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VwimiMM MrhMMNMMWM Inserate für die am Abend vorher auszugebende Nummer werden bis früh 9 Uhr angenommen und Gebühren für solche von auswärts, wenn dies der Einsender nicht anders bestimmt, durch Post» Nachnahme erhoben. 2 Eischein-n: Dienstag, Donnerstag, Eminabend. Vierteljähriges Abonnement: am Schalter 1 M., durch den Boten ins Haus i M 25 Pf., durch die Post l M. 25 Pf., durch die Post frei ins Haus 1 M. SO Pf. ——- jur äie königki^m um! stääPten Seiwräen zu Ew^en^ain. Druck und Verlag von Herrmann Starke (Plasnick L Starke) in Großenhain. Für die Redaction verantwortlich: Herrmann Richard Starke. Rr. 117. Dienstag, den 1. Octover 1887. 75. Jahrgang. Nachstehende Bekanntmachung der Königl. Zoll- und Steuer-Direction, betreffend die Er hebung einer Nachsteuer von Branntwein, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Meißen, am 28. September 1887. Königliches Haupt steueramt. Tröger. Bekanntmachung, die Erhebung einer Nachsteuer von Branntwein betreffend. Auf Grund von Z 46 des Gesetzes, die Besteuerung des Branntweins betreffend, vom 24. Juni 1887 (Reichs-Gesetzblatt S. 253) unterliegt aller am 1. October dieses Jahres innerhalb des Gebietes der Branntweinsteuergemeinschaft im freien Verkehr befindliche Brannt wein der Verbrauchsabgabe in Form einer Nachsteuer von O,so Mark für das Liter reinen Alkohols nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 8 1. Der Nachversteuerung unterliegt mit den unten näher angegebenen Ausnahmen aller im freien Verkehr befindliche Branntwein, gleichviel, ob derselbe im Gebiete der deutschen Brannt- weinsteuergemeirschaft erzeugt ist, oder aus anderen dieser Gemeinschaft bisher nicht ange hörigen deutschen Staaten oder aus dem Zollvereins-Auslande herstammt. Der Nachsteuer unterliegen auch Arac, Num, Cognac, Obstbranntwein, Branntwein- Essenzen, Liqueure und sonstige versetzte Branntweine. 8 2. Von der Nachsteuer bleibt befreit: a) Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungö- zwecken verwendet wird. d) Branntwein im Besitze von Gewerbtreibenden, welche die Erlaubniß zum Aus schänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, in Mengen von nicht mehr als 40 Liter, im Besitz von anderen Haushaltungsvorständen rc. nicht mehr als 10 Liter reinen Alkohols. Diese Mengen bleiben auch dann nach steuerfrei, wenn größere Vorräthe vorhanden sind. el Branntwein, welcher nachweislich gegen Erlegung des Zollbetrags von 125 bezw. 180 Mark für 100 vom Auslande eingeführt Worten ist. ck) Branntwein, welcher zur Ausfuhr aus dem Gebiets der deutschen Brauntwein- steuergemeinschast gelangt. e) Bereits amtlich denaturirter Branntwein. 8 3. Der am 1. October 1887 im freien Verkehr befindliche Branntwein, welcher zu ge werblichen rc. Zwecken verwendet oder ausgeführt werden soll, ist behufs Erlangung der Nachsteuerbefreiung nach stattgehabter amtlicher Feststellung bis zur amtlichen Denaturirung oder Ausfuhr niederzulegen, bezw. unter Steuer-Controle zu stellen. Hierbei finden die Vorschriften des Branntwein-Niederlage-Regulativs entsprechende Anwendung. Der Branntwein muß jedoch abgemeldet und gegen Entrichtung der Nachsteuer in den freien Verkehr gebracht werden, falls er nicht binnen einer Frist von 3 Monaten zur amtlichen Denaturirung oder zur Ausfuhr aus dem Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft gelaugt ist. Mit derselben Maßgabe kann derjenige Branntwein, welcher am 1. October d. I. in Branntwein-Reinigungs-Anstalten vorhanden ist, unter Steuer - Controle gestellt und sodann nach den Bestimmungen des „Regulativs sür Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Controle stehender Branntwein gereinigt werden darf", behandelt werden. Soll die Be freiung von der Nachsteuer auf Grund der Vorschrift unter tz 2e erfolgen, so muß von den Betheiligten durch Vorlage und Uebergabe der bezüglicher: Zollquittungen und nach Erfordern durch Vorlage der Handelsbücher, Handelskorrespondenzen oder in sonst glaubwürdiger Weise der Nachweis geliefert werdens daß der fragliche Branntwein seiner Zeit der Ein- gangSverzollung zum Satze von 125 bezw. 180 Mark für 100 kss unterlegen hat. Die Entscheidung hierüber steht dem Hauptamts des betreffenden Bezirkes zu und ist mit den vorgedachten Beweismitteln (Zollquittungen, beglaubigten Auszügen aus den Handelsbüchern, den Handelskorrespondenzen oder beglaubigten Auszügen aus denselben rc.) zu belegen. 8 4. Die Anmeldung des am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befindlichen nachsteuer pflichtigen Branntweins, resp. die Entrichtung der Nachsteuer liegt dem Eigenthümer des Branntweins ob. Ein Jeder, welcher am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befindlichen undenaturirten Branntwein, z. B. Spiritus, Liqueure, Punschesseuzen, Obstbranntwein, parfümirten Spiritus, ferner sogen. Branntweinessenzen, Arac, Rum und Cognac, eigenthümlich besitzt, hat diesen Vorrath — gleichviel, ob er ihn in seinen eigenen oder in fremden Räumen auf bewahrt — spätestens bis zum 3. Oktober 1887 bei der Steuerhebestelle seines Bezirks schriftlich nach Menge, wahrer Alkoholstärke und Aufbewahrungsort mittelst einer für die Steuererhebung verbindlichen Declaration in doppelter Ausfertigung anzumelden und sich hierzu eines von der Bezirkshebestelle zu liefernden Formulars zu bedienen, wobei gleichzeitig in Spalte 9 die etwaigen besonderen Anträge zu stellen sind. Bei den mit Zucker versetzten fertigen Trinkbranntweinen braucht die Stärke nicht de- clarirt zu werde»; vielmehr ist der Alkoholgehalt derselben durchgängig auf 30"/y anzu nehmen. Einer Anmeldung bedarf es nicht, sofern der gesummte Vorrath bei Gewerbtreibenden, Welche die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Brannt wein haben, 40 Liter reinen Alkohols, bei anderen Haushaltungsvorständen 10 Liter reinen Alkohols nicht übersteigt. In allen anderen Fällen ist der gesammte Vorrath einschließlich der steuerfrei bleibenden Mengen anzumelden. Parfümerien in kleinen Umschließungen bis zum Gewicht von 1 sind von der Ver pflichtung zur Anmeldung frei. Sollte sich anmeldungspflichtiger Branntwein während der ersten Tage des Monats October 1887 auf dem Transporte befinden, ohne daß derselbe bereits der Nachsteuer unter legen hat oder anderweit angemeldet worden ist, so liegt die Anmeldung und bezw. Entrichtung der Nachsteuer dem Waarenempfänger ob, welcher die Anmeldung sofort nach erfolgter An kunft des Branntweins zu bewirken verbunden ist. 8 5. Nach Eintragung der Declarationen, welche Seitens der Hebestelle unverzüglich den mit der Nachsteuerrevision betrauten Control-Beamten zu überliefern sind, ist von letzteren die Revision der angemeldeten Vorräthe vorzunehmen. Die Inhaber von nachsteuer- resp. an meldungspflichtigem Branntwein sind verpflichtet, den Contryl-Beamten bei diesen Revisionen diejenigen Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche nöthig sind, um die amtlichen Feststellungen in den erforderlichen Grenzen zu vollziehen. Die bis zum Zeitpunkte der Revision erfolgten Veränderungen des Lagerbestandes durch Ab- und Zugang sind den Revisionsbeamten durch Vorlegung der Handelsbücher oder ander weitiger Beläge nachzuweisen. 8 6. Der von der Hebestelle zu berechnende Betrag der Nachsteuer ist den Betheiligten un verweilt schriftlich bekannt zu geben, welche, sofern nicht Stundung eintritt, den festgestellten Steuerbetrag innerhalb 8 Tagen nach der Bekanntgabe bei der Steuerhebestelle gegen Quittung einzuzahlen haben. Pfennigbeträge, welche durch 5 nicht theilbar sind, bleiben bei Feststellung der Näch st euerfchuld jedes Pflichtigen außer Ansatz. 8 7. Auf Antrag der Zahlungspflichtigen können Nachsteuerbeträge von 50 M. und darüber: u) falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen lassen, ohne Sicherheitsbestellung für eine Frist bis zu drei Monaten, 6) gegen Sicherheitsbestellung für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten gestundet werden. Es finden hierauf die für die Stundung der Verbrauchsabgabe erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung. 8 8. Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen Erhebung derselben gegebenen Vorschriften werden nach Maßgabe der hinsichtlich der Verbrauchsabgabe getroffenen Strafbestimmungen geahndet. Eine Hinterziehung der Nachsteuer liegt auch dann vor, wenn die Menge des Branntweins oder der Liqueure u. s. w., oder der Stärkegrad des Brannt weins absichtlich zu gering angegeben wird. Liegt eine solche Absicht nicht vor, so können Differenzen bis zu 10 o/,, außer Betracht bleiben. Dresden, den 28. September 1887. Königliche Zoll- und Steuer-Direclion. von Wachsmann. Bekanntmachung. Die Einkommensteuer pro 2. Termin 1887, sowie die gleichzeitig mit zu erheben den Beiträge zur Handels- und Gewerbekammer Dresden sind den 30. Sep tember «. v. fällig und bis längstens den 23. Gctober n. v. an die Stadthauptcasse zu bezahlen. Großenhain, am 28. September 1887. Dt? StadtrUth. Herrmann. Bekanntmachung. Die den 1. October s. e. fälligen Brandversicherungsbeiträge sind nach 1 Pfennig von jeder Beitragseinheit längstens bis zum 23. Qctober ». an die Stadthauptcasse zu bezahlen. Großenhain, am 28. September 1887. Dxx StLdtrath. Herrmauu. Bekanntmachung. Von dem diesjährigen Neichsgesetzblatte ist das 40. Stück erschienen. Dasselbe liegt, gesetzlicher Bestimmung gemäß, 14 Tage in der Rathskauzlei zu Jeder manns Einsicht aus und enthält: Nr. 1751. Uebereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. Großenhain, am 3. October 1887. Der Stüdtrath. Herrmann. Bekanntmachung. Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß der Bedarf des Königl. Säch sischen (XII.) Armee-Corps an Rogge«, Hafer, Heu und Stroh auch in der demnächst beginnenden Einkaufsperiode vorzugsweise durch Ankäufe aus erster Hand gedeckt werden soll. Die Vorstände der Magazin-Verwaltungen sind demgemäß angewiesen worden, Offerten von Produzenten in erster Linie zu berücksichtigen, und wird Letzteren anheimgegeben, sich mit ihren Verkaufsangeboten an die nächstgelegenen Militärmagazine direct zu wenden. ES wird hierbei bemerkt, daß Hafer, Heu und Stroh von allen Magazin-Verwaltungen, Roggen dagegen nur von den Proviant-Aemtern Dresden, Leipzig, Bautzen und Riesa aufgekauft wird. Dresden, den 28. September 1887. Intendantur der Armee.