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m >r betrages) erfordert wird, ist Ehemännern und besitz oder die Steuer ihrer Frauen und Kinder anrurechneN. ' Ueber die Annahme einer Wahl hat sich der Gewählte bin nen drei Tagen zu erklären. Ablehnungsgrande sind Krankheit, abhaltende häuSlrche, Familien- oder Dienstverhältnisse, daß 60ste Lebensalter, die Theilnahme an drei ordentlichen Landtagen. Das Prinzip der Wahlen ist daS alte ständische geblieben: Rittergutsbesitzer, Bürger und Bauern wählen ihresgleichen. Die Rittergutsbesitzer wählen zur ersten Kammer 12, zur zweiten 20 Abgeordnete. Zur Wählbarkeit in jenep gehören 2000 Thlr., in dieser 600 Thlr. als jährlicher Mindestremettrüg von einem ererbten, aber seit drei Jahren besessenen Rittergute. Zu den 25 städtischen Abgeordneten wählen Dresden und Leipzig je zwei, Chemnitz einen Abgeordneten, die übrigen Städte And in 20 Wahlbezirke zur Wahl je eines Abgeordneten getheilt.^ Die Wahl erfolgt im Gegensätze zu der det Rittergutsbei sitzer, bei Bürgern, Bauern und Industriellen durch Wahl männer. .. samkeit tritt, wogegen eS hinsichtlich der gegenwärtig der zweiten Kammer angehörigen Abgeordneten bei dem bewendet, was die Versaffungsurkunde tz 71 bestimmt. . Es tritt nämlich nach tz 71 der Verf.-Urkunde am Schlüsse jeden ordentlichen Landtags ein Theil der Abgeordneten auS, nämlich das erstemal 6 Rittergutsbesitzer, 8 städtische und eben soviel bäuerliche Abgeordnete, sowie ein Vertreter des Handels und Fabrikstande-, daS zwritemal 7 Rittergutsbesitzer, je 8 städt ische und bäuerliche Abgeordnete und 2 Industrielle, das drittemal der Rest. . Die Mitgliederzahl der zweiten Kammer beträgt nach der Verf.-Urkunde 7b, nämlich 20 Rittergutsbesitzer, je 25 städtische und bäuerliche Abgeordnete und fünf Vertreter deS Handels- und Frbrikwrsen-. ' Hieran ist durch das gleichzeitig mit dem Wahlgesetz erlassene Gesetz, einige Abänderungen der Verf.-Urkunde bett., nur die im Ganzen unwesentliche Aenderung vorgenommen worden, daß die Zahl der Vertreter deS Handels- und F-brikstandeS von 5 auf 10 erhöht worden ist. Während der beiden nächsten Landtagswahlperioden gelten mithin für die verbleibenden zwei und beziehentlich ein Drittheil der Landtag-mitglieder die älteren wahlgesetzlichen Bestimmungen. Es sind das folgende: das Gesetz vom 24. Septbr. 1831, vom 4. Januar und 1. November 1834 und vom 7. März 1839. Die ältere Gesetzgebung wird demnach noch längere Zeit ihren Einfluß fortüben. Ein Rückblick auf sie ist aber auch um des willen nöthig, um danach zu bemessen, ob und welchen Fortschritt Besserungsanstalt Gewesenen, der wegen entehrender Vergehen vor Gericht Gestandenen (ehe sie Einstellung oder volle Freisprech ung erlangten), und derjenigen, denen nach h 74 der Städteord nung und H29 der Landgemeindeordnung (weil sie durch unsitt liche Aufführung sich der öffentlichen Achtung verlustig gemacht) durch Zweidrittelmehrheit der städtischen Collegien, veziehentlich deS Gemeinderaths die Stimmberechtiguna entzogen ist. " u Mit erreichtem 30sten Lebensjahre wrrd in der Regel jeder Stimmberechtigte wählbar. Unbedingt ausgeschlossen sind nur dienstthuende StaatSminister, in acttvem ausländischen Dienste befindliche Beamte, unselbstständige Gewerbtreibende und Personen, welche im Gefindedienste stehen. Insoweit zur Stimmberechtigung und Wählbarkeit Grund besitz oder CensuS (die Entrichtung eines gewissen Abgaben- Vätern der Grund- wir gemacht. ' Zunächst ist festzustellen, daß die erste Kammer ganz in der Zusammensetzung von früher verbleibt und daß hieran durch die Verfassungs- und Wahlnovelle nicht- geändert ist. Für deren Zusammensetzung sind die hh 63 bis 66 der VerfassungsUtkunde aßgebend. Nach wie vor gehören also zu ihr, außer den Prinzen deS königlichen HauseS: die Vertreter der Stifter Meißen und Wurzen, die Besitzer der Herrschaften Wildenfels, Königsbrück und RewerSdorf/der fünf Schönburg'schen Receß- und der vier Schönburg'schen Lehnsherrschasten, ein Vertreter der Universität Leipzig, der Dekan des Domstifts zu Bautzen, der Oberhofpredi ger, der Superintendent zu Leipzig, zwölf auf Lebenszeit ge wählte, zehn ebenso vom König ernannte Rittergutsbesitzer, deren Güter ersterenfallS 2000 Thlr., letzterenfallS 4000 Thlr. jährlichen Reinertrag geben, und die Bürgermeister von Dresden, Leipzig und sechs anderen vom Könige zu bestimmenden Städten. Nach wie vor können die Herren von Wildenfels und von Schönburg, zum Zeichen, daß sie nur zur Vertretung eignen Interesse-, nicht deS gesammtvaterländischen, zur Landstandschaft berufen sind, sich durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen. Die Regierung hatte den Plan, durch Einschub der indu striellen Vertreter in die erste Kammer dieser neues Leben ein zuhauchen. Allein der Plan scheiterte an dem Widerstande der ersten Kammer, der die Neuerung zu weit ging, und an dem Widerstreben der zweiten, der sie mit Recht zu eng gefaßt erschien. Für die zweite Kammer bleiben maßgebend die 68 bis 73 der VerfaffungSurkunde. ES wird je ein Mitglied und ein Stellvertreter gewählt. Die Rittergutsbesitzer werden in Kreis- und Oberlausitzer Provinzialversammlungen gewählt, ihre Güter müssen jährlich mindesten- 600 Thlr. Reinertrag ergeben. Das 25ste Lebensjahr wird zur Wahlfähigkeit, da- SOste zur Wähl barkeit in beiden Kammern erfordert. Stimmberechtigt sind zu allen Wahlen nach nunmehrigem Rechte alle sächsischen Unter- thanen, die mindestens 25 Jahre alt sind, mit Ausnahme der Frauen, der Dispositionsunfähigen (Verschwender, Blödsinnige u. s. w.), der öffentlichen Almosenpercipienten (so lange das Almosen nicht zurückerstattet ist), der mit Abführung derLandeS- und Gemeindeabgaben über ein Jahr Rückständigen (sofern sie ort-f üblich gemahnt waren), derjenigen, zu deren Vermögen gericht lich oder außergerichtlich ein Hchuldenwesen entstanden ist (so lange die Gläubiger sich nicht für vollbefriedigt erklärt haben), der von öffentlichen Aemtern, der Advocatur und dem Nota riat Entsetzten oder SuSpendirten, der von der Communal- garde Ausgeschlossenen, der zu Zucht- und ArbeitShauSstrafe Ver- Mtheiltett oder zwangsweise in einer öffentlichen Arbeit- - oder Nach bisherigem Wahlgesetze waren in-Städten nur diejenigen fähig, Wahlmänner zu werden, welche ersten- mit einem Hause in der Stadt oder deren Weichbilde angesessen sind, und zweitens mindestens zehn Thaler jährliche Grundsteuer zah len. Abgeordnete der Städte konnten bisher nur diejenigen wer den, welche entweder mit einem Hause, das mindestens 10 Thaler Grundsteuer giebt, in der Stadt oder deren Weichbilde ansässig sind, oder 6000 Thlr. im Vermögen besitzen, oder 400 Thlr. sicheres Jahreseinkommen haben, oder 30 Thlr. (in großen Städten), 20 Thlr. (in mittlen), bez. 10 Thlr. (in klei nen Städten) Gewerbe- und Persoualsteuer zahlen. Bei allen diesen war dreijährige Dauer des zur Wählbarkeit berechtigenden Verhältnisses erforderlich. Dabei waltete aber der bedeutende Unterschied zwischen Angesessenen und Nichtangesessenen ob, daß jene von selbst in die Wahlliste ausgenommen wurden^ diese abtt, die Unangeseffenen, erst auf ihr Anmelden. Davon, daß die Annahme einer städtischen Wahl kein bloßes Recht, sondern auch eine Pflicht sei, schien man bei jener Bestimmung, dem ächtttl Ausfluß des alten Grund- und Boden-Systems keine Ahnung zu haben. ES schien, als wolle man das mobile Volk deS Ka pitals und des Gewerbfleißes nicht haben, der Grundbesitz war und blieb bevorzugt als die Grundfeste des StaatslebeNS? Noch heute trägt unsere Städteordnung durch Theilung del!.Stadtver ordneten, in Angesessene und Unangesessene den Ausfluß jenes Princips, nicht eben zur Hebung des Gemeinsinns, in sich, noch heute, im Zeitalter der Staatspapiere und der Hypotheken, in der Zeit, in welcher nach grob materieller, eigennützigster Auf fassung die StaatSglSubiger gewiß noch größeres Interesse an dem Fortbestehen deS Staates haben, als die Grundbesitzer, zu einer Zeit, in welcher ein geregeltes Hypothekenbuchsystem ost genug das Interesse des verschuldeten Grundbesitzer- an seinem Grundbesitz in Frage stellt — noch heute besteht diese veraltete Spaltung im Gemeindeleben fort. Das Wahlgesetz hat sie mindesten- zu einem kleinen Theile beseitigt. ES gilt nunmehr Folgende-: Stimmberechtigt ist kn Städten Feder, der darin ein HauS besitzt oder 3 Thlr. (in großen) bez. 2 Thlr. (in kleinen Städten) an jährlicher Steuer zahlt. Zur Wählbarkeit al- Wahl mann werden 10 Thlr. Steuer und zur Wählbarkeit als Abgeordneter dreijähriger Grund-