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370 uns zu präsentsten und Kapital nebst Zinsen gegen Zurückgabe des Dokuments in Empfang zu nehmen. Hain, am 2. November 1853. Der Stadtrath. Schickert, Bürgermeister. Die König!. Amtshauptmannschaft zu Meißen hat, unter dem Ausdrucke der Ver achtung gegen das Hilfsmittel der Anonymität, ein Ihr zugegangenes, „Einige Bürger auf der Meischengasse" unterzeichnetes Schreiben, worin Dieselbe aufgefordert wird, den auf der Meißner Gasse statlfindenden Schleußenbau entweder selbst anzusehen, oder durch einen Gensd'armes besichtigen zu lassen und in welchem dieser Bau in eine uns unerklärliche Verbin dung mit der lheuern Zeit gebracht wird, an uns abgegeben. Wir müssen den Verfasser dieser Schrift darauf aufmerksam machen, daß es jeden Falls der richtigere Weg gewesen wäre, sich bei uns über die Bewandniß, die es mit diesem von vorn herein in Accord gegebenen Baue hat, Auskunft und Belehrung zu holen. Solchenfalls würde derselbe sich überzeugt haben, daß er von der Sache eine falsche Ansicht habe. Uebrigens sind wir auf Anfrage gern bereit, denen, die sich für den gedachten Bau interessiren, die nöthige Auskunft zu geben. Hain, am 5. November 1853. Der Stadtrath. Zur Rcgulirung des Musikwescns in der Stadt Hain ist von uns folgendes Regulativ entworfen worden. 1) Die Befugniß, die musikalische Aufwartung bei Hochzeiten, Kindtaufcn, Bällen, bei öffentlichen Tanzvergnügungen, Concerten, Aufzügen innerhalb der Stadt und deren Wcichbildc zu besorgen, haben nur die vom Stadtrathe hierzu conccssionirten Chöre. 2) Dem Stadtrathe steht stets das Recht des Widerrufs, sowie des Mehrens, je nach Bedürf- niß, zu. Ebenso behalt sich der Stadtrath das Recht vor, sür einzelne Falle andern Musikern, welche einzeln oder mit einem Chore öffentlich austreten wollen, Erlaubniß hierzu zu ertheilen. Wollen Privatpersonen oder geschlossene Gesell schaften nicht conccssionirte Musiker musikalische Auf wartung machen lassen, so müssen sie oder deren Vorsteher die Erlaubniß des Stadtraths einholen. 3) Ein concessionirtes Chor hat aus wenigstens 10 Personen und einem Director zu bestehen. Es soll dein Director zwar freistehen, Lehrlinge zu hal ten, jedoch darf deren Zahl höchstens ein Driltheil der Gesammtzahl des Chors betragen. Der Director hat als Organ des Chors solches in allen Beziehungen nach außen hin, ins Beson dere dem Stadtrathe gegenüber, zu vertreten. Er allein hat alle obrigkeitlichen Verfügungen in Em pfang zu nehmen und ist für deren Ausführung verantwortlich. Die Mitglieder des Chors haben sich den Anordnungen ihres Dircctors in technischer, socialer, überhaupt in jeder Beziehung gemäs zu bezeigen. Dagegen ist die innere Verwaltung, ins Besondere der Geldpunkt, Sache freier Vereinigung zwischen den Mitgliedern mit dem Director. 4) Concession wird nur dem Director ertheilt; derselbe hat, wenn er sic erlangt, das hiesige Bür gerrecht zu gewinnen. 5) Vermag ein Chor zeitweilig durch seine eignen Schickert, Bürgermeister. Mitglieder dem Bedürfnisse hinsichtlich der Personen zahl nicht zu genügen, so ist cs ihm gestattet, für einzelne Fälle Dilettanten zuzuziehen. Ihre Lei stungen müssen aber von der Art sein, daß sie den Anforderungen des Publicums an dem Orte, wo sie mitwirken, genügen. Es darf aber kein Ort ausschließlich mit Dilet tanten besetzt werden, vielmehr dürfen sie höchstens den drillen Theil der Musik machenden Abtheilung betragen. 6) Um Irrungen hinsichtlich des Honorars zwischen Publicum und dem Musikdirector zu vermeiden, werden hierdurch folgende Taxen festgesetzt: I. für ein Ständchen in der Dauer von etwa einer halben Stunde: bei 0 bis 8 Mann 1 Thlr. bei 9 bis 14 Mann .... 2 Thlr. bei 15 und mehr Mann . . Z Thlr. II. Musik bei Begräbnissen oder zur Erin nerung an Verstorbene, drei Musikstücke umfassend, 1 Thlr.; III. Tanz- und Tafelmusik bei Privatfesten in Familien oder geschlossenen Gesellschaften, für die Stunde dem Manne 5 Ngr., ein Anspruch auf Beköstigung hat nicht Statt; IV. Musik bei Theatervorstellungen, 1) für ein Singspiel . 2 Thlr. i inel. der Haupt- 2) für eine Oper... 3 Thlr. ) probe, 3) für Theatermusik bei Schauspielen, Lustspielen ec. vor Beginn des Clücks und in den Zwischenakten, der Person 5 Ngr. für eine Abendvorstellung. 7) Uebertretungen der Bestimmungen des vor stehenden Regulativs werden an dem Chordircctor mit Geldstrafe bis zu fünf Thaler, oder entsprechen der Gcfängnißstrafe, oder nach dem Ermessen des Stadtraths mit Entziehung der Concession geahndet werden. Das Letztere wird ins Besondere auch dann er folgen, wenn ein Chor sich nicht befleißigen sollte, immer gute Musik aufzuführcn.