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614 Anleihen betrifft, nicht blos bei denjenigen Ausbietungen, bei welchen der Rückkauf der Loose nach erfolgter Ziehung versprochen und dabei den Käufern nachgelassen wird, anstatt des vollen Betrags für den Anleiheschein nur den Unter schied des An- und Verkaufspreises einzusenden, so wie bei denjenigen Annoncen, in welchen der Verkäufer sich erbietet, „den Betrag vorzulegcn", sondern überhaupt bei jeder Ausbietung derartiger Loose einzutreten haben, aus welcher nicht mit Gewißheit zu entnehmen ist, daß bei Annahme der Offerte der Original-Staatsschuldschein von dem Käufer eigenthümlich erworben wird und letzterer völlig freie Verfügung über denselben erlangt. Die Herausgeber und Redacteure von Zeitschriften haben es daher lediglich sich selbst zuzuschreiben, wenn sie wegen Aufnahme von Annoncen, in denen eine verschleierte Ausbietung von Promessenspiclen erkannt wird, zur Verantwortung und Strafe gezogen werden. Dresden, den 24. November 1859. Ministerium des Innern. Für den Minister: Kohlschütter. Berndt. Erinnerung. Es wird hierdurch die sofortige Verlängerung der abgelaufenen Aufenthaltskarten und Abentrichtung der in Rückstand gelassenen Geldbeiträge in Erinnerung gebracht, indem im Unter lassungsfälle gegen die Säumigen das Strafverfahren eingeleitet werden würde. Hierbei wird noch besonders darauf bingewiesen, daß die Hauswirthe dafür verantwortlich sind, wenn sie Personen ohne gültige Aufenthaltskarte dulden. - _ Großenhain, den 4. Decembcr 1859. Vtadtrath. Schlckert. Geschäfts - Ueberficht bei der Polizeiverwaltung des Stadtraths zu Großenhain. Im Monat November 1859 wurden angezeigt: 1 wegen ungebührlichen Betragens an Rathsexpeditionsstelle, 2 wegen Diebstahls, I wegen Verausgabung eines bleiernen Neu groschens, 6 wegen Bettelns, I wegen Verkaufs leichter Butter, 1 wegen verübten Excesses, 2 wegen Obdachlosig keit, 1 wegen Düngerausfahrens an einem Markttage, 2 wegen Trunkenheit, 1 wegen Versperrung der Trottoirs, 2 wegen Vergreisens an einem öffentlichen Brunnen, 1 wegen verübten Straßenercesses, 8 wegen Hazardspiels, 9 wegen unbefugten Brodhandels, 8 wegen Schulversäum nissen ihrer Kinder, 1 wegen Vernachlässigung seines Dien stes und 1 wegen Handels mit Drucksachen ohne Concession. Bekanntmachung. Am Abend des 10. vorigen Monats hat eine anscheinlich junge Mannsperson, von der jedoch eine nähere Beschreibung nicht gegeben werden kann, in das im Parterre des Wohnhauses sub Nr. 142 befindliche Kleidermagazin mittelst eines Hauptschlüssels einzudringen versucht, es ist jedoch dieselbe an Ausführung dieses Vorhabens durch das Hinzukominen des Hauseigenlhümers verhin dert und deshalb unter Zurücklassung des anher abgegebenen Schlüssels flüchtig geworden. Jngleichen sind allem Wahrscheinen nach von derselben Mannsperson am 18. vorigen Monats aus dem verschlossenen Kleidermagazine des sub Nr. 251 gelegenen Wohnhauses ein Paar neue Beinkleider von schwarzem, Satin entwendet worden. Behufs Ermittelung des Thaters, beziehentlich Wiedererlangung des Gestohlenen, wird solches hiermit zur öffentlichen Kennlniß gebracht. Großenhain, den 6. Decembcr 1859. Die Polizeibehörde. Schickert. Bekanntmachung. Erstatteter Anzeige zu Folge sind bei einem hiesigen Bäckermeister in der Zeit von drei Wochen aus einer verschlossenen Kammer gegen 14 Schef fel Weizenkleie und ein Thorschlüsset, sowie vor einigen Wochen aus dem Gehöfte einer Schank- wirthschaft ein ziemlich neuer, mit dem gewöhn lichen Eisenbeschlage versehener Schiebebock spur los entwendet worden, was zur Ermittelung der Thäter und Wiedererlangung der gestohlenen Ge genstände hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird. Großenhain, am 6. Decembcr 1859. Die Polizeibehörde. S ch i ck e r t. Edictalladung. Auf Jnsolvenzanzeige des Gutsbesitzers Jo hann Gottfried Bennewitz in Medessen ist zu dem Vermögen desselben der Concursproceß zu eröffnen beschlossen worden. Demnach werden alle bekannte und unbekannte Gläubiger ernannten Bennewitzens und überhaupt alle diejenigen, welche an dessen Vermögen aus irgend einem Grunde einen Anspruch zu haben vermeinen, hierdurch vorgeladen, vor dem König lichen Gerichtsamte allhier am 23. Decembcr 1859 als dem anberaumten Liquidationstcrmine gehörig zu erscheinen, ihre Ansprüche anzumelden und zu bescheinigen, mit dem bestellten Concursvertreter sowie, nach Befinden, der Priorität halber unter sich rechtlich zu verfahren, binnen sechs Wochen zu beschließen und am 7. Januar 1860 der Bekanntmachung eines Präklusivbescheides, welcher hinsichtlich des Außenbleibenden für be kannt gemacht wird geachtet werden, sich zu er- wärligen, sodann aber am 20. Februar 1860 Vormittags 9 Uhr an hiesiger Gerichtsstelle zu einem Verhör sowie zur Gütepflegung anderweit sich einzufinden; ferner am 3. Marz 1860 der Jnrotulation der Acten, sowie am 14. April 1860, für den Fall, daß bei der Gütepflegung ein Ver gleich nicht abgeschlossen wird, der Bekannt machung eines Locations-Erkenntnisses, welches hinsichtlich der Außenbleibcnden für eröffnet ge achtet werden wird, oder, dafern bei der Gütc- pflegung ein Vergleich zu Stande kommt, der Bekanntmachung eines Locations- und Distri butions-Bescheides ohne neue Vorladung er- wartig zu sein. Alle diejenigen, welche in dem obigen Liqui