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Bezugsbedingungen: vk ,vorfz«ttu»g' «Ichrtnl j«d«» wochrmta, «chmtttag» S Uhr mit d«m Votum d«, foigenix» »«g«. vt« v«zug»s«biihr brträgt 1^0 Mart ^rtrljLhrlich od«r b0 Pf», für jrdra Monat, vt« »vorfirttung- ist zu b«zt«hrn durch di« kaiserlichen postanslaUen, di« Landbrieftrüger und durch »cher« Voten. v«i freier Lt«ferung in» ksaui erhebt die Post »och di« Zustellung »gebühr von 4V pfg. Telegramm-Kdr.: vorfzeitung vrerden. Anzeiger für Stadt und Land mit der Vellage: „Illustrierter 5onntags-Statt" Amtsblatt für die Ngl.Amtshauptmannfchasten Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt, für das Rgl. Amtsgericht Dresden, die Ngl. Zorstrentämter Dresden, Moritzburg, Tharandt und die Gemeinde Gberlößnitz Anzeigen-Preise: vt« «tnspalti,« S«tl« Id pf^, unt«r.<tng«sa»bt* «v pfa. ttnz«ta«n-Nnnllhmk bi» mittag« 12 M«. — annah»«st«ll<» lind: Uns«« Gkschäsi,st«ll«, kl«in« Meiijncr Laß, Ur 4, 2nvalw«ndauk, »aasenfttin » Vogler, Und Moss«, S. L. Vaud« t Lo 'n Leipzig, Zrantfurt » M» S. tlohl in liesselrdorf: Hugo iMichl« in UStzjch broda, (vtto vii'rich in U«K«ndoef, ksu^> Opitz m c«udnitz.N«uostra, Smtl Nollau in Serkomttz» Nud <brtmm in vrrrtxn-Wölfnitz. Zrtrdrich leuchert in Lossedaub«, N»tnh lvoith« in «orttzdar,. Otto ltunath in Lotta, Max Z«urich in LofchMttz- Telephon: Vrerden, ttmt II. Nr. 875. Nr. 25. Dresden, Dienstag, den 31. Januar 1905. 67. Jahrgangs Das Neueste. Im Befinden des Prinzen Eitel Friedrich ist eine leichte Besserung eingetreten. Eine Kompagnie des zweiten Regiments der süd westafrikanischen Schutztruppe hatte ein sieg reiches Gefecht mit 200 Witbois Der Heilige Synod in Rußland richtete sich in einer Kundgebung gegen die Streikenden und ihre Führer. In Petersburg haben 45,000Arbeiter die Arbeit wieder ausgenommen. Es erhält sich dort das Ge rücht, der Zar werde doch eine Arbeiterdeputation empfangen. Die Regierung ist zu Konzessionen bereit. Zwischen Kosaken und Schülern der döheren Gymnasial klassen ist es in Saratow zu Zusammenstößen gekommen. In Warschau mußten infolge derStraßen- unruhen Börse, Läden und Schulen geschlossen werden. Die russischen Vortruppen haben das von ihnen teilweise besetzte Dorf Sandepu südwestlich von Mukden wieder verlassen. In Tanger (M arokko) soll ein Freiwilligen korps der Europäer zum Schutze gegin die Räuber banden gebildet werden. Die neuen Handelsverträge. Am l. Februar werden dem Reichstag, wie die .Nordd. Allg. Ztg." schreibt, vorbehalklich der Zu stimmung des Bundesrates die neuen Handelsverträge zur Beschlußfassung vorgelegt. Bei den Verhandlungen mit den fremden Staaten wurde das oberste Prinzip, „möglichste Steigerung des Schutzes der landwirtschaft lichen Produkte ohne Schwanken" festgehalten. Die Erneuerung der Tarifverträge erfolgt in einer Form, welche unter sehr wesentlicher Besserstellung der land wirtschaftlichen Produktion es auch unserer Industrie ermöglichen wird, sich in befriedigender Weise einzu richten. Was die Form der Verträge betrifft, so erscheinen sie als Zusatzverträge. Tie Grundlagen der Verträge bleiben also bestehen. Außer den Tarifen selbst sind nur solche Punkte verändert, welche eine Revision der bestehenden Vereinbarungen erforderten. Nach Mög lichkeit sind die Bestimmungen der einzelnen Verträge untereinander ausgeglichen, ungenaue oder zweifelhafte Bestimmungen durch präzisere ersetzt. So erhalten die Vereinbarungen über Ausfuhr-, Einfuhr- und Durch fuhr-Verbote in den Verträgen mit Italien, Belaien, Schweiz, Rumänien und Serbien folgende im wesent lichen gleichlautende Fassung: Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle die jenigen Länder angewendet werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, können in folgenden Fällen stattfinden: 1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen; 2. aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit; 3. aus Rücksichten auf die Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge; 4. rum Zwecke, um auf fremde Waren Verbote oder Beschränkungen anzuwenden, welche durch die innere Gesetzgebung für die Erzielung, den Betrieb oder die Forderung gleichartiger einheimischer Waren im Jn- lande festgesetzt sind. Eine Neuerung ist die in alle Verträge, ausgenommen den russischen, aufgenommene Schiedsgerichtsklausel für Meinungsverschiedenheiten in Tariffragen. Danach unterliegen auf Verlangen des einen oder anderen vertragschließenden Teiles dem schiedsgericht lichen Austrag Meinungsverschiedenheiten über Aus legung oder Anwendung der Vertragstarife einschließlich der Zusatzbestimmungen, sowie der Zollsätze der von den vertragschließenden Teilen mit dritten Staaten verein barten Vertragstarife. Anträge auf weitere Kompetenz des Schiedsgericht- wurden abgelehnt, da zunächst ein mal abgewartet werden muß. wie die neuen Einrich tungen sich auf beschränktem Gebiet bewähren, jedoch ist die Möglichkeit weiterer Ausdehnung gegeben durch eine Bestimmung, wonach eintretendenfalls und vorhaltlich besonderer Verständigung auch andere Meinungsver schiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung von Verträgen schiedsgerichtlich ausgewogen werden können. Für den Zeitpunkt des Inkrafttreten- der neuen Verträge sind verschiedene Formen gewählt, welche einen gewissen Spielraum ließen und zugleich eine Gleich mäßigkeit des Termins ermöglichten. Die Verträge mit Italien, Belgien und Rumänien bestimmten die Inkraft setzung nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten von einem zu vereinbarenden Tage ab und setzen als frühesten Termin den 1. Januar 1905, als spätesten den 1. Juli 1906 fest. Der Vertrag mit Serbien enthält ebenfalls eine 6 monatige Frist und denselben spätesten Termin, als frühesten Termin aber den I. Januar 1906. In dem Schweizer Vertrag ist auf Verlangen der Schweiz die Fassung gewählt,' daß der Vertrag an sich am 1. Januar 1906 in Kraft treten soll, Deutschland aber befugt ist, die Anwendung des deutschen VertragStarifes bis zum 1. Juli 1906 zu verschieben. Mit Rußland ist vereinbart, daß die Inkraftsetzung 12 Monate nach dem Austausch der Ratifikationen, spätestens aber am 1. Juli 1906 erfolgen soll. Mit Oesterreich-Ungarn ist die Abmachung getroffen, daß der Vertrag am Ib. Februar 19"6 in Kraft treten soll Letzterer Zeitpunkt ist dem gemäß für alle Verträge und damit auch für den neuen Zolltarif in Aussicht genommen. Die Dauer der Ver wöge ist gleichmäßig dis zum 3l. Dezember 19l7 fest gesetzt, und zwar mit 1 jähriger Kündigungsfrist. Ueber diesen Termin können sie täglich mit gleicher Frist ge kündigt werden. Nur in dem Vertrage mit Oesterreich- Ungarn haben sich beide Parteien Vorbehalten, 12 Monate vor dem 31. Dezember 1915 mit Wirkung auf dieses Datum zu kündigen. Wird von diesem Recht nicht Ge brauch gemacht, so treten dieselben Bestimmungen in Wirksamkeit, wie bei den anderen Verträgen. Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" schildert dann die einzelnen Verträge in der Reihenfolge deS Abschlusses. Die Darstellung der in dem deutschen Tarif infolge der Verträge eintretenden Acnderungen ist für einen weiteren Artikel Vorbehalten. In dem italienischen Handelsvertrag sagt man in Artikel 2 a eine gemeinsame Prüfung der Frage der Anwendung des Arbeiterversicherungsgesetzes auf die deutschen Arbeiter in Italien und umgekehrt zu. Ein weiterer neuer Artikel 10 a ergänzt den bestehenden Vertrag durch Bestimmungen über die Besetzung der beiderseitigen Eisenbahnen, wie sie in dem deutsch russischen Vertrage bereits besteht Aus den Abände rungen des Schlußprotokolls ist hervorzuheben - Bei ZoÜbeschwerden soll trotz einer bereits in erster Instanz ergangenen behördlichen Entscheidung auf diplomatische Intervention eine weitere Erörterung statthaft sein. Italien will dem deutschen Export eine Gelegenheit zur Einholung amtlich verbindlicher Auskünfte über die Tarifierung der Waren schaffen. Zu den von Italien im Verwagstarif dem deutschen Export eingeräumten Zugeständnissen ist zunächst zu bemerken, daß für eine Anzahl Tarifpofitionen, nämlich Proben aus Baum wolle, Seide, gestickte Gewebe, leichte Borden aus Seide, Spinnereimaschinen, Webstühle, Maschinen zur Fabri kation von Papier, welche bisher von der Gestaltung der Handelsbeziehungen Italien- mit anderen Staaten abhängig waren, nunmehr die Fortdauer der zeitigen Zollverhältnisse gewährleistet ist. Für Bier soll jede Zollermäßigung, welche Italien etwa einer anderen Bierart zugesteht, auch jedem Bier deutscher Erzeugung zufallen. Für chemische Erzeugnisse bedeuten die er reichten Zugeständnisse eine Besserung der Bedingungen. In der Kategorie Farben wurden sämtliche bisherige Vergünstigungen wieder eingeräumt. Fahrräder sollen 3b Lire für zweirädrige und 42 Lire für dreirädrige pro Stück zahlen. In der Kategorie Papier und Bücher wird die deutsche Industrie nicht schlechter gestellt als bisher. Für Arbeiten aus Papier und Pappe ist die Fortdauer der bisherigen Zollsätze gewährleistet. In der Kategorie Häute und Felle wurden die alten Ver hältnisse gewahrt. Für Gußwaren, Schmiedeeisen und Stahl wurden die bisherigen Absatzbedingungen beide- halten. In den übrigen, unedle Metalle und ihre Halb- und Fertigfabrikate betreffenden Positionen sind die bisherigen Verhältnisse in allem Wesentlichen beibehalten. Unsere Ausfuhr von Maschinen und Maschinenteilen ist in erheblich größerem Umfange geschützt als bisher. Für elektrische Lampen behielt sich Italien eine be sondere Tarifierung vor. Der Zoll für Glühlampen soll b Lire für 100 Stück, der Zoll für Bogenlampen 60 Lire für 100 Kilogramm nicht übersteigen. Für die Edelmetallinduswie sind alle bisherigen Zugeständ nisse wieder erreicht. Für fast sämtliche übrigen Kurz waren stehen uns künftig die Ermäßigungen aus dem französischen Vertrage nach eigenem Rechte zu. Für Spielzeug jeder Art wurden erhebliche Ermäßigungen zugestanden. Für die Musikinftrumentenfabnkation wurden die bisherigen Konzessionen wieder auSgewirkt. Der belgische Vertrag sichert den beiderseitigen Angehörigen gegenseitig Befreiung vom Militärdienst und Gleichstellung mit den Inländern bei militärischen Leistungen. Belgien behält sich die Umwandlung der Wertzölle der Bertragstarife in gleichwertige spezifische Zölle nach vorheriger Zustimmung der deutschen Re gierung oder Entscheidung eines Schiedsgerichts vor. Belgien gewährt Zollherabsetzungen, auf Wäsche 18 Proz. des Werte- anstatt 20, Fraueukleider, Tischgeräte und andere Kurzwaren, Papierwüsche und verschiedene Arten Draht. Der neue Vertrag bringt also bei im allgemeinen gleichbleibender Zollbelastung unserer Ein fuhr eine Erweiterung und Festlegung der belgischen Tarife, hauptsächlich für die mit hohen Zollsätzen be legten Waren. Russischer Vertrag. Der Zusatzvertrag ver längert die dreijährige Frist für die Veräußerung von Liegenschaften der Ausländer für deutsche Reichsangehörige auf 10 Jahre. Die Gültigkeit der Pässe in Rußland, welche sich auf 6 Monate erstreckt, findet auch für deutsche Handlungsreisende mosaischer Religion An wendung. Artikel 5 setzt fest: Die veterinären Maß nahmen gegen Rußland dürfen nicht strenger sein als gegen andere hinsichtlich der tierseuchenveterinären Ein richtungen gleichgestellte Staaten. Diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf die veterinären Abmachungen mit Oesterreich-Ungarn. Die Zahl der Einfuhrscheine nach Oberschlesien wird auf 2500 Stück wöchentlich erhöht Das autonome Recht zu Abwehrmaßregeln gegen die Einschleppung von Viehseuchen wurde aus drücklich bestätigt und von Rußland anerkannt. Die allgemeine Gewerbesteuer für deutsche Häuser, welche in Rußland reisen lassen, wird auf 150 Rubel, die persönliche Steuer vertraglich festgestellt. Die Diffe renzen zwischen See« und Landzöllen, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, werden beseitigt. Gegenüber den zum Teil bedeutend höheren Sätzen des neuen russischen allgemeinen Tarifes wurde für eine große Reihe von Waren der bisherige Zollsatz wiedererlangt. Die unterschiedliche Behandlung deutscher Weißweine und französischer Rotweine ist abgeschlossen. Die Leder- Industrie erhält im allgemeinen den alten Zollsatz von 18 Rubel wieder. Chemische und pharmazeutische Er zeugnisse sind nicht besonders genannt, werden aber künftig höhere Zölle tragen müssen als bisher. Für Teerfarbstoffe wurde der alte Satz von 21 Rubel er zielt. Für die Eisenindustrie bleibt der Zoll für Stab- und Sorteneisen auf dem alten Satz für Bleche, Winkeleisen und gewisse Arten Fassoneisen treten Er höhungen ein, ebenso für die Zmkeinfuhr. Für feine Kupferwaren tritt eine Erhöhung von 0,60, für gröbere von 1,52 und 2,52 Rubel ein. Gußeisenfabrikate er leiden einen erhöhten Zollsatz. Für lackierte und email lierte Blechwaren wurde ein Zoll von 4 Rubel durch gesetzt. Die Tarifpositionen für Maschinen und Appa rate erfuhren manche Aenderungen. Für Motoren, Papiermaschinen und Lokomotiven wurden die bis herigen Vertragszölle zwar nicht erreicht, aber eine Ermäßigung deS autonomen Zolles auf 4,20 Rubel erzielt. Physikalische Instrumente zahlen künftig 9 Rubel.' Die neue Tarifizierung für Wollengarn bedeutet für unsere Ausfuhr eine Besseruwa. Für Wollengewebe wurde für leichte Stoffe der Satz von 2 Rubel, für schwerere 1,50 Rubel vereinbart. Für seidene Spitzen wurde eine Herabsetzung auf 10 Rubel, für andere der alte Satz erzielt. Für Stickereien wurden beträchtliche Ermäßigungen des autonomen Zolles durchgesetzt. Bei Galanteriewaren erfolgte eine kleine Erhöhung auf 70 Kopeken für gewöhnliche, für feine wurde der alte Satz behalten. Kinderspielwaren zahlen 0,70 Rubel pro Pfund, einzelne nur 0,40. Zur Zuckerfrage wird in dem Protokoll versichert: Deutschland darf aus dem Ausland nach Deutschland einaesührten Zucker mit einem Zuschlagszoll belegen. Deutschland darf vou