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Großenhainer Merh Mungs und AnMgMatl. dkmtSvkatt des Königlichm Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. «s Donnerstag, den 6. Juni L8VS Bekanntmachung, freiwillige Versteigerung betreffend. Erbtheilungshalber soll von dem unterzeichneten Gerichtsamte das zum Nachlasse Johann Christian Lehmann's in Großen hain gehörige, an der äußern Meißner Gasse gelegene Haus grundstück Cat.-Nr. 398, bestehend aus Wohnhaus mit Keller, Schuppengebäude mit Wohnstube, Schweinestall und Wasch- und Schlachthaus mit Gerätheraum, welches Alles in der Landes brandkasse mit 1180 Thaler versichert und mit 84,11 Steuer- Einheiten belegt und am 20. Januar d. Js. baugewerklich ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 1900 Thaler geschätzt worden ist, freiwilliger Weise unter den im Termine bekannt zu machenden Bedingungen versteigert werden und ist hierzu der 12. Juni d. Js. terminlich anberaumt worden, was unter Bezugnahme auf den am Gerichtsbrete aushängenden Anschlag hiermit bekannt ge macht wird. Großenhain, am 24. Mai 1872. Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann. Bornemann, Ass. Bekanntmachung. Zur genauen Nachachtung wird hiermit bekannt gemacht, daß die hiesigen Schützengesellschaften, wie ihnen vom Stadt- rathe aufgegeben worden, ein jedes Mal während der Dauer ihrer Schießübungen in dem Schützenhausgrundstück auf genügend hohem Maste eine rothe Flagge aufhissen werden. Großenhain, den 30. Mai 1872. Der Stadtrath. Kunze. Tagesnachrichten. Dresden, 4. Juni. Der Einwand, daß wir uns eines guten bürgerlichen Gesetzbuches erfreuen, welcher gegen die Dringlichkeit der Einführung eines allgemein deutschen bürger lichen Gesetzbuches im Reichstage vom Geh. Justizrath Held geltend gemacht worden, wird von allen Seiten als nichtig an erkannt. Es ist richtig, zur Dringlichkeit in der Sache zu rathen, haben wir für den Augenblick weiter keine andere, als eine nationale Veranlassung, aber es möchte scheinen, als wäre diese auch dazu vollkommen hinreichend. Denn das ist doch der wesentliche Gewinn der Neubildung des großen deutschen Reiches, daß die Möglichkeit mit seiner Verfassung geboten worden, die kläg lichen deutschen Stammesunterschiede mehr und mehr verschwinden zu lassen, ohne damit das Gute, welches sie in sich bergen, zu verkümmern. Im Gegentheil, besitzen sie, einzeln genommen, einen Vorzug, so muß es das Streben der Gesammtheit bilden, sich diesen Vorzug anzueignen. Gesetzt nun, unser bürgerliches Gesetzbuch wäre wirklich unübertrefflich gut, würde uns daraus nicht die Pflicht erwachsen, allen übrigen deutschen Stämmen zu dessen Einführung behülflich zu sein, falls sie Verlangen darnach tragen? Das ist nun in Bezug auf unser Gesetzbuch gerade Obstv erp a chtung. Die Kirschnutzung am Bobersberg und die Obstnutzung am Waldaer Weg, der Ortrander, Wildenbainer und Gartenstraße soll Sonnabend, den 8. Juni d. I., Nachmittags 4 Uhr in Engelmann s Schankwirthschast am Bobersberg unter den im Termine bekannt zu machenden Bedingungen an den Meist bietenden verpachtet werden, was wir hierdurch für Pachtlustige zur Kenntniß bringen. Großenhain, am 30. Mai 1872. Der Rath daselbst. Kunze. Wtzschl. Bekanntmachung. Im Gasthofe zu Weißig a. R. sollen den 10. Juni 1872, von Vormittags 9 Uhr an, folgende im Raschützer Forstreviere aufbereitete Hölzer, als: 138 Raumcubikmeter kieferne Stöcke, ) einzeln und partienweise gegen sofortige Bezahlung und unter den vor Beginn der Auction bekannt zu machenden Bedin gungen an die Meistbietenden versteigert werden. Wer die zu versteigernden Hölzer vorher besehen will, hat sich an den mitunterzeichneten Revierverwalter zu Weißig a. R. zu wenden oder auch ohne Weiteres in die genannten Waldorte zu begeben. Königl. Forstrentamt Moritzburg und Königl. Revier verwaltung zu Weißig a. R., am 27. Mai 1872. Eras. von Hopffgarten. nicht der Fall, da denn doch demselben immerhin noch Mängel anhaften, die man bei einem allgemein deutschen bürgerlichen Gesetzbuche zu vermeiden wünscht, woraus aber wieder deutlich folgt, daß wir mit Einführung desselben und der damit verbun denen Rechtseinheit im Reiche unbedingt nur Vortheile und nicht die geringsten Nachtheile einernten würden. Hoffen wir, daß die Regierungen von Bayern, Würtemberg, wie unsere eigene, ihren Widerstand gegen den ausgesprochenen Willen der Reichstags mehrheit aufgeben und sich demselben aus wohlverstandenem eigenen Interesse eher freiwillig schicken, als dazu die Nöthigung durch die Verhältnisse abwarten werden. Uebrigens ist uns das Verhalten eines so einsichtsvollen Juristen, wie der General staatsanwalt vr. Schwarze es ist, Bürge dafür, daß unsere Regierung bald genug sich zu anderen Anschauungen in der Sache bekehren wird. Herr 0r. Schwarze ist für die Rechts gleichheit im deutschen Reiche und er wenigstens wird auf dem diesjährigen deutschen Juristentage zu Frankfurt a. M., von dem das Verlangen darnach ausgegangen, bezeugen können, daß er seiner gewonnenen Ueberzeugung nicht untreu geworden. Sachsen. Ihre Majestäten der König und die Königin haben am 1. Juni das Schloß Jahnishausen verlassen und sich in das Hoflager zu Pillnitz begeben. — Das Finanzministerium