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Großenhainer MtchMW- nnd MkizülM. «mtSvlatt des Kömgl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. )so. 72 Sonnabend, den 22. Juni 1867. Bekanntmachung, das Räumen -er Jahrmarktsbuden betreffend. Da das lange Stehenlassen der Jahrmarktsbuden nach beendetem Jahrmärkte mit mehrfachen Unzuträglichkeiten verbunden ist, so schreibt der Stadtrath hiermit vor, daß die für den nächstbevor- stehenden Jahrmarkt aufzustellenden Buden längstens bis Sonntag, den 23. dieses Monats, Abends 10 Uhr von den Straßen der Stadt wieder weggeräumt sein müssen. — Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift zieht für die betreffenden Budeneigenthümer, bez. Budenverleiher Geldstrafen bis zu fünf Thalern nach sich. — Selbstverständlich hat während des Sonntag-Vor- und Nachmittags gottesdienstes das Räumen einstweilen zu unterbleiben. Der Stadtrath. Großenhain, am 15. Juni 1867. Kunze. Bekanntmachung, die Räumung des Rödermühlgrabens betreffend. Der Rödermühlgraben wird vom Sonnabend, den 6. Juli dieses Jahres, Abends ab bis zur Mittwoche den 10. Juli Abends abgedämmt werden und deshalb während dieser vier Tage die städtische Wasserleitung außer Gange sein. — Jedermann wird deshalb mit der Bedeutung hierauf aufmerksam gemacht, vorher aus Beschaffung ausreichenden WasservorratHS Bedacht zu nehmen und bis zum Wiedereintreten des Wassers zur Abwendung von Feuersgefahr sich ganz besonderer Vorsicht zu befleißigen. — Die Hausbesitzer dagegen haben bei Vermeidung einer Strafe von 2 Thlr. 18 Ngr. auf die Böden oder in die Fluren und Höfe ihrer Häuser gehörig mit Wasser gefüllte Behälter zu stellen. — Indem Solches zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden zugleich sämmtliche Besitzer der an den obengenannten Mühlgraben angrenzenden Grundstücke hier durch aufgefordert, denselben in dem eingangsgedachten Zeiträume gehörig räumen zu lassen, wi- drigenSfalls neben Auferlegung einer Geldstrafe von Fünf Thalern auf Kosten der Säumigen die Räumung des Grabens vorgenommen werden wird. Der Stadtrath. Großenhain, am 15. Juni 1867. Kunze. Bekanntmachung. Den 28. Junt 1807 von Vormittags 9 Uhr an folgende im Gohrischer Forstreviere aufbereitete Hölzer, als: 159j Klaftern weiche Scheite, Nr. 346 — 521, 88L - - Rollen, - 192 — 304, 136 - - Stöcke, - 455-611, ftheüs "dem Holzschlage 249 Schock weiches Abraumreißig, Nr. 661 — 804, 810 — 947,^"ls lm 5 - - Schlagreißig, Nr. 636-640, und V Walde umher, 32 kieferne Langhaufen, Nr. 641 — 672, 1 einzeln und partienweise gegen sofortige Bezahlung und unter den vor Beginn der Auction bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden versteigert werden. Wer die zu versteigernden Hölzer vorher besehen will, hat sich an den Herrn Oberförster Roch in Gohrisch zu wenden, oder auch ohne Weiteres in die genannten Waldorte zu begeben. Königliches Forstverwaltungsamt Moritzburg, den 5. Juni 1867. Rüling.Gras. Tagesnachrichten. Sachsen. Se. Majestät der König haben zu genehmigen geruht, daß die Bürgermeister und Stadträthe Sachsens, welchen königl. preußische Orden verliehen worden sind, diese annehmen und tragen. Hierunter befinden sich auch Herr Bür germeister Kunze und Herr Stadtrath Franke zu Großenhain, indem Ersterem der rothe Adler- Orden 4. Classe und Letzterem der Kronen-Orden 4. Classe verliehen wurde. — Seit dem 15. Juni werden, wie in Preußen, auch in Sachsen die Soldatenbriefe von den königlichen Postämtern unentgeltlich befördert. — Als Curiosum berichtet man, daß in dem nahe bei Dresden gelegenen Gruna am Dorfwege ein großer lebensfrischer Birnbaum steht, welcher bereits voll ziemlich großer schöner Birnen hangt, gleichzeitig aber im schönsten Blüthenschmucke prangt. Preussen. Das Staatsministerium hat sich nach der „N. Pr. Z." in letzter Zeit auch mit der Aufhebung der Spielbanken beschäftigt. —