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Schönburger Tageblatt tigUch mit Ausnahm« der Tage nach Sonn- FLialen: in Mstadt Waldenburg bei Herrn Ott» ^MNagen. Annahme von Inseraten für die _ Förster; in Callenberg bei Hm. Strurnpswirker Fr. Nummer bis Bormittag'/,11 Uhr. N U Hermann Richter; in Kaufungen bei Herrn Fried, th beträgt vierteljährlich 1.80 Mr., « 2 8L L»Da Iaimichek; in Langenchursdors bei Herm Heinrich b- Monat 1.20Mk., für den 3. ZA /Lg 8 I /W III Stiegler; in Penig bei Henn Wilhelm Dahler; in MWPf. Einzelne Nr. 10 Pf. Inserate 1 Zeile Wolkenburg bei Herm Linus Fried-mmn; in Vs-, sür auswärts und im amtlichen Telle 1b Pf. /, Ziegelheim bei Herm Eduard Kirsten. ÄHA Amtsblatt für das Königlicke 6mtsgerickt und den Stadtrat ^Waldenburg. Weich weit verbreitet in den Ortschaften der Standesarntsbezirke Altstadt Waldenburg, Bräunsdorf, Callenberg, Frohnsdorf, Fallen, Grumbach, Kaufungen, Langenleuba. -llberhain, Langenleuba-Oberhain, Langenchursdorf, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Reichenbach, Remse, Schlazwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. 99. 1916 Sonntag, de» 3V. April nicht mehr Kartoffeln verfüttern, als 15. Mai Kar- der Ver- die oder Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kartoffeltrocknerei herfiellt 1. 2. 3. Gesetzes über die Ertüchtigung des 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt dem und 8 1 verfüttern dürfte. Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die sür die Zeit nach dem 15. Mai 1816 diese Ausnahme von der Lieferungspflicht beschränkt oder ausgehoben wird; bei Selbstversorgern (8 6 Abs. 1 u der Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 191b, Reichs- Gesetzbl. S. 363) ein Kilogramm für dm Kopf und Monat bis zum 15. August auf ihren Viehstand bis zu diesem Tage nach folgenden Sätzen entfällt: u) an Pferde höchstens zehn Pfund, an Augkühe höchstens fünf Pfund, an Zugochsen höchsten! sieben Pfund, an Schweine höchstens zwei Pfund Kartoffeln täglich, b) oder statt besten an Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei ein Viertel der vorstehenden Sätze. Die einzelnen Tiergattungen dürfen nur insowe t berücksichtigt werden, als an sie bisher durch andere Herstellen läßt (Trockner), hat auch diejenigen Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei einschließlich der vorhandenen Vorräte an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern, die nach § 2 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Regelung de» Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkesabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesitzbl. S. 585) der Ablieferungspflicht bisher nicht unterliege» oder infolge besonderer Bewilligung der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft im eigene« WirtschaftSbetriebe verwendet werden dürfen. Nachstehend wird die Bctanmmachung des Reichskanzlers über das Verfüttert» V0« Kartoffel« vom 15. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 284) nochmals zur allgemeinen Kenntnis gebracht. In Streitigkeiten nach 8 4 letzter Absatz entscheiden die KreishauptmaNttschafte« eudgültig. Dresden, am 26. April 1916. Ministerium des Innern. Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln. Vom 15. April 1916. gen, anzerechnet. Das gleiche gilt für Schlachtungen, bei denen das Fleisch ganz oder teil weise als zum menschlichen Genuß ungeeig- et bezeichnet wird. Inwieweit den Kommunalorrbänden für die bei Noischlachtungen und bei der Beanstan dung geschlachteter Tiere entgangene Fleischmenge ein Ersatz gewährt »erden kann, bestimmt der Viehhandelsoerband nach dem vorhandenen Vorrat. Die »ach 8 6 der BunbeSiatcbekanntmachung über Fleischversorgung oom 27. März 1916 sür die Anrechnung von HauS und Norschlachtungen von der ReichSfieischstelle zu er lassenden besonderen Vorschriften bleiben Vorbehalten. 8 5. Soweit bei einzelnen Tiergatturgen keine allgemeinen Höchstpreise für den Kleinverkauf deS Fleische- an den Verbraucher bcstehen, haben die Kommunalverbände oder die von ihnen beauftragten Stellen nach dem jeweiligen SchlechtungSergebniS de» angemessenen Preis festzu- sctzen, der beim Kleinverkauf de» Fleisches nicht überschritten werden darf. Diese Preise haben bei Rindvieh einen Unterschied nach wenigstens drei Weltklassen euszuweisen, sür Kalb und Schasfleisch können sie einheitlich berechnet werden. 8 6. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1916 in Kraft. Dresden, den 26. April 1916. Ministerium des Innern. Die Landeszentralbchörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können iütterung von Kartoffeln weiter beschränken oder »erbieten. 8 4. 1916; Mengen, die im Eigentum! deS Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringen-, insbesondere einer Heeresverwaltung oder der Marinem rwaftung, stehe». Bei Streitigkeiten darüber, welche Mengen zu liefern find, entscheide» di« von de» LandeS- zentralbehörde« zu bestimmenden Behörden endgültig. Witteruugsbericht, ausgenommen am 29. April, Mittag 1 Uhr. Hermometerftaud 13° L. (Morgens 8 Uhr -s- 15" L. Tiefste Nochttemperatur -f- 9" L.) Feuchtigkeitsgehalt der Lust nach LambrechiS Polymcter 62 "/». Taapuukt -s- 6°. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis früh 7 Nhr: 0,» mm Daher Witternngoauofichte» für den 30. April: Wechselnde Bewölkung. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Bundesrats zr wirtschaftlichen Maßnahmen vsw. »om S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 Bis zum 15. Mai 1916 dürfen Karloffelbesttzer Ausgenommen von der Lieferungspflicht bleiben nur die Mengen, die der Trockner bis zum 15. Juli 1916 nach dem Maßstab deS iibn Lie weitert Regelung Ler UeWersoMNg iin Königreiche Lachsen. Da vom 1. Mai 1916 ab der Viehhandels verband im Königreich Sachsen bestimmungs d«S von seinen Mitgliedern aufgekaufte Vieh ausschließlich zur Verfügung der Kom- ^aiverbände zu stellen hat, wird für die Abnahme und Verteilung der Schlachttiere hiermit 'vder bestimmt: 8 1- , Die Kommunalocrbände haben das ihnen durch die Viehhändler im Auftrage des Vieh ^»dklkvirbandeg zugesührte Schlachtvieh abzunehren und nach den Derband-bestimmungen zu Wahlen, sowie die dem BiehhanSelSverbaud zustehende Vergütung jeweils am Mouatsschluß Liesen abzuführen. Est können damit beauftragen: , a) innerhalb d?S Fleischereigewerbes in ihrem Bezirke bereit» bestehende Bereinigungen, ^tit sie rechtsfähig find oder die Rechtsfähigkeit erwerben oder . b) neu zu errichtende Gesellschaften oder Vereinigungen dieser Art, gegebenenfalls nach dcr BundeSratSocrsrdmmz von, 25. September 1915/4. November 1915 zu grün de Verbände. Bereinigungen dieser Art können von mehreren Kommunaloerbänden gemeinsam beauftragt !^den. Die Bi düng eines GcmeindeverbandeS im Sinne des Gesetzes vom 18. Juni 1910 H hierzu nicht erforderlich. Die Kommunaloc,bände haben dafür zu sorgen, daß allen Fleischern ihres Bezirkes, die Flrischergcweibe vor dem 3 Februar angemeldet haben, die Beteiligung an der Verwrr des ihnen zugewiesenrn Viehes grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen zusteht. Die ^igkeit der nach Abs. 2 beauftragten Vereinigungen ist gemeinnützig. § 2. Die Kammunaloerbände oder die nach 8 1 vo» ihnen beauftragten Stellen haben das ^«n zugcaj.sme Schlachtvieh ohne Rücksicht auf dessen Beschaffenheit zu übernehmen. Eine ^ansnndung steht ihnen nur hinsichtlich de» Preises zu, dessen Minderung sie verlangen können, ^vn der vom Händler bezahlte Stallprei» dem Schlachtwert innerhalb deS Höchstpreises augcn- Mnüch nicht entspricht. Das gleiche gilt, wenn die Abnahmcvorschristeu wegen des Gewichts Händler ersichtlich nicht beachtet worden sind. Kommt über die Ermäßigung des Preises eine Einigung mit dem liefernden Händler zu Stande, so haben unter Ausschluß des Rechtsweges die dazu vom Kommunalveiband vom VichhandelSverband dauernd zu bestellenden Sachirrständigen unter Mitwirkung eines der KrciShauptuannschaft zu bestellenden Unparteiischen den angemessenen Wert der bean- Avibrtm Tiere gemeinsam sestzusetzcn. Ergeben sich Mängel, die zu einer Minderung des Irises geführt haben würden, erst nach der Schlachtung, waS namentlich hinfichttich der Be '^tunz der Abnahmevoischriften wegen de» Gewichtes gilt, so kann die Wcrtmindcirng auch ,^n noch sestgestellt werden. Der Händler ist vcipfhchtet, sich den von den Sachverständigen gefüllten Abzug gefallen zu lassen. DaS Recht des Händlers, den Kaufpreis bei der Ab Gerung zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicht berühr«. Etwaige Kosten der Schiedsverfahrens trägt der unterliegende Teil. § 3. Die dem ViehhandelSocrbond als Mitglieder mit einer Ausweiskarte von Mk. 20.— H^hr angehörenden Fleischer find berechtigt, im ganzen Lieferungsbezirk, zu dem der Kom> ^Unalverband ihrer gewerblichen Niederlassung gehört, das Vieh selbst und unmittelbar beim tterhalter zu beschaffen. (Vergl. Punkt III der Bekanntmachung des ViehhandelSvcrbandeS 20. April 1916.) Soweit Fleischer zum Selbstankauf von fremdem oder zur Verwertung von eigenem Schlachtvieh berechtig« find, erhalten sie vom Kommunaloerband Bezüge scheine, die der Vieh r^delsverband diesem überwiesen hat. Ein Anspruch auf die Zuteilung von Bezugsscheinen -Hehl nur insoweit, als solche verfügbar find. Die Verteilung der Bezugsscheine kann der ^»Mmunaloeiiand den nach § 1 Absatz 2 von ihm beauftragten Stellen überlassen. Die Erteilung hat im übrigen nach dem Gcun.satz möglichst gleichmäßiger Berücksichtigung aller "irechtigten zu erfolgen. Die Bezugsscheine find beim Kaufabschluß dem Verkäufer vorzulcge», von diesem zu unter schien und sodann nach Abstempelung durch den Fleischbeschau«! an den Kommunaloerband, die von ihm beauftragte Stelle (vergl 8 1) zur Weitergabe an den Viehhandelsverband ^-«liefern. Der Verkauf von Vieh an Fleischer, die eine Ausweiskarte gegen nur Mk. 20.— Ge -Hr erworben haben, ohne Vorlegung von Bezugsscheinen ist verboten und wird mit Gcsäng bi» zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bi« zu 1500 Mk. bestraft. 8 4- Die Zuweisung von Schlachtiieren an die Kommunalverbände erfolgt allein nach Maß »abe des verfügbaren Vorrates. Soweit fie den Fleischbedarf der Bevölkerung nicht deckt, find i? Kommunalverbände berechtigt, dauernd oder vorübergehend die Fleischmengc, die nach den iher erlassenen Bestimmungen auf eine Fleischmarkt entnommen werden kann, herabzusetzen. sind dazu verpflichtet, wenn nicht mehr als die Hälfte des durch die Markeneinnahme er- Mlen tatsächlichen Bedarfes gedeckt werden kann. . Aus die vom ViehhandelSocrband einem Kommunaloerband rechnungsmäßig zug'wiesene d von Schlachttieren jeder Gattung werden die Hausschlachtungen, sowie die Nolschlachtun- schon Kartoffeln oder Erzeugnisse der Karzoffelkocknerei verfüttert worden find. Kartoffelstärke und Kartoffelstärkcmehl dürfen nicht verfüttert werden. 8 2. Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die sür die Zeit nach 1916 das Verfüttern von Kartoffeln oder Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei toffelstärkefabrikation beschränkt oder verboten wird. 8 3.