten Umgebung von Dresden noch an anderen, als den Druck der E. Heinr ich'schen Buchdrucker«, in Drekden. Damm Preis «erp» H«»er Februar von ril 2^ 10 76 7 .61 NNO 19. ! bi« 1MI 11 14 8.33 730 von 10 35 10 M 8 25 7 25 IV > bi- 11 50 10 75 8 >75 7 70 von 15 — 15 50 11 - 630 «42 l bis 21 — 18 — 11 25 6 90 von 18 — 17 30 11 80 740 16. bi- 18 k«) 17 40 12 - 780 l von 990 10j60 7 ^0 690 19. bi- 1170 11 15 10!- 7>1O