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Schönburger Tageblatt Amtsblatt für das Kömglicke Amtsgericht und den Siadtrat zu Waldenburg. Z-NNHA'NA Zugleich weit verbreitet in den Ortschaften der Standesamtsbezirke Altstadt Waldenburg, Bräunsdorf, Callenberg, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenleuba- ^iederhain, Langenleuba-Oberhain, Langenchursdorf, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. ^»spreche» Nr. S Brieffach Nr. 8 ^ Festtagen. Annahme von Inseraten für di« Msters-einende Nummer bis Vormittag ^,11 Uhr. ^Bezugspreis betrügt vierteljährlich 1.80 Mk., k den 2. und 3. Monat 1.20 Mt., für den 3. M^sv Pf. Einzelne Nr. 1V Pf. Inserate 1 Zelle 'Pf-, für auswärts und im amtlichen Telle 15 Pf. UW- Malen: in Allstadt Waldenburg bei Herrn Otto —H Förster, in Tallenberg bei Hm. Strumpfwirker Fr. " ZHVt 8 » U -ckm« " Hermann Richter; in Häufungen bei Herm Fried. Wal-eiwuraer Ämeiqer. SLKN-sss" Ziegelheim bei Herm Eduard Kirsten. 104. Sonnabend, de« 6. Mai 1916. Witternngsbericht, aufgenommen am 5. Mai, Mttag 1 Uhr. Aermometerftaud 28,»° L. (Morgens 8 Uhr -f- 23° L. Tiefste Nachttemperatur -f- 16° L.) Fenchttgkett«g«halt der Lust nach Lambrechts Polymeter 23 °/o. Taupunkt -j- 8,»°. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bi« früh 7 Uhr: 0,o mm. Daher Witternugoauofichteu für den k. Mai: Veränderliches wirdigeS Wetter. Gewitterneigung. Gemäß § 18 der BundcSratSverordnung über den Berkehr mit Berbrauchszncker 10. April 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 261) wird folgendes verordnet: 1. Zucker (gemahlener Zucker, Würfelzucker, Lompenzucker, Plattenzucker, Hut- und B- »t- ^er, auch Kandis) darf gewerbsmäßig an Verbraucher, sowie an Gastwirtschaften, Bäckereien, Additor eien, Krankenhäuser und Anstalten nur abgegeben werde», wen» fich der Empfänger h Besitze einer Auckerkarte oder eines ZuckerbezugSausweiseS befindet. 2. Die Zuckerkarten werden von den Kommunalverbänden nach vorgeschriebenem Muster ^Aalig für die Zeit vom 7. Mai bis 31. Juli 191k auSgegebe» und lauten auf 5 Pfund. je vier zu einem Haushalt gehörige Personen kann auf verlangen des Haushalts Vorstandes , * gemeinsame, auf 20 Pfund lautende Auckerkarte ausgestellt werden. Di« Zuckerkarte trägt F Rande 5 Abschnitte, deren jeder auf ei» Pfund, bei der gemeinsame» Zuckerkarte auf 4 And lautet. Die Abschnitte berechtigen zum Bezüge von Zucker während der aufgcdruckten Hliigkeitrdauer. , 3. Mit der Zuckerkarte ist ein BezugSauSweiS verbunden, der auf die gleiche Menge ^t, wie die Auckerkarte. Der Verbraucher hat seine Karte nebst dem BezugSauSweiS dem Lieferanten, von dem er Ehrend der Gültigkeitsdauer der Karte den Zucker beziehen will, »orzulegen »nd seinen Be M anzumelden. Der Lieferant hat sowohl die Zuckerkarte al« den BezugSauSwei« mit seinem ^enstcmpel zu versehen oder seine Firma mit Tinte darauf zu setzen, den BezugSauSweiS iutrcnmn und die Zuckerkarte dem Verbraucher wieder auSzuhändigen. . 4. Der Verkauf von Zucker im Kleinhandel darf nur gegen Vorlegung der ganzen Meikarte erfolgen. — Auf einzelne Abschnitte, die ohne die zugehörige Stammkarte vorge- N werden, darf Zucker nicht verabfolgt werden. — Der Verkäufer hat den jeweilig gültigen Anitt der Zuckerkarte abzutrenoen oder zu entwerten. Mengen unter einem Pfund dürfen abgegeben werden. . Der Verbraucher darf nur bei dem Händler, bei welchem er seinen Bedarf angcmeldet Zucker entnehmen. >, Die Abschnitte hoben nur während des aufgedruckten Zeitraumes Gültigkeit; die Nach- ^ung auf unverbrauchte Abschnitte oder die Vorauslieferung auf später gültige Abschnitte ist ^Mässig. Die Amtshauptmannschaften, in revidierten Städten der Stadtrat, können Aus- bewilligen. . 5. Für Gasthäuser, Konditoreien, Bäckereien, Krankenhäuser und Anstalten werden an- von Zuckerkartcn BezuzSauSweisc ausgegeben, die auf 25 Pfund lauten. Die näheren Bestimmungen über die solchen Betrieben zustehende Menge usw. trifft der "ständige Kommunalverband. Auf diese BezugSauSwcise finden die Bestimmungen unter 6 entsprechende Anwendung. . 6. Jeder Auckerhäudler ist zum Bezüge von Zucker nur nach Maßgabe der von ihm ^iinnahmten BezugsauSweise berechtigt. Er hat die von ihm empfangenen BczugSauSweise y der Bestellung seinem Lieferanten, dessen Auswahl ihm freisteht, einzusenden, der seinerseits nach Empfang der DezugSausweise und nur die durch diese ausgewiesene Menge liefern darf. 7. Die Großhändler haben die von ihnen vereinnahmten BezngSauSweise in Paketen zu 00 är Nennwert der AuckervcrteilungSstelle für das Königreich Sachsen in Dresden einzu- die ihnen dafür in gleicher Höhe Bezugsscheine der Reichszuckerstelle erteilt, auf Grund Zucker von den Raffinerien bezogen werden kann. e 8. Die bei den Händlern vorhandenen Bestände bleiben zu ihrer Verfügung, werde» jc- "4 von der Zuckerverteilungspelle auf die BezugSauSwcise ungerechnet. » Das Gleiche gilt, falls ein Zuckerhändler nicht die volle bei ihm angemeldete und von bezogene Menge abgesetzt hat, für die hieraus sich ergebenden Ueberschüffe. r Ueber Bestände, die zum Umfang des Handelsbetriebs im Mißverhältnisse stehen, kann Zuckeroerteilungsstelle durch käufliche Ueiernahme anderweit verfügen. .9. Ist «in Verbraucher infolge veränderter Umstände (Wegzug und dergleichen) ge- im Laufe einer Zuckerkartenprriode zu einem anderen Verkäufer überzugchcn, so hat „ seinem bisherigen Wohnorte bei der zur Ausgabe der Zuckerkartcn zuständigen Stelle k Abgabe seiner Zuckerkarte die Ausstellung einer neuen Zuckerkarte nebst BezugSauSweiS beantragen. Tie KartenauSgabcfielle hat von der neuen Zuckerkarte so viele Abschnitte ab r«nnen, wie von der alten Karte schon verbraucht waren und drn BezugSauSwei» entsprechend berichtigen. dy ^0. Den Kommunalverbänden bleibt der Erlaß weiterer Vorschriften zur Ausführung tz ^undeSralSocrordnung und dieser Verordnung überlasten. Die Vorschrift in 8 9 der ^j^atSVerordnung über den Verkehr mit Verbrauch«,ucker bleibt unberührt. 11. Die Abgabe von Verbrauchszucker (Z 1 dieser Verordnung) im geschäftlichen Ver kehre ist vo» der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ab so lange verboten, bis die Ab gabe auf die Zuckerkarten erfolgen kann. 12. Wer de» Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird auf Grund von § 19 Absatz 1 Nr. 1 der BundcSratSverordnung vom 10. April 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15,000 Mk. bestraft. Dresden, den 4. Mai 1916. Ministerinm »es Innern. Nächsten Sonnabend von 11—s Uhr im Laden W-inkcllergaffe 3 Verkauf von gesalzenem, ««geräuchertem Anslandsspeck geg n Fleischmarlen und Vorlegung der Brotmarkenbezugskarten an Waldenburger Haus- haltunge« in Mengen bis zu 1 Pfnnd. Preis 2 Mk. 2« Pf. für 1 Pfund. Weißes Einschlagpapier ist mitzubringen. Stadtrat Waldenburg, de« 4. Mai 1916. Höchstpreise für Kalb- und Rindfleisch. 1. Der Höchstpreis für Kalbfleisch wild auf 1 Mk. 80 Pf. je Pfund festgesetzt. 2. Der Höchstpreis für Rindfleisch wird wie folgt festgesetzt: für I. Sorte 2 Mk. 30 Pf. je Pfund, „ II. „ 2 Mk. 10 Pf. . „ HI. „ 1 Mk. 90 Pf. , „ Eine Unterscheidung des Preises für da» Fleisch der verschiedenen Fleischteile findet nicht statt. Zu welcher Klasse ein Schlachtlind gehört, wird durch den Vrtsschätznngsausschutz für die staatl. Tchlachlviehverficherung bestimmt. Die OrtSbchörden können bestimmen, daß an Stelle des Tierarztes der Fleischbeschaner als Mitglied des Ortsschätzungs- auSschuffeS eintritt. Diese Klosienzuteilung gilt für da« Schlachttier al« Ganzes. Die Orts behörde hat zu überwachen, daß die danach einschlagenden Höchstpreise nicht überschritten werden. Der Fleischer darf nur Fleisch von Rinder« einer Sortenklasse gleichzeitig zum Verkauf bringen. Die Sorte und »er »emgemäh gültige Höchstpreis ist durch Anschlag im Laden bekannt zu gebe«. Für die Klaffenzuteilung der Rinder gilt als Anhalt, daß Sorte II die gute Mittel sorte, Sorte I außergewöhnlich gute, Sorte III geringwertige Rinder umfaßt. Glauchau, den 3. Mai 1916. Der Bezirksverban» der Königlichen Amtshanptmannschaft Glaucha«. Die Stadträte in Glaucha«, Meerane, Hohenstein-Ernstthal, Lichtenstein und Waldenburg. Der Bürgermeister zu Callnberg. Die Gemeindevorstande zu Gersdorf, Hohndorf, Oberlungwitz. Rcg.-Nr. 1022. I. 8. Fleischmarken. 1. Mit Rückficht auf den herrschend!» und von hier au» nicht zu beseitigenden Flcischmangcl wird die Giltigkeit der Fleischmarke für den Gebrauch im Bezirke Glauchau (ein- schlicßl ch der Städte) auf Vs also von 1^/, Pfund auf */, Pfund wöchentlich vor läufig herabgesetzt. 2. Konserven «erden nur mit 50 °/o de» Bruttogewichtes angerechnet. Glauchau, den 3. Mai 1916. Der Bezirksverband der Königliche« Amtshanptma««schaft Glauchau. Die Stadträte 1« Glauchau, Meerane, Hohenstein-Ernstthal, Lichtenstein und Waldenburg. Der Bürgermeister zu Callnberg. Die Gemeindevorstände zu GerSdorf, Hohndorf, Oberlungwitz. Zeppeline wieder über England von Sandwich «nd die Flugstation bei Deal an. Ofteude wurde von felvdliq-u Flugzeug«« mit Bomben beworfen. Da« ZeppelimLuftfchiff .1- 2V- ist a« der norwegische« Küste verloren gegangen. Deutsche Luftschiffe griffe» die Bahnanlagen bei Miu«k u«d de» Bahnkreuzung,punkt Lunwiec bei Pi««k au Bei G«rz stürzte ei« italienische« Luftschiff al« Wrack herab. Ei« österreichische« Seeflugzenggeschwader belegte Na ve««« mit Bombe». I« Bern wird ei« Kongreß neutral«» Staate» statt« finde». Ei« englische« Flugzeug wurde durch et» deutsche» Unterseeboot abgeschvffe«. Auch Exgland will die Sommerzeit «inführe». E«, bentsche Autwortvote a» Amerika ist am Donner«. Naq«ittag S Uhr überreicht worden. haben Fabriken, Hochöfen und bei Middlesbrough und Stockton, ^en?*^ Einlage« vo» Sunderland, Küstenvatte- Hch. Hartlepool nnd am Teesputz und eng. ^ikgsschiste mit Bomben belegt. m deutsches Flugzeug griff die Kustenbatterie«