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40-S1unden-Woche und Steinkohlenbergbau 38,5 und im n bald geringen wieder des chen und atur nb- den Na- nicht -e- it, man- Sahl der »uhalten, zenügent der ver. in ande. allein M mge lkr- e Tra-it kaiser -e. -n ehre», öschbarn verlier« m kaisrr. l«. »ie »ielen Arbeitszeit ober Gißen, der gret. »esonders .iegSaus- ng« Karl hn, haür g mit der und man späteren Itung bei er und«. ,erS und ar glück- Lote von gewesen latscherei ieichenau, ,reS war, Landedel- ranwach- ES mag der ein. and ihter Ls Kaiser >eS Prin- ariö und s Grasen lußnahme Uhrenben Kaiserin effentlich- rat über- eingestell- ig gesell- irund ge- e, speziell esonderen tast auch >ar, ver» wn nicht telgute« em Ne- ;erade-u mißgün. n gebür- »absbur- bringe«, n Napo» t« Sach« M seiner war, st chrlichem man er» in der chemischen Industrie Bergbau 40,4 Stunden. Durch die Verkürzung der ist aber keine Tonne Kohle nach Erweiterung der Produktionsstätten be friedigt werden. Dazu fehlt es aber in der kapitalentblöhten deutschen Wirtschaft an Geld. Diese Rechtslage ist insbesondere durch eine frühere Erklärung der sächsischen Re. gierung einwandfrei klargestellt worden, die u. a. in der „Sächsischen Staatszeitung" zum Abdruck gelangte und wie folgt lautet: „Die Frage, ob Zwangsinnungen ver fassungswidrig sind, ist in der letzten Zeit in der Oeffentlichkeit und besonders auch in Ler Presse öffentlich behandelt worden. Meist ist dies getan worden in einer Weise, daß die Frage am Schluß bejaht wurde. Zur Begründuna dieser Stel lungnahme wird auf Artikel 159 in Ver bindung mit 178 der Reichsverfassung teilweise auf ein Urteil des Reichsgerichts htngewiesen, das in diesem Sinne ent schieden haben soll. Diese Auffassung wird von behördlicher Seite als irrig bezeichnet und bemerkt, daß eine Entscheidung in dieser Frage nur im Verwaltungsver- kein Stück Tuch und kein Kilo Themikalie mehr verkauft worden. Das ist auch gar nicht zu erwarten. Denn die Kurzarbeit ist nur ein Mittel, um die Waren erzeugung ohne Leuteentlassung dem vermin derten Bedarf anzupassen. Sie bezweckt eine Entlastung der fürsorgepflichtigen Stellen von den enormen ÜnterstützungSlasten. die ohne Kurzarbeit zusätzlich zu zahlen wären und zu einem restlosen Zusammenbruch der öffentlichen Finanzen führen könnten. Die freiwillige Arbeitszeitkürzung oder mit anderen Worten das Durchhalten einer zu großen Belegschaft steigert zwar in gewissem Umfange die Selbstkosten, weil ein großer Teil der fixen Unkosten gleich bleibt und auf die verminderte Erzeugung umgelegt werden muß, sie bietet aber auch jederzeit die Möglichkeit, zunehmende Nachfrage durch stärkere Ausnutzung der 48 stündigen Arbeits zeit sofort zu befriedigen. Bei behördlicher Beschränkung der Arbeitszeit auf 40 Stun den in der Woche könnte größerer Mehr bedarf an Waren (abgesehen von der In gangsetzung ganz stillgelegter Betrieb«) nur Allgemeines 8 Täglich 68 neue Bücher. In der „Deutschen National-Biographie" wird festgestellt, daß auch jetzt noch, im Zeichen der Wirtschaftskrise in Deutschland, eine Ueberproduktion an Büchern besteht. Feder Tag des Jahres 1932 bringt durch schnittlich 66 Neuerscheinungen, das sind nur 10 Prozent weniger, als im Vorjahr. An erster Stelle der Produktion-steht nach wie vor die schöne Literatur. Es folgen religiöse und theologische Werke, an drit ter Stelle Schul- und wissenschaftliche Bücher. Der Turchschnittsladenpreis wurde mit 6,16 Mark errechnet. Don der Pressestelle beim Land«Sausschuß Sächsischer Arbeitergebewerbänd« wird uns geschrieben: «Die 40-Stunden-Woche wäre ein sozi aler und kultureller Fortschritt ohnegleichen." Soziale und kulturelle Fortschritte haben aber wirtschaftlichen Wohlstand zur Vor aussetzung, denn sie kosten Geld. Kalte Hoch öfen, geschlossene Fabriktore, überschuldete Landwirtschaft, leerer Staatssäckel sind je doch untrügliche Zeichen großen wirtschaft lichen Notstandes. In solchen Zeiten geht es um die Erhaltung des nackten Le bens, nicht um die Schaffung von Annehm lichkeiten kultureller und sozialer Art. Nur die freie Wirtschaft ist gesund. Sie wird beherrscht von Angebot und Nachfrage. Wo keine Ware gefragt wird, fruchtet kein Angebot. Deshalb werden nur gefragte Waren hergestellt. Die Nachfrage nach Waren löst eine Nachfrage nach Arbeits kräften aus. Der Absatz von Arbeitskraft darf nicht nennenswert über den Absatz von Waren hinauswachsen, sonst entstehen un wirtschaftliche Lagerbestände. Bei sinkender Nachfrage nach Waren sinkt der Bedarf an Arbeitskräften. Die Nachfrage nach Ware steigt nicht dadurch, daß die vorhandene Arbeit unter mehr Arbeitnehmer verteilt wird, sondern dadurch sinkt lediglich der Durch- schnittslohn des Arbeitnehmers, andernfalls würden die Selbstkosten vermehrt und der Absatz zurückgehen. Binsenwahrheiten! Kürzung der Arbeitszeit bringt also keine Belebung des Absatzes, keine Mehrarbeit, keinen Mehrverdienst. Sie macht unser? kranke Wirtschaft nicht gesund, sie bahnt auch keine Gesundung an. Das ist durch die Pra xis erwiesen. Die 40-Stunden-Woche ist ja schon da. Anter Einrechnung von ^rrzarbeit und Aeberstunden betrug bereits im Februar 1932 die Wochenarbeitszeit in der Metall industrie 38,7, in der Textilindustrie 39,7, Eine schematische Verkürzung der Arbeits zeit auf 40 Stunden in der Woche muh sich besonders verheerend im Steinkohlenbergbau auswirken. Der Absatz der verschiedenen Kohlensorten kann nicht einmal für zwei Tage voraus gesehen werden. Die Folg« ist ein ständig r Wechsel zwischen 48 stündiger Dollarbeit und Kurzarbeit mit bis acht Feierschichten im Monat. Ei» Verbot der DoNarbeit wäre gleich bedeutend mit einer Verminderung der Wettbewerbsfähigkeit mit dem Aus land«. Erschwerend käme hinzu, daß außer yleich- bleibenden Zins- und Steuerlasten mit d«r Kohleförderung bescnd?re laufende Unkosten in wesentlicher Höhe verbunden sind, die bei der Verringerung der Förderung j« Kopf der angelegten Belegschaft durch Arbeits zeitverkürzung nicht sinken. Es handelt sich um die Kosten der Deputatkohle, des Ur laubs. der Werkswohnungen, des Lohnbüros und um beachtliche Mehrkosten des Unter tagebetriebes. Wasser, Wetter, hohe Feste Sind im Bergbau böse Gäste. Durch Feiertage, also auch durch Feier schichten, wird die Unfallgefahr durch Brmde, Schlagwetter, Brüche usw. erhöht. Durch Feierschichten wird der Berhieb (Abbau der Kohle) aufgehalien. Dadurch entstehen mehr Auszimmerarbeiten, weil das Gebirge ja von Stunde zu Stunde drückt und arbeitet, einerlei, ob gefördert oder gefeiert wird. Läßt die Förderung je Kopf der Belegschaft nach, so erhöht sich der Unkostenanteil der unproduktiven Reparaturarbeit progressiv. Kurz, b«i verringerter Förderleistung je Kopf durch Verkürzung der Arbeitszeit steigen alle Selbstkostenanteile unverhältnis mäßig stark an. Müßte die Förderung nach Festsetzung einer Höchstarbeitsdauer von 40 Stunden in der Woche einem größeren Mehrbedarf an Kohle angepaßt werden, so wäre eine gegenüber der Produktionssteigerung un verhältnismäßig größere Mehreinstellung von Bergleuten, eine Vermehrung der Maschinen und Betriebspunkte, also eine kostspielige Erweiterung des Betriebsum fanges und des unproduktiven Gruben ausbaues notwendig. Dazu ist der jetzt schon unrentable und aber Geldreserven bare Steinkohlenbergbau nicht in der Lage. Außerdem hätte bis dahin längst das Ausland die Lieferung übernommen. Gegenüber diesen wirtschaftlichen und teckmischen Gegebenheiten wirkt die Hoff nung gewisser Arbeiterführer geradezu absurd, die trotz Beschränkung der Arbeits zeit und der dadurch bedingten wesentlichen Vermehrung der Selbstkosten die jetzigen Wochenlöhne beibehalten möchten. Nicht einmal an eine Beibehaltung der heutigen Stundenlöhne wäre dann im entferntesten zu denken. Bom Landesausschuß des Sächsischen Handwerks wird uns geschrieben: Unter der Ueberschrift „Heraus auS den Zwangstnnungen (Das Reichsgericht be jaht die Austrittsmöglichkeit)" bringt die sozialdemokratische Chemnitzer Bolksstimme vom 2. Juni eine Veröffentlichung gegen LaS Jnnungswesen, insbesondere die Zwangsinnungen, die von Unrichtigkeiten strotzt und die wirklichen Tatsachen auf Len Kopf stellt. Nach einem einleitenden Srgnß, der von absoluter Verständ nislosigkeit sür die Handwerksbe- »egung und die wirtschafts. und so- zialpolitische« Aufgaben der Innun gen und Bernfsorgauisatione« des Handmerks zeugt, zitiert der Verfasser eine Entscheidung LeS dritten Zivilsenats des Reichsgerichts vom 2. Juli 1925 mit der grundfalschen Auslegung, daß diese Entscheidung „das Recht -es Austritts aus einer Zwangöinnung als ein Grundrecht des Artikels 159 der Reichsverfassung aner kenne. Die Bedeutung dieser Entschei dung liege darin, daß weite Kreise des Sandwerks nun nicht mehr gegen ihren Millen eine Wirtschafts- und Sozialpolitik reaktionärster Form zu unterstützen ge zwungen seien, sondern ihren Austritt «>s der Zwangöinnung und damit auS sämtlichen andere« Handwerksorganisa- tioneu vollziehen könnte«. Mit dieser Entscheidung sei eine Klärung geschaffen worben, die für das Handwerk außer ordentlich zu begrüßen sei und für die von der Sozialdemokratischen Partei im Interesse des Handwerks schon seit Jahren eingetreten wurde." Diese Behauptung ist unrichtig, aber leider geeignet, Verwirrung bcrvor- lurufen, trotzdem die in der „Volks- tinnne" neu aufgewärmte falsche Aus. egung schon früher Dutzend Male sowohl n der Presse, wie auch durch oberstgericht- iche Entscheidungen und Erklärungen von maßgebender Regierungsstelle richtig- gestellt worden ist. Das bat der Verfasser dieses verunglückten Machwerkes wohl weislich verschwiegen, ob in tendenziöser Absicht oder aus Unwissenheit und Ein fältigkeit, sei hier nicht weiter erörtert. Zur sachlichen Richtigstellung soll aber der „Bolksstimme" folgendes ins Gedächtnis gerufen werden: Die genannte Entscheidung des Reichs gerichts vom 2. Juli 1925 hat keineswegs sestgestellt, daß die Zwangsinnung der Reichsverfassung widerspreche nnd daher, weil die Reichsverfassung oberstes Gesetz sei, aufgehoben werde. Vielmehr ist durch dieses Urteil ledialich sestgestellt worbe«, daß ein Mitglied einer Zwangsinnnng trotz der Zugehörig keit zur Zwangöinnung nicht gehin dert werden kann, sich auch noch ande ren freiwilligen Vereinigungen an- znschließen. Wenn daher ein Zwangsinnungsmit glied sich noch einem Arbeitgeberverband oder einer anderen freien Vereinigung innerhalb feines Berufes zum Zwecke der Durchführung einer besonderen Tarif- vEik anfchließen will, so kann ihm dies nicht mit -er Begründung verwehrt wer den, daß er Zwangsinnungsmitglicd sei. Die Zugehörigkeit zu einer Zwangs- inuung und die gleichzeitige Zuge- Hörigkeit zu einer freien Berufsorga nisation sz. B. Arbeitgeberverband) stehe« daher «icht im Widerspruch miteinander. : mit dar n freund- xenchmen e, — «r :ren Trz- ,uS Alter ät Franz wichsverfaffung und Zwangsinnungen Austritt aus der Zwangsiuuuug «icht möglich! fahren, und zwar endgültig durch die höheren Verivaltungsbehörden, erfolgt. Eine Reichsgerichtsentscheidung liegt also nicht vor. Zur Frage selbst wird bemerkt, daß Artikel 159 -er Reichsverfassung jedem Staatsbürger das Recht der B^r- einigungsfreiheit gewährleistet. Es ver- bietet alle Maßnahmen und Abreden, die diese Freiheit einschränken oder zu be hindern versuchen. Damit wird zum Aus- druck gebracht, daß jedermann bas Recht zum freiwilligen Eintritt in eine wirt schaftliche Berufsvereinigung hak'. Hieran darf er nicht gehindert werden und wird es auch durch die Vorschriften über die Zwangsinnung nicht. Gegenüber den auf Grund der Vorschriften der Reichs- aewerbeordnung zwangsweise in eine Innung eingegliederten Handwerkern hat Artikel 159 der Neichsverfassung die Wirkung, daß auch ihnen das Recht zu steht, freiwillig zur Förderung ihrer Ar- beits- und Wirtschaftsbedingungen einem Verbände beizutreten, dem sie die Wahr nehmung ihrer wirtschaftlichen Interessen anvertrauen wollen, ohne allerdings von der Verpflichtung der Jnnungszugehörig- keit befreit zu sein. Tie Zwangsinnung würde gegen diese Bestimmung nur ver stoßen, wollte sie ihre Mitglieder daran hindern. Die Vorschriften der Reichs gewerbeordnung über die Zwangsinnun- aen verstoßen sonach nicht gegen die Neichsverfassung. Sie hindern niemanden daran, einer Organisation anzugehören, sondern sie zwingen sogar die davon be troffenen Kreise dazu, ohne ihnen das Recht zu nehmen, sich freiwillig noch anderweit zu organisieren." Schließlick' ist die Frage durch ander weite gerichtliche Entscheidungen geklärt worden. Insbesondere hat das Hamburger Dbcrverwaltungs- gericht in einem Urteil vom 12. Juni 1927 über zeugend dargelegt, daß zwischen dem Ar tikel 159 der Neichsverfassung und dem 8 109 Neichsgewcrbeordnung betreffend Zwangsinnungen kein Widerspruch be stehe und daß ein Austritt aus der Zwangsinnung in dem Artikel 159 der Neichsverfassung keinerlei Stütze finde. Zu einem gleichen Ergebnis gelangt das Reichsarbeitsgerichtsurteil vom 20. März 1929 __ NAG. 388 28 —. Nach alledem sind also die aus der Ent scheidung des Reichsgerichts gezogenen Folgerungen der „Volksstimme" grnn-falsch. Der Verfasser richtet sich damit selbst, so daß darauf verzichtet werden kann, noch irgendwie cnrf die weiteren Ausführun gen einzugehen, die jeder sachlichen Grundlage entbehren und nur den einen Zweck verfolgen, das Handwerk gegen die Innungen und Berufsorganisationen cinzunehmen. Das Handwerk weiß, was es von die ser rein sozialdemokratischen Propa- ganda z« halten hat. Friedrich mteu Hin des popv- eS soeben orS Erz- rgemüse"- ißbilligte, -errscher- vären die r mitein- er gewor. l auch in i anders. Haus aus ute seine räger der Heimat in in Schloß chraeizige n Traum vielleicht «ürnvr cher usw. klb. wenn ad knetet, nm Was. Zustande 2u cli«»«n billigen äeeien-preiren können 5!» jetr» köcke, bluren, szSnwl, Kegen- uns lockenmüntel, Kortüm« uns Kleickee für ßerien uns Keir« einleoufen. 6.- 12.- 18.- 24.- 30.- 38 Unrer grotzsr, billiger keise-Verkauf ,».b» <g»,mo> im r«icben 6 nieckeiger 5eri«n-pr«i,logen. 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