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Fernsprecher: ----- -ml Dresden Nr 809. Beilagen: „IUmstriertes UnterhalttmgSblatt" » „Rach Feierade»d- * „Ha»S »ad Garienwirtschaft' * fremden- and Lrrrliste". Druck und Berlag: Elbgau-Buchdruckerei und Berlagtanftalt Hermann Beyer L To. i Telegramm - Adresse Elbgaupresse Blasewiy. Nr. 180. Mittwoch, den 5. August 1008. 70. Jahrg. Redaktiousschlnst r » Uhr »tun«». Sprechstunde der Redaktiv» r S—« Uhr «achmiua,». Zuschriften in redaktionellen Angelegenheiten find nicht an den *'0<ikleur persönlich, sondern ausschließlich an die Redaktion zu adressieren. Ärmste Eieißiistc. König Friedrich August von Sachsen ist in Chri- sliiuna angelangt. Das Karserpaar ist in Stockholm eingetrosfen. Der Reichskanzler ist nach Norderney zurückgekehrt. Zeppelin hat heute früh mit seinem Ballon eine Probefahrt vorgenommen, an die sich bei gutem Verlaufe die 24 Stundenfahrt anschließen soll. Die türkische Kammer wurde auf den 14. November embcrufen. Ter durch das Unwetter im Zillertal verursachte Sckadcn wird auf zwei Millionen Kronen geschätzt. Die Ruhestörungen in Frankreich haben sich auch auf Paris ausgedehnt. Umfangreiche Arbeiter-Aussperrungen werden in folge der Forderungen der Arbeiterschaft des Stettiner „Vulkans" angekündigt. Die te-reazte sder dir »udksrrnjte Haft»»- fiir A»t-»obWa-e». Der Entwurf eines Automobilhaftpflichtgesetzes liegt feit kurzer Zeit dem Bundesrat vor und ist veröffentlicht worden. Damit ist also diese Frage in ein aktuelles Sta dium getreten und wir möchten dieser wichtigen verkehrs- polilischen Gesetzesvorlage um so eher eine eingehende Er örterung widmen, als auch in Oesterreich vor kurzem die gleiche Materie im Abgeordnetenhause behandelt wurde. Für unser Sachsen ist zudem diese Frage von ganz beson derer Wichtigkeit, da hier auch die Interessen einer großen, blühenden Industrie in Rücksicht zu ziehen sind, welche durch die Annahme eines in einseitiger Weise zugunsten der Nichtautomobilisten erlassenen Gesetzes schwere und vielleicht nie wieder gut zu machende Schädigungen erfah ren könnte. Selbstverständlich ist bei Unglücksfällen, welche durch Automobile verursacht worden sind und Verletzung oder gar Tod, oder auch nur Sachbeschädigungen zur Folge ha ben, eine Entschädigungspflicht oder -Haftung notwendig. Andererseits ist jedoch nicht aus den Augen zu lassen, daß in der Entwicklung des modernen Verkehrs das Automobil eine so bedeutungsvolle Etappe darstellt, welche heute noch in ihrer Anfangsbewegung steht, daß es um jeden Hemm schuh schade wäre, den ihr eine wohlmeinende, aber viel leicht zu wenig weitsichtige Gesetzgebung in den Weg legen würde. Das Automobil macht, mutst-i« rnutrmäis, in der Auffassung des Publikums fast den gleichen Weg der Ent wicklung durch, wie vor Jahren das Fahrrad. Was man zuerst als eine Spielerei, als einen einschließlichen Sport weniger turnerisch Veranlagter oder reicher junger Leute ansah, das ist heute zum Lokomotionsmittel des Volkes ge worden, das so manchem großstädtischen Arbeiter gesunde Wohnungsverhältnisse für seine Familie in den näheren und selbst entfernteren Vororten ermöglicht und durch seine beständige und augenblickliche Verwendungsfähigkeit ohne Zeit- und Ortbeschränkung sich zu einem der nützlich sten und nunmehr unentbehrlichen volksökonomischen Hilfsmittel im Kampf ums Dasein entwickelt hat. Bei dem Automobil lenkt heute noch vor allem das Luxusfahrzeug die Augen des Publikums auf sich. Dennoch aber ist auch sicher heute, wenn auch weniger in die Augen fallend, das Automobil als volksökonomisches Hilfsmittel der Lokomotiön weit überwiegend. Hiervon kann, zumal in den deutschen Großstädten, vor allem in Berlin, Hamburg, Dresden u. a. ein Blick auf die Straße mit ihren zahlreichen Geschäftsmotorwagen überzeugen. Vor allem kommen hierbei auch die ganz schweren Lastautos in Betracht, welche imstande sind, mit verhältnismäßig außerordentlich geringen Kosten gewal tige Lasten zu befördern, bei denen die vielfach teurere Pferdekraft versagt. Daneben aber dienen wieder gerade die leichteren Automobiltypen, welche das Publikum in oberflächlicher Beurteilung nur zu oft geneigt ist, unter die Luxusautomobile einzureihen, in hervorragendem Maße volksökonomischen Zwecken. Alle jene Berufsarten, welche tagtäglich kleinere Rei sen und Touren erforderlich machen, wie die des Landarz tes, der kaufmännischen Bezirksreisenden, der Versiche rungsagenten und zahlreicher anderer, sie alle machen sich heute in wachsendem Matzstabe die kleinere Gattung der Automobile zunutze. Vor nicht langer Zeit veröffentlichte z. B. ein Landarzt, welcher sich früher Pferd und Wagen hielt, jetzt aber ein kleines Auto verwendet, eine zahlen mäßige Aufstellung, aus der die autzerordentliche ökonomi sche Ersparnis, die ihm trotz Einstellung von Reparaturen das Automobil verschaffte, klar hervorging. So ist also das Automobil inzwischen auf dem Punkt angelangt, wo es nicht mehr als ein entbehrlicher Luxus weniger reicher Leute, sondern als ein überaus wichtiges, unentbehrliches volkswirtschaftliches Hilfsmittel in unse rem nationalen Verkehrsleben und im internationalen Wettbewerb anzusehen und demgemätz auch gesetzgeberisch zu berücksichtigen ist. Wenn nun auch Jedermauu damit einverstanden ist, datz eine Haftung für Automobilschäden nötig ist, so gehen doch die Meinungen darüber weit auseinander, wie die Haftung des Automobilisten für die von ihm angerichtctcn Unqlücksfälle nach Recht und Gerechtigkeit zu bemessen ist. Im wesentlichen handelt es sich dabei nur um die einzige Frage, über die heutzutage noch die bedeutendsten Juristen, und zwar Deutschlands, wie Oesterreichs, uneins sind, ob die haftpflichtmätzige Entschädigung in jedem Falle dem Ermessen des Richters anheimgestellt werden soll, oder ob das Gesetz von vornherein eine Marimalentschädigung für die verschiedenen Fälle vorsehen soll, welche die Grenze nach oben hin bildet, bis zu welcher der richterlichen Ent scheidung Spielraum gewährt ist. Es ist nun merkwürdig, datz das österreichische Gesetz die unbegrenzte Haftpflicht aufstcllt, während der deutsche Entwurf in § 6 sich bei der Haftung für eine bestimmte ziffcrnmätzige Grenze entschieden hat. Es soll nämlich im Fall der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrage von 50 000 M., oder zu einem Rentenbetrage von jährlich 3000 Mark, im Falle derTötung oder Verletzung mehrerer Men schen durch das nämliche Ereignis nur bis zu einem Ka pitalbetrage von insgesamt 150 000 M. oder einem Ren tenbetrage von insgesamt 6000 M. und im Falle der Sach beschädigung nur bis 5000 Mk. gehaftet werden. Unter den weit auseinandergehenden Aeutzerungen der Juristen nehmen die Verteidiger der Begrenzung ihr Material grötztenteils aus der Praxis des Automobilfah rens. Sie sagen, datz eine unbegrenzte Haftpflicht den Au tomobilisten jeden Tag zum armen Mann machen kann und datz eine solche Bestimmung sich lähmend auf den Automobilhandel und die Industrie legen müsste. Die Gegner der Begrenzung führen mehr grundsätzliche, jurist ische Bedenken dagegen ins Feld. So schreibt der rheini sche Rechtsanwalt Falk: „Es sei ungerecht, dem Beschädig ten nicht vollen Ersatz für den ihm zugefügten Schaden ge währen zu wollen. Diese Ungerechtigkeit wirke auf den Be troffenen, aber auch auf das allgemeine Rechtsgefühl um so empfindlicher, als die Halter der Kraftfahrzeuge vorwie gend oder doch sehr häufig gerade den kapitalkräftigsten Kreisen und Klassen angehörten." Auch der österreichische Justizminister Dr. Klein wandte sich mit ähnlichen Gründen gegen die Begrenzung. Er meinte, die Haftungsgrenze als allgemeiner Rechtssatz aufgestellt, würde geradezu eine juristische Umwälzung be deuten. An Stelle des Entschädigungsprinzips träte eine den Vermögensverhältnissen des Schuldigen angemessene Wohltätigkeitsleistung. Andere, auch österreichische, Juristen heben aber ge rade das Fehlen einer Haftungsgrenze als Hauptmangel des österreichischen Gesetzes hervor, weil dadurch die Auto mobilbesitzer den Richtern der Unglücksstrecke auf Gnade und Ungnade überliefert seien. Dies richterliche Ermeßen macht in Oesterreich jede Versicherung zu erschwingbarcn Tarifen so gut wie unmöglich. Da aber auch der Auto- mobileigentümer ein solches Risiko nicht tragen kann, da er durch eine Fahrt sein ganzes Vermögen einbützen kann, so hat der Automobilhandel den Rückschlag zu tragen. Im allgemeinen scheinen uns alle diese Juristen und Gesetzgeber fast ausschlietzlich das Luxusautomobil im Auge^ zu haben und gar nicht zu beachten, wie sehr bas Auto sich bereits zu einem Lokomotionsmittel des volks wirtschaftlichen Lebens entwickelt hat, wie wir oben auS- führten. Schon die Summen der Haftgrenze im deutschen Entwurf scheinen uns reichlich hoch und werden nicht ohne Rückschlag auf Automobilindustrie und -Handel bleiben, falls sie zur Annahme gelangen. Immerhin sehen wir mit dem berühmten Rechtslehrer Joseph Kohler in der Be grenzung der Haftsumme einen grotzen Fortschritt der Ge rechtigkeit, da sie auf einer vernünftigen Behandlung des Rechts beruht. Ein durch einen Automobilisten verursach te^ Unglücksfall ist eben nicht blotzes Verschulden, sondern ebensosehr auf ein Spiel des Schicksals zurückzuführen. Es erscheint daher ungerecht, alles auf die Schultern des Auto mobilisten zu wälzen. Ein gerechtes Urteil muß daher auch auf den Grad der Verschuldung Rücksicht nehmen und in diesem Sinne erscheint uns das Vorhandensein einer Maximalgrenze von ganz besonderem Wert, wenn auch einstweilen die Erörterung der Frage juristischerseits noch nicht abgeschlossen ist. Dr. B. Sichstfchr Dichrichtti Ten 4. August 1W8. Eine gesunde (Hegend! Von den Fenstern bes Redaktionsbureaus sehe ich weit hinaus in grüne Gärten. . . . Im Frühjahr nickte ein mächtiger Hollunderbusch duftende Grüße hinein und blühende Aepfel- und Birnbäume rings schufen ein Meer von lichten Farben, an denen das Auge sich Erholung trank, wenn es an dem eintönigen Schwarz des Zeitungs drucks sich satt gelesen. Jetzt glüht deS Apfels rotes Bäck chen durch das Grün der Zweige und die ersten Sendboten des nahenden Herbstes tragen mir ein klagendes Rauschen der wunderschön geformten Esche zu, die einem weiteren Blick in die Ferne den Weg versperrt. Schön ist es hier! Eine Werkstatt, wie man sie braucht, und wie sie — nicht überall zu finden. Was nützt mir das schönste Zimmer, wenn der Blick nicht hinausschweifen kann in die Weite, wenn er, statt sich an Baum und Strauch in Wetter und Sonnenschein und im wechselnden Kleid der Jahreszeiten zu weiden, Tag ein, Tag aus, an der gegenüberliegen den Häuserfront kleben bleibt, die Fenster zählt und höch stens da drüben als Neuigkeit feststellt, daß die Gardinen mal zur Wäsche abgenommen! Aber was anderswo eine Seltenheit, bildet in Blasewitz eine Selbstverständlich keit. Oder ist hier etwas anderes möglich, als der Blick ins Grüne und Freie, — hier, wo jedes Haus mit einem Garten, jede Straße mit einer Allee man möchte sagen ver wöhnt ist?! Wo die Straßen einen Park umarmen, den ihm manche Großstadt neidet?! Dies, wie überhaupt die ganzeLage an sich, hat Blasewitz weit hinaus über die grün weißen Grenzen bekannt gemacht, — dies Grün, dies Freie, diese Lage, dieses Klima, das die Annehmlichkeit dieser Ansiedlung und ihre ausgezeichneten Gesundheits verhältnisse begründet. Ich weiß nicht, ob damit etwas Neues gesagt wird, wenn ich erzähle, daß Blasewitz in der neuesten statistischen Untersuchung über dieGesund - h e i t s o e r h ä l t n i s s e der sächsischen Städte und Land gemeinden mit an erster Stelle rangiert — sicher aber etwas Angenehmes! Uebertroffen wird es in gesundheitlicher Beziehung nur von Leipzigs historischem Vcrori Möckern, für den in der Statistik eine Sterblich keit von 11,6 pro Tausend zum Ausdruck gelangt, wäh rend Blasewitz gleich darauf mit 12,v genannt wird! An fünfter und sechster Stelle folgen dann Radebeul mit 14,3 und 14,6, später Loschwitz mit 16,4, während Dresden beispielsweise — auch Dresden zählt noch zu den Gemein den mit besonders geringer Sterblichkeit — mit 17,5 erst an zweitletzter Stelle sich findet! Nach Kenntnis dieser wenigen Zahlen dürfen wir uns also mit behaglichem Schmunzeln eingestehen, daß hier für Arzt und Apotheker