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— , . , .... »V 17. August 1905. Sette 5. Amtliche Bekanntmachungen ld rr. erstell n gr- voll« htina und i die n der nder- 8 die 'rden «om- stern mgen agen- ia-en uter- tzung » ließ ;welle st Li Zliia- lUNNl, er gr- der trudrr Zrüdrr irudrr erden i zur statt- Am istnet tgkeit andi- das t sei. te er zeigte malen »sucht, b ge- Vier- n, die aul- War ie be- Die gestrige Nachmittagssitzung der Friedens konferenz war um 4'/« Uhr beendet. Da ein Ein verständnis über Artikel 5 unmöglich erschien, ging man zur Verhandlung über Artikel 6 über, der von geringer Bedeutung ist und über den eine völlige Einigung erzielt wurde „Sächsische Dorszettung rgen- »treu, ionS- agen. iuzeu tgktts zum mbli- rigen .chteu iiliktn rung 15. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit nicht andere Strafvorschriften Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haststrafe bis zu 14 Tagen geahndet. Außerdem bleibt bei Uebertretungen nach Punkt 4 bis 8 und Punkt 11 die sofortige zwangsweise Einstellung des betreffenden Betriebes ausdrücklich Vorbehalten. Königliche Amtshauptminnschaft Dresden-Neustadt, 16861. am 4 August 1905. die zu Leubcn und Kleinzschachwitz 14 Tage lang während der üblichen Geschäftszeit öffentlich aus. Es wird dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Satzung mit dem heutigen Tage in Kraft tritt. Leuden, am 15. August 1905. Der <»«n>e1iickev«rk»i»6l für LI« IZresLuer Vorvrtrsknku. Gemeindevorstand Ditiri ch, Borfitzender. Für die Dauer des diesjährigen Erntefestes und Vogelschießens in Köhsckenbroda werden folgende Anordnungen getroffen: 1. Am 20. August dieses Jahres dürfen und zwar erst nach Beendigung des Nach mittagsgottesdienstes, auf der der Bogenschützengesellschaft gehörigen Festwiese nur die herkömmlichen Veranstaltungen für das allgemeine Publikum stattfinden. Das eigentliche Vogelschießen nimmt am 21. August seinen Anfang und ist am 22. desselben Monats zu beenden. J°srs ttndr, i Tod Ber- t ver- Wllg. iliani Ein- ahme Mg. mich ihrn." jedoch leite.' sie is stattet einem -a-h- von reillt > war isttll. Das im Grundbuche für Kötzschknbroda Blatt 949 auf den Namen des ver storbenen Privatus Carl Wilhelm Lothar Raue eingetragene Grundstück soll am 31. ^uxunt IttV», vormittags '',10 Uhr, an der Gerichtsstelle, Lothringer Straße 1, l, Zimmer 131, im Wege der Zwangsvoll streckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 4,2 Ar groß und auf 9200 M. geschätzt. Es besteht aus Wohn- und Nebengebäude sowie Garten und liegt in Kötzschenbroda, Gartenstratze 2. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen das Grund- stück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. (Zimmer 72.) Dresden, den 3. Juli 1905. 6 2u 70 05 Nr 3 Königliches Amtsgericht, Abt. m. z und mg?' lgt.» Vom russifcb» japanischen Kkriege. Die gestrige Sitzung der Friedenskonferenz begann vormittags gegen lo Uhr. Die Bevollmächtigten eröffneten die Beratung des Artikels 4 betreffend die Halbinsel Liautung und die Abtretung der russischen Pachtverträge. Der Inhalt der von der Friedenskonferenz angenommenen drei Artikel ist folgender: Rußland erkennt Japans vorherrschenden Einfluß und besondere Stellung bezüglich Koreas an, welches Rußland von nun an als außerhalb seiner Einflußsphäre stehend an zusehen bereit ist. Japan verpflichtet sich, die Suzeränität der herrschenden Dynastie anzuerkennen mit der Be rechtigung, die Zivilverwaltung zu beraten, zu unter stützen und zu vervollkommnen. Rußland und Japan erkennen gegenseitig die Verpflichtung an, die Mand schurei zu räumen, auf alle besonderen Vorrechte dort zu verzichten, die territoriale Unverletzlichkeit Chinas zu achten und den Grundsatz gleicher Rechte für Handel and Industrie aller Nationen in dieser Provinz auf- rrchtzuerhalten. Rußland und Japan verpflichten sich ferner zur Abtretung der chinesischen Osteisenbahn von Tharbin aus südwärts an China. In Bezug aus die Zession wird es China und Japan überlassen, eine Vereinbarung zu treffen bezüglich der Rückerstattung der Japan durch die Wiederherstellung der Eisenbahn wtd der Brücken südlich der g-aenwärtigen Stellung Gesperrt wird die Dresden-Pirnaer Staatsstraße von der Königs- Sllee in Leuben bis zur Flurgrenze Großzschachwitz vom 17. dieses MonatS ad auf etwa 3 Wochen für allen Fahr- und Reitverkehr. Königliche Amtshauptmannschaft Dresden Neustadt, 1539 Ul. den 15. August 1905. 7. Das Ausspielen von Geld und Spirituosen, sowie von lebenden Tieren, wie Gänsen usw, ist ohne Rücksicht auf die Art deS Spieles un bedingt verboten. Ferner find alle mit Wetten verbundenen Spiele untersagt. 8. Den Inhabern von Zelten, Buden usw. sowie deren Gehilfen ist das Ausrufen und laute Anpreisen außerhalb des Zeltes usw. verboten. 9. Alle von Privatpersonen auf der Festwiese errichteten Anlagen, Schau- und Ver kaufsbuden, Zelte, Stände, Karussells, Schaukeln usw. müssen außen eine deutlich lesbare, mit unverwischbarer Schrift hergestellte Firma tragen. Diese Firma hat den Bor- und Zunamen, sowie den Wohnort des Inhabers zu enthalten. 10. Prostituierte, sowie solche Frauenspersonen, welche sich in sittlicher Beziehung verdächtig machen, dürfen den Platz nicht betreten. 11. Das Mustzieren, Drehorgelspiel usw. ist nur auf dem Festplatze gestattet, auf den Zugangswegen aber verboten. 2. Die Einfahrt nach der Festwiese hat von dfr Hauptstraße aus beim Gast- Hose „Zum goldenen Anker" durch das frühere „Elbgäßchen", die Ausfahrt über die Uferstraße nach der Elbstraße zu erfolgen. Von nachmittags 2 Uhr ab wird der Verkehr für schwere- Fuhrwerk nach und von der Festwiese an sämtlichen 3 Tagen gesperrt. 3. Die Vergebung der Zelte, Buden und anderer Stätten an die einzelnen Bewerber und die Bestimmung des Stättegeldes erfolgt durch die Schützengesellschaft. Diese erteilt hierüber eine Bescheinigung, auf Grund deren die ortsobrigkeitliche Genehmigung nach Einsicht in die Legitimationspapiere ausgestellt wird. Das Aufstellen von Verkaufsständen und alles sonstige Feilhalten außerhalb des dafür genehmigten Platzes ist verboten. 4. Schulpflichtigen, sowie die Schule noch nicht besuchenden Kindern ist jeder Handel auf dem Festplatze untersagt. Auch ist das Handeln, Musizieren, Darbieten von Schau stellungen usw. auf dem Festplatze allen denjenigen Personen verboten, welche durch körper liche Gebrechen auffallen, abschrecken oder öffentliches Mitleid erregen. 5. Zum Ausschank von Spirituosen aller Art, zum Tanzhalten auf dem Festplatze, zum Betriebe von Schieß-, Schau-, Würfel- und dergleichen Buden, sowie zum Feilbieten kleiner Verkaufsgegenstände im Umhergehen auf dem Fcstplatze bedarf es besonderer Erlaubnis der Ortsbehörde. Diese Erlaubnis ist unter Beibringung der unter 3 gedachten Nachweise nachzusuchen und in ein vom Gemeindevorstande zu führendes besonderes Ber- zeichnis einzutragen. 6. Ring- und Scbeibenwurfspicle werden nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes gestattet «egelspiele, bei denen die Kugel an einer Kette oder Schnur befestigt ist, werden nicht zugelassen. Bei Würfelspielen dürfen höchstens drei Würfel verwendet werden. Diese müssen weiß von Farbe und mit deutlichen schwarzen Punkten versehen sein, sowie mindestens 2 em Seitenlange haben. Bei einem Spiele, in welchem alle Nummern gewinnen, sind die Nummern von 3 bis mit 18 der Reihe nach deutlich und unverwischbar auf das Würfel- brett aufzuschreiben und neben jede Nummer ist der auf sie fallende Gewinn zu stellen. Würfelspiele mit Nieten werden nur unter der Bedingung gestattet, daß stets alle ungeraden Nummern gewinnen, alle geraden dagegen verlieren und daß die ungeraden Nummern von 3 bis mit 17 der Reihe nach deutlich und unverwischbar auf dem Würfel brett geschrieben stehen und neben jede diese Nummern der betreffende Gewinn gestellt wird. Ausspielungen mittels sogenannter Glücksräder sind nur gestattet, wenn letztere vom Gemeindevorstande geprüft und durch Amtsstempel oder in sonst geeigneter Weise amtlich als zulässig bezeichnet worden sind. Die am Rande der Räder befindlichen Nummern müssen aufrecht stehen, 3 ein groß, mit schwarzer Farbe auf weißem Unter- gründe der Reihe nach angebracht und durch rote Striche voneinander getrennt sein. Räder mit 100 Nummern und darunter haben mindestens 1*/, m, solche mit 100 bis 150 Nummern wenigstens 2 m im Durchmesser zu halten. Räder mit mehr als 150 Nummern werden nicht zugelassen. Es dürfen immer nur zu der gerade bevorstehenden Verlosung Lose, Karten und dergleichen verkauft werden. Bevor das eine Spiel beendet ist, darf weder ein Anbieten noch ein Verkauf zu einer anderen Verlosung stattfinden. Auch darf eine und dieselbe Nummer in einer Verlosung nur einmal mit einem Gewinne bedacht und es muß, wenn sie ein zweites Mal herauskommt, das Rad weiter gedreht werden. Die für jede Serie bestimmten Gewinne müssen auf einem erhöhten, in der Mitte des Standes angebrachten Platze so aufgestellt sein, daß sie von den Spielteilnehmern gesehen werden können. In das Handelsregister ist heute eingetragen worden: 1. auf Blatt 10760, betr. die Firma ^Vilk«lin Kokon» in Niedkrlößnitz: Die Firma ist erloschen; 2. auf Blatt 10892: Die offene Handelsgesellschaft Kokon u. C«. in Nttder- lötznitz, Gesellschafter sind a) der Kaufmann Friedrich Wilhelm Schön in Nitderlötznitz, b) der Fabrikbesitzer Robert Mittel back in Kötzfche«- broda. Die Gesellschaft hat am 14. August 1905 begonnen. Der unter s) Genannte ist von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschloffen. (Angegebener Geschäftszweig: Herstellung von keramischen Kunstgegenständen.) Dresden, den 16. August 1905. Königliches Amtsgericht, Abt IIL. Satzung dcs Gcmemdcverbandcs für die Dresdner Borortsbahn. Nachdem die zuständigen Aufsichtsbehörden die Satzung des Gcmeindeverbandes für Dresdner Borortsbahn genehmigt haben, liegt diese Satzung in den Gemeindeämtern Die „Stadt der Wahnsinnigen". Eine der merkwürdigsten Erscheinungen in Europa stellt das Städtchen Gheel bei Antwerpen dar. Es ist buchstäblich eine „Stadt der Wahnsinnigen", in der diese friedlich beieinander wohnen, in den Straßen umherschlendern, in den Cafss Erfrischungen nehmen und ihrem Tagewerk oft vielleicht mit mehr Verstand nachgehen als viele würdige Bürger, die im Ruf stehen, gesund an Körper und Geist zu sein. Die Stadt be herbergt etwa 1500 Irre, die von den Bewohnern als Pensionäre ausgenommen worden sind; es sind jedoch nur harmlose Kranke, denn die gefährlichen kommen in die weiter abliegenden Dörfer oder in die Anstalt Man sucht auf tue Kranken nur moralisch einzuwirken, und es sind in der Tat manche Heilungen der Güte und dem Takte der Bewohner zu verdanken. Die Preise für „Unschuldige", so sagt man in Gheel, schwanken zwischen 240 bis 2400 M. jährlich, je nach dem Grade des Luxus, den der Kranke beansprucht. Wieviel er aber auch zahlt, er wird inimer von der der russischen Armee erwachsenen Kosten. Wenn es China nicht möglich sei, das hierzu nötige Geld auf- zuvringen so könne vielleicht irgend eine andere Macht gegen hypothekarische Sicherstellung die Rückerstattung der Kosten an Japan übernehmen. Nach Schluß der gestrigen Morgensitzung der Friedenskonferenz wurde von einem Mitgliede der russi schen Botschaft folgende amtliche Mitteilung ausgegeben. In der Morgensitzung vom 15. verhandelte die Friedens konferenz über Artikel 4 und 5. Artikel 4 wurde ein stimmig angenommen. Da die Bevollmächtigten zu einer einmütigen Entscheidung betr. Artikel 5 nicht ge langen konnten, beschlossen sie, die abweichenden An sichten zu Protokoll zu nehmen und zur Erörterung der nächsten Artikel überzugehen. Artikel 4 berührt die Abtretung der russischen Pachtungen auf der Halb insel Liautung sowie auf den im Pachtverträge ein geschlossenen Blonde- und Elliot-Jnseln. Port Arthur und Dalny werden in einem besonderen Artikel be handelt werden. Dem Vernehmen nach, besteht Japan wenigstens zu gegenwärtigem Zeitpunkte auf die Be setzung Port Arthurs und Dalnys. Artikel 5 beschäftigt sich mit der Abtretung Sachalins. Wie weiter verlautet, bezieht sich Artikel 3 nicht auf Abtretung der chinesischen Ostbahn, sondern auf die Wiederherstellung der chine sischen Verwaltung in der Mandschurei. Die Ab tretung der Eisenbahn ist einem weiteren Artikel Vorbehalten. Der Gastwirt Gustav Pfennig in Kötzschenbroda beabsichtigt, auf dem Grund- Mr Nr. 137 des Brandversicherungs-Kätasters, Nr. 4041 dcs Flurbuchs für Kötzschen- Koda eine Sckläcktereianlage für Kleinvieh (Schweine) «ter Dispensation von tz 23 der Lokalbauordnung für Kötzschenbroda zu errichten. Etwaige Einwendungen hiergegen sind — und zwar, soweit sie nicht auf besonderen Privatrechtstiteln beruhen, zur Vermeidung ihres Verlustes — binnen L4 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, hier anzubringen. Königliche Amtshauptmannschaft Dresden-Neustadt, 825 IVd. am 11. August 1905. 12. Auf Grund der Bestimmung in ß 105 b, Absatz 2 der Reichsgewerbeordnung wird am Sonntag den 20. August der Betrieb des öffentlichen Handels auf der Festwiese und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern hierbei von 2 Uhr nach mittags bis 12 Uhr nachts gestattet. 13. , Alle Zelte, Buden, Verkaufsstände usw. sind, unbeschadet einer früheren Schließung im Falle etwaiger Unzuträglichkeiten, spätestens nackts I Ukr unaufgefordert zu schließen. Spätestens ' '->2 Uhr hat aller Verkehr auf dem Feftplatze aufzuhören. 14. Die Inhaber von Zelten, Buden und Ständen haben sich den aufsichtsführenden Polizeiorganen gegenüber auf Verlangen jederzeit auszuweisen, auch die erforderlichen Erlaubnisausweise (Ziffer 3 und 5) und Stempelsteuerbelege (Ziffer 6) stets bei sich zu führen.