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Großenhainer Unterh allungs- und AnWgMM. Amtsblatt des Königlichen Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Nedigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. 5A. Sonnabend, den H. Mai 18VÄ. Bekanntmachung. Es ist darüber "Beschwerde geführt worden, daß in der letzteren Zeit von Gräbern auf hiesigem Kirchhofe nicht blos Blumen abgepflückt, sondern selbst eingepflanzte Blumenstöcke entwendet worden seien. Die unterzeichnete Kircheninspection sieht sich daher veranlaßt vor derartigen Freveln hiermit auf das Nachdrücklichste zu warnen, mit dem gleichzeitigen Bemerken, daß letztere, insoweit im ein zelnen Falle nach dem Reichsstrafgesetzbuch nicht schwerere Strafe einzutreten hat, von dem mitunterzeichneten Stadtrath mit Geld bußen bis zu 5 Thalern oder entsprechenden Haftstrafen werden geahndet werden. Man erwartet übrigens auch von den Eltern, daß sie ihren Kindern vorstellen werden, wie es die Pietät gegen die Verstor benen erfordere, deren Gräber und den Schmuck der Gräber auf alle Weise zu schonen. Großenhain, den 8. Mai 1872. Die Kircheninspection. Clauß, 8. Kunze, Bürgermeister. W. Bekanntmachung. Der Stadtrath ist veranlaßt, die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung aus geführter Baulichkeiten zur Versicherung bei der Landes-Im- mobiliar - Brandversicherungs - Anstalt hierdurch behufs genauer Beachtung in Erinnerung zu bringen. Nach diesen Vorschriften ist der betreffende Eigenthümer oder der gesetzliche oder besonders ernannte Stellvertreter (Vormund, Ehemann, Bevollmächtigter u. s. w.) verpflichtet, einen aus roher Wurzel aufgeführten Bau oder ein wieder aufgebautes Gebäude binnen längstens 14 Tagen, von der Vollendung des Baues an gerechnet, bei der Obrigkeit zur Versicherung anzumelden, eine Vorschrift, die auch bezüglich solcher Anbaue oder sonstiger Bau lichkeiten gilt, durch welche entweder der Zeitwerth des Ver sicherungsobjects, sei es an sich oder in Bezug auf dessen Be schaffenheit und Zustand, sich erhöht, oder die Beitragsclasse, in welcher dasselbe bisher gestanden, sich geändert hat, so daß also auch (ew. ß 3 der Verordnung vom 8. Dezember 1868) die Anmeldungspflicht erwächst, wenn Betriebs- und Benutzungs veränderungen in einem Hcmse vorgenommen werden. Ver zögerungen in der Anmeldung ziehen für den Verpflichteten eine nach Höhe des vierfachen Betrages der der Brandversicherungs- casse entzogenen Brandversicherungsbeiträge zu bemessende Geld strafe nach sich. Großenhain, den 7. Mai 1872. Der Stadtrath. Kunze. Bekanntmachung. Die Aufstellung der Register zu Einhebung der städtischen Centralanlagen auf das laufende Jahr wird bis Schluß dieser Woche beendigt. Es wird daher nunmehr unter Bezugnahme auf unsere Be kanntmachung vom 6. dieses Monats in Nr. 4l d. Bl. die städtische Centralanlage auf das erste Vierteljahr 1872 mit dem Bemerken andurch ausgeschrieben, daß die Abführung derselben von Anfang nächster Woche an bis zum 17. Mai 1872 an unsere Stadthauptcasse zu Vermeidung von Zwangsmaaß- regeln zu erfolgen hat. Großenhain, am 16. April 1872. Der Stadtrath. Kunze. Bekanntmachung. Die am 1. dieses Monats fälligen Grundsteuern auf den zweiten Termin 1872 sind nach zwei Pfennigen von jeder Steuereinheit längstens bis zum 18. dieses Monats an unsere Stadthauptcasse zu bezahlen. Großenhain, am 1. Mai 1872. Der Stadtrath. Kunze. Verpachtung. Die diesjährige Grasnutzung von der in Naundorfer Flur gelegenen, zum sogenannten Meisterholze gehörigen, im Eigen thum hiesiger Stadtgemeinde befindlichen Wiese soll Dienstag, den 14. dieses Monats, Nachmittags 4 Uhr parzellenweise an die Meistbietenden an Ort und Stelle, bei ungünstiger Witterung im Gasthofe zu Naundorf, verpachtet werden, was andurch bekannt gemacht wird. Großenhain, den 8. Mai 1872. Der Stadtrath. Kunze. Oeffentliche Sitzung der Stadtverordneten Sonnabend, den 11. Mai 1872, Abends 7^ Uhr im Rathssitzungszimmer. Tagesordnung: Die Vorlagen der auf den 8. Mai anbe raumt gewesenen Sitzung. Der Vorsteher. Tagesnachrichten. Großenhain. Am Himmelfahrtstage Nachmittags fand in hiesiger Hauptkirche die angekündigte geistliche Musikaufführung statt, welche, in allen Theilen mit Sorgfalt ausgeführt, bei den Zuhörern die höchste Befriedigung erweckte. Der pecuniäre Ertrag, der bekanntlich dem Fond des Bürgerhospitals zufließt, soll ein zufriedenstellender sein. Möchten sich solche Aufführungen, nachdem damit einmal der Anfang gemacht worden ist, alljähr lich in unserer Stadt wiederholen; diesen Wunsch haben viele Zuhörer ausgesprochen. Sachsen. Wie dem „Dr. I." telegraphisch gemeldet wird, sind Ihre Majestäten der König und die Königin von Sachsen bei bestem Wohlsein am 7. Mai früh 6 Uhr von Riva mittelst