Volltext Seite (XML)
Großenhainer Unterhaltung-- nnd AnzeiMM Amtsblatt des Königlichen Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. Dienstag, den 22. November N». 13«. L8VV Bekanntmachung. Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte soll den 28. December d. I. das dem Weißgerbermeister Eduard Franz Wilke allhier zugehörige Hausgrundstück Nr. 692 des Brand-Katasters, Folium 730 des Grund- und Hhpothekenbnchs für hiesige Stadt, welches Grundstück am 4. dieses Monats ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 1440 Thaler —- —- gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle und im Rathhause hierselbst aushängenden Anschlag hierdurch be kannt gemacht wird. Großenhain, am 19. October 1870. Königlich Sächsisches Gerichtsamt. Pechmann. Pl. Bekanntmachung, die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Einschreibung in die Militär-Stammrolle für das Jahr 1871 betreffend. Hoher Anordnung zu Folge hat das Ersatzgeschäft für das Jahr 1871 bereits Anfang Januar nächsten Jahres zn beginnen. Gemäß der Bestimmungen in 8 60 der Militär-Ersatz- Instruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 werden daher alle in hiesiger Stadt aufhältliche männliche Per sonen, welche im Jahre 185)1 innerhalb des Norddeutschen Bundesgebiets geboren find, sowie diejenigen, welche bei der letzten Nekrutirung oder bei den früheren Aushebungen aus irgend einem Grunde zurückgestellt worden find, oder ihrer Militärpflicht überhaupt noch nicht Genüge geleistet haben, bei Vermeidung der in den HZ 176 flg. der obangezogenen Militär-Ersatz-In struction angedrohten Strafen und Folgen hierdurch aufgefordert, in der Zeit vom 1. Lis 13. Deeember 187V von Vormittags 9 bis 12 und Nachmittags von 3 bis 5 Uhr entweder persönlich oder durch Beauftragte behufs Ein tragung ihrer Namen in die Stammrolle in der hiesigen Rathseppedition sich anzumelden. Diejenigen Gestellpflichtigen der Altersclasse 1851/1871, welche nicht im hiesigen Orte geboren sind, haben zur Anmeldung ihren Geburtsschein oder ihr Tanfzeugniß hier abzugeben, dagegen haben alle Gestellpflichtigen früherer Alters classen ihre Gestellscheine bei der Anmeldung bierselbst zu produciren. Sind Militärpflichtige -0 allhier, als dem Orte ihres gesetzlichen Domicils, nicht anwesend, gleichviel, ob sie an einem andern Orte ge stellungspflichtig sind oder nicht, oder 6) finddieselben von hier, als dem Orte, wo sie nur in Arbeit stehen, eine Lehranstalt besuchen, u. s. w. zeitig abwesend, so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrik- herren die Verpflichtung, bei Vermeidung der nach 8 176 der Militär-Ersatz-Instruction zulässigen Strafen, sie während des obgedachten Zeitraumes hier anzumeldeu. Großenhain, am 13. November 1870. Der Stadtrach. Knnze. Mm. Bekanntmachung. In neuerer Zeit ist wiederholt Seiten der in hiesigen Fabriken § beschäftigten Arbeiterinnen der Beitritt zu der Allgemeinen k Kranken-Unterstützungs-Casse aus dem Grunde verweigert worden, weil sie der hier annoch zu begründeuden Krankencasse für Frauen und Jungfrauen beizutreten beabsichtigten. Wenn nnn aber diese letztere Casse zur Zeit noch gar nicht ' besteht, bez. noch nicht in das Genossenschastsregister eingetragen ist, auch hinsichtlich einer solchen Casse die Erwägung und Er- mächtigung für die Verwaltungsbehörde eintreten könnte, wie sie nach einer Entscheidung der Königlichen Ministerien der Justiz !, und des Innern, abgedruckt in Nr. 75 des diesjährigen Wochen- blattes, Platz zu greifen hat, so sehen wir uns veranlaßt, wieder- ? holt darauf aufmerksam zu machen, daß nur diejenigen hier in i Arbeit stehenden Personen von dem Beitritt zu der allgemeinen - Krankencasse befreit sind, die nachweislich bereits Mitglieder einer in das Genoffenschaftsregister eingetragenen Kranken- > casse sind. - Zugleich aber richten wir auch an die Herren Fabrikbesitzer - das Ersuchen, ihre Arbeiter in diesem Sinne belehren und in deren eigenem Interesse darauf aufmerksam machen zu wollen, wie die unter Garantie der Stadtgemeinde stehende Allgemeine Krankenunterstützungs- und Begräbnißcasse ein nur vortheilhaftes und segenbringendes Institut für die Arbeiter sei, insofern die selbe bei dem geringen Mitgliederbeitrag von nur 6 Pf. die i Woche und bei vollständig unentgeltlichem Eintritt, in Erkran- ! kungsfällen sehr weitgehende Unterstützungsbeträge und bez. beim Todesfälle einen Begräbnißaufwand von 10 Thlr. gewähre. Man hegt auch die Erwartung, es werden sämmtliche Herren Fabrikbesitzer, wie schon in den meisten Fällen geschehen, der Behörde bei der Einsammlung der allwöchentlichen Beiträge in den Fabriken keinerlei Schwierigkeiten, vielmehr die nothwen- ! digsten Erleichterungen bereiten, damit man nicht in die unan- ! genehme Lage versetzt werde, von der in § 10 des Regulativs ! für die Krankencasse gedachten zwangsweisen Lohninnebehaltung i Gebrauch machen zu müssen. Großenhain, am 16. November 1870. Der Rath daselbst. !—Kunze. WtzsHl. Verbot! Das Fahren mit Scbiebekarren über den sogenannten hohen ^>teeg wird hiermit bei einer Geldstrafe von Einem Thaler oder im Unvermögensfalle bei entsprechender Gefängnißstrafe verboten. Großenhain, den 19. Novbr. 1870. Der Stadtrach. ! . Kunze. Bekanntmachung. Die Abhaltung des auf den 23. d. Mts. ausgeschriebenen Viehmarktes in Radeburg ist untersagt worden, was wir für die Betheiligten hierdurch bekannt geben. Großenhain, am 21. NovenHer 1870. Der Rach daselbst. Kunze. W.