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Sette 5. — „Sächsische Dorszetlung." — 19. September 1905. Amtliche Bekanntmachungen. Auf Grund von 8 3 deS Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 wird die nach stehende Enteignungsverordnung bekannt gemacht. Königliche Amtshauptmannschaft Dresden'Neustadt, 2451 l. am 14 September 1905. Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von tzß 1 und 2 deS Enteignungs gesetzes vom 24. Juni 1902 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 153) der Stadt gemeinde Dresden zur Sicherung des Brunnengebiets ihre- in der Flur Tolkewitz gelegenen Wasserwerks in Gemäßheit des von dem Ministerium des Innern unter dem 5. August dieses Jahre- genehmigten Planes das GnteignungSrecht bezüglich der Flurstücke Nr. 184, 187, 188, 193 und 194 des Flurbuchs für Tolkewitz unter An- ordnung des abgekürzten Verfahrens nach tztz 67 flg. des Gesetzes verliehen. Bon diesem Rechte ist innerhalb der in tz 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist Gebrauch zu machen. Dresden, den 25. August 1905. Gefamtmitlisterium. (gez) von Metzsch. Da cs im Hinblick auf das vereinzelte Auftreten der Cholera in entfernten Teilen des Reiches immerhin nicht völlig ausgeschlossen erscheint, daß einzelne Fälle auch nach dem Königreich Sachsen eingeschleppt werden können, nimmt das Ministerium des Innern Veranlassung, die Polizeibehörden auf die ihnen bei dem Auftreten der Cholera ob liegenden Verpflichtungen noch besonders hinzuweisen und sie anzuhalten, vorkommenden falls die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krank- heiten, vom 30. Juni 1900 (RGBl. S. 306) und die Ausführungsbestimmungen zur itzckämpfung der Cholera (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Februar 1904 — RGBl. S. 67 —) genau zu befolgen. Gleichzeitig wird auf die durch Verordnung wm 23. März 1904 — 348 ll IC — den Polizeibehörden als Richtschnur empfohlene, im Bundesrate festgestellte Anweisung zur Bekämpfung der tz holera noch mals aufmerksam gemacht. Ganz besonders ist darauf zu achten, daß die durch tzß 1 ff. des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900 vorgeschriebene Anzeigepsticpt bei Erkrankungen an Cholera und cdoleravcrdacdtigen Erkrankungen strengstens eingehalten wird. Wichtig für die Bekämpfung der Cholera ist die möglichst schnelle Feststellung der Krankheit durch bakteriologische Untersuchung. Als Untersuchungsstellen sind bestimmt: die Zentralstelle für öffentliche Gesundheitspflege zu Dresden, das pathologische Institut der Stadt Dresden (nur für den Bezirk der Stadt Dresden) und das hygienische Institut der Universität Leipzig. Die behandelnden Aerzte können zu schneller Feststellung vcsentlich dadurch beitragen, daß sie mit möglichster Beschleunigung Untersuchungsmaterial an die vorerwähnten Untersuchungsstellen einsenden, auch schon bevor der beamtete Arzt in Tätigkeit getreten ist. Dresden, den 15. September 1905. Minifterium des Innern. v. Metzsch. Wegeeinziehung. Der Gemeinderat von Niederpoyritz hat beschlossen, den Niederpoyritz-Pappritzer Weg (Staffclsteinweg) in Flur Niederpoyritz als öffentlichen Fahrweg einzuziehen und ihn nur als öffentlichen Fußweg und als Wirtschaftsweg fortbestehen zu lasten. Widersprüche gegen diese Einziehung als Fahrweg sind binnen drei Wochen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung ab gerechnet, hier anzumelden. Königliche Amtshauptmannfchaft Dresden-Neustadt, 1477 III 05. am 14 September 1905. Das im Grundbuche für Kötzschenbroda Blatt 1102 auf den Namen des Haupt zollamtsrendanten Hermann Alwin Lohse in Dresden eingetragene Grundstück soll am )Iont»x «len 2. Oktober ISV8, vormittags 10 Uhr. an der Gerichtsstelle, Lothringer Straße 1, l, Saal 118, im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 12,2 Ar groß und auf 35 490 M. geschätzt. Ls besteht aus Wohngebäude mit Garten und liegt in Kötzschcnbroda, Langestratze ll, M Gren,zstratze. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen das Grund- stück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. (Zimmer 130.) Dresden, den 12. August 1905. 5 2ii 55 05 Nr 3 Königliches Amtsgericht, Abt. HI. Das im Grundbuche für Schönfeld Blatt 186 auf den Namen des Handarbeiters Friedrich Gustav Hudle in Schönfeld eingetragene Grundstück soll am 8. IVovemdor LSO8, vormittags ^/ZO Uhr, an der Gerichtsstelle, Lothringer Straße 1, l, Zimmer 118, im Wege der Zwangsvoll streckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 11,4 Ar groß und auf 3285 M. ge schätzt Es ist mit einem Wohn- und Schuppengebäude bebaut und liegt an der von Schönfeld nach Cunnersdorf führenden Straße. Die Einsicht der Mitteilungen de- Grundbuchamts sowie der übrigen das Grund stück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet (Zimmer 136.) Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Ein tragung des am 9. August 1905 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grund buche nicht ersichtlich waren, spätestens im Bersteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berück sichtigt und bei der Verteilung deS BersteigerungSerlöseS dem Ansprüche deS Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden auf gefordert, vor der Erteilung deS Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Ein stellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungs erlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. Dresden, den 13. September 1905. 3 2u. 113/05 Nr 2 Königliches Amtsgericht, Adr. m. Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung des Miteigentums. Folgende im Grundbuche für Laubegast auf die Namen des verstorbenen Gärtnerei besitzers Ludwig Robert Hofmann und des Kaufmanns Carl Richard Scheithauer, beide in Dresden, eingetragenen Grundstücke sollen uni II. IVovenidor ISV8, vormittags 9 Uhr, an der Gerichtsstelle, Lothringer Straße 1, I, Zimmer 131, versteigert werden: 1. Blatt 224, 225, 226, je nach dem Flurbuche 10,9 Ar groß, je auf 13080 M. geschätzt; ,2. Blatt 227, nach dem Flurbuchc 11,6 Ar groß, auf 13920 M geschätzt. Sie bilden je eine Baustelle, führen die Flurbuchsnummer 162 s, 162 b, 162 e, 162 ck und liegen in Laubegast an der Leubener Stratze. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen die Grund stücke betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet (Zimmer 136.) Rechte auf Befriedigung aus den Grundstücken sind, soweit sie zur Zeit der Ein tragung des am 17 August 1905 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Bersteigerungstermine vor der Auf- forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden auf gefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Auchebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Bersteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. Dresden, den 14. September 1905. 3 2s. 120 05 Nr 2. Königliches Amtsgericht, Abt. HI. Die Anfuhre von Steinen und Sand sowie die Anlieferung von Saud zur Unterhaltung der im Bezirke der unterzeichneten Bauinspettion gelegenen Staats straßen in den Jahren 1906 bis mit 1908 soll verdungen werden. Preislisten und Bedingungen sind bei der unterzeichneten Bauinspektion gegen Erlegung des Selbstkosten preises von 20 Pfg. für das Stück zu entnehmen oder werden auf Antrag mit der Post unter Nachnahme der Selbstkosten und des Portos zugesendet werden. Nach Eingang eines Preisangebotes wird der erlegte Betrag für die Preisliste unter Abzug etwaigen Portos zurückgezahlt. Die Angebote sind versiegelt und postsrei mit entsprechender Auf schrift versehen bis zum 30 September dieses Jahres vorm. 11 Uhr hier cinzureichen. Die Bewerber bleiben bis 31. Oktober dieses Jahres an ihre Gebote gebunden. Die Auswahl unter den Bewerbern sowie die Ablehnung aller Angebote bleibt Vorbehalten. Dresden, am 18. September 1905. Königl. Straßen- und Wafser-Bauinfpektion I. Außerordentliche öffcatlicheGemeinderats-Sitzung zu Cossebaude ck- tr KSEZS abends 7 Uhr, im Sitzungsfaale der alten Kapelle. Tagesordnung: Die Fleischnot bezw. die Fleischteuerung betreffend. Cossebaude, am 18. September 1905. Oer S,oinvin<Iov»r«1»nck. Reinhardt. Die Haltung der Zuchtftiere. (Nachdruck verboten.) Tie Haltung der Zuchtstiere liegt vielfach, auch wenn es sich um Gemeindestiere handelt, noch sehr im «gen, denn selbst im letzteren Falle liegt die Haltung stets in der Hand des einen oder anderen unserer Land- »ine oder geht sogar im Turnus in der Gemeinde herum und sind daher auch nach dieser Richtung hin vielfach Uebelstände zu rügen. Folgen wir dieserhalb im nachstehenden einem be kannten Fachmann, der, nebenbei bemerkt, bei seinen Vaudrrvorträgen die beste Gelegenheit hatte, die Zucht- ftierhaltung und deren Mängel in den einzelnen Ge meinden aus eigener Anschauung kennen zu lernen. Derselbe läßt sich folgendermaßen aus: „Die Stallung, die dem Zuchtstier als lebens länglicher Aufenthalt dient, soll geräumig und so ein gerichtet sein, daß Luft und Licht in genügendem Maße Zutritt hat, denn beide sind zum Wohlbefinden mcht bloß dem Menschen, sondern auch dem Tiere eine unerläßliche Notwendigkeit. Leider aber findet man nur zu häufig, daß diesen Anforderungen allzu- «eilig Rechnung getragen wird, denn die Stallungen sind meist zu klein, niedrig und dunkel. Eine weitere Bedingung zur Erhaltung der Ge- undhkit des SprunastiereS und somrt seiner Zucht- Wylichkeit ist die Bewegung. Nachdem eS bei uns ^Land« meisten» nicht üblich ist, den Zuchtstier zu «rmeren Arbeitsleistungen henmzuziehen, so sollte wenigstens ein paffender Platz entsprechend eingesriedigt werden, damit sich hier der Stier je nach Zulässigkeit der Witterung recht oft in der frischen Luft ergehen kann. In vielen Fällen wird sich zu diesem Zwecke recht gut die Dungstätte eignen, in welchem Falle man dann noch den Vorteil har, daß der so zusammen getretene Dünger an Qualität gewinnt. Nicht ohne Einfluß auf die Zuchtfähigkeit des Stieres ist auch die Art und Weise der Fütterung. Zumeist findet man, daß dem Zuchtstier dasselbe Futter gereicht wird wie den Milchkühen, und doch soll die Beschaffenheit des Futters der Tiere sich nach dem Zwecke ihrer Haltung richten und diesem angepaßt sein. Bei der Fütterung der Milchkühe verlangt man, daß sie die ihnen gereichten Futtermittel in Milch um setzen, eventuell an Körpergewicht zunehmen; bei einem solchen Futter, wenn es in ausreichender Menge ge boten wird und der Stier gesund ist. muß derselbe aber dick und fett und für seinen eigentlichen Be- stimmungSzweck untauglich werden. Der Sprungstier soll eigentlich in ähnlicher Weise gefüttert werden wie das Pferd; Hafer, Heu und Stroh sollen auch bei ihm da- Hauptfutter bilden, dem man zur Zeit der Winter fütterung etwas Rüben, zur Zeit der Sommerfütterung etwa- Grünfutter beifüaen kann. Richt ohne Einfluß auf die Zuchttauglichkeit des Stieres ist auch das Alter, in welchem derselbe zur Zucht in Verwendung genommen wird. Bei der Bestimmung dieses Alter» richtet man sich nach der Entwickelung des Tieres, nach dem früheren oder späteren Reifen des Schlages und nach dem Zuchtziele. Einer Steigerung des Milchnuhens der Nachkommen wegen und häufig, um überhaupt rascher einen Nutzen zu haben, werden in vielen Gegenden schon Jährlinge als Zuchtstier benützt, eine Einrichtung, die nicht all gemein nachgeahmt werden darf, wenn nicht die Stärke der Generation stetig abnehmen soll. Es mag der gut entwickelte Jungstier auch schon vor einem Jahre wöchentlich einige Sprünge neben dem alten Stamm halter machen, aber als Stammstier ist er erst mit anderthalb Jahren zu verwenden, da er vorher nicht genug entwickelt ist. Je wertvoller der Stier ist, und je mehr er eine durchschlagende BererbunaSkraft erwiesen hat, desto strenger ist auch seine Benutzung zu regeln. Bei Stallhaltung soll derselbe in den Hauptsprungzeiten höchstens täglich zweimal, einmal morgens und einmal abends benützt werden. . Ueberanstrengung straft den Besitzer des Stiere-, wie jenen der Kühe durch rasche Abnützung, mangelhafte Befruchtung, unsichere Ver erbung und minderes Gedeihen der Nachzucht ES nützt hier kein Handeln und Feilschen, auch kräftigeres Futter oder gar Reizmittel können da nutzt helfen; eS müssen eben zum Wiederersatze bei guter Ernährung Ruhe und Zeit gegönnt werden. Bei alledem soll die Behandlung deS Stallstieres jederzeit, namentlich mit zunehmendem Alter, eine wohlwollende und vorsichtige sein. Alte Tiere werden oft plötzlich schlimm. Zur Wartung gehören ältere, aber nicht unbeholfene Leute. Spielen mit Stieren und Reizen derselben soll absolut nicht gedulde: werden. C. St.